Hallo,
Bedingt dadurch, dass ehrenamtliche Tätigkeit oft von zu Hause aus gelenkt wird, befinden sich auch viele Vereinsunterlagen in häuslicher Obhut des Amtsinhabers. Und es ist für den Verein nicht schön, wenn ein Vorstandsmitglied, wie bei Ihnen, abgewählt wird und sich noch Vereinsunterlagen im privaten Besitz dieser Person befinden.
Auf Grundlage des § 667 BGB (Herausgabepflicht des Beauftragten) hat die entsprechende Person, die das Amt beendete bzw.im Todesfall, der entsprechende Nachlassberechtigte des Verstorbenen, diese Vereinsunterlagen an den Verein herauszugeben.
Sollte es dabei, wie bei Ihnen, Schwierigkeiten geben, empfiehlt es sich unter einer Terminsetzung zur Herausgabe aufzufordern. Helfen alle guten und bösen Worte nichts, bleibt dem Verein nur der Weg der gerichtlichen Klärung.
Keine schöne Sache, aber anders geht es nicht.
Gruß
Mops