Ja! Ihre Übungsleiter oder Sie als Übungsleiter sind verpflichtet, die Aufsicht wieder an die Eltern zu übergeben. Dies bedeutet, dass er einen angemessenen Zeitraum mit dem Kind warten muss, wenn sich die Eltern verspäten. Die einzige Ausnahme ist: Es wurden andere Vereinbarungen mit dem oder den Erziehungsberechtigten getroffen. Dies sollten Sie aber auf jeden Fall schriftlich vereinbaren.
Ansonsten gilt: Ist auch nach erheblichen Bemühungen (Telefonaten usw.) kein Erziehungsberechtigter zu erreichen und nichts über den Verbleib der Eltern bekannt, muss der Übungsleiter das Kind – sofern es unter zwölf Jahren alt ist – in „öffentliche Obhut“ geben. Das sind Polizei, Feuerwehr oder Jugendamt. Ist das Kind älter als zwölf Jahre, ist eine Entscheidung im Einzelfall unter Berücksichtigung der Entwicklung des Kindes zu treffen. Im Zweifelsfall gilt aber auch hier: Übergeben Sie es besser in öffentliche Obhut.