Das, was Sie als Notvorstand bezeichnen, ist kein Notvorstand. Dieser wird grundsätzlich durch das Amtsgericht eingesetzt und muss auch in das Vereinsregister eingetragen werden. Sie haben lediglich jemanden benannt, der bestimmte Aufgaben wahrnimmt.
Wenn demnächst kein handlungsfähiger Vorstand zustande kommt, dann können die Vorstandsmitglieder, die noch im Vereinsregister eingetragen sind, zu einer weiteren Versammlung einberufen. Findet sich da auch kein Vorstand, kann man beim Amtsgericht besagten Notvorstand beantragen, der dann so lange im Amt bleibt, bis entweder doch noch ein Vorstand gewählt wird oder bis der Verein aufgelöst und aus dem Register gelöscht wurde.
H. Baumann
http://www.vorstandswissen.de