Zulassung vereinsfremder Personen zur Hauptversammlung

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 11 years, 11 months von  mops.
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  • Kein Profilbild vorhanden Hengesbach

    Der Vater eines 14-jährigen Vereinsmitglieds unseres Sportvereins will unbedingt an der Jahresversammlung teilnehmen und begründet dies mit seiner Erziehungsberechtigung, Stimmrecht für seinen Sohn u.ä.m. Der Vater war bis vor kurzem auch Mitglied und ist als Querulant bekannt. Wir vermuten, dass hinter seinem Ansinnen andere Gründe stecken als seine Erziehungspflicht. Die Einladung zur Versammlung erfolgte an die Vereinsmitglieder; Jugendliche haben laut Satzung kein Stimmrecht.
    Müssen wir den Vater zur Versammlung zulassen oder kann man ihn ausschließen (z.B. mit Votum der Vereinsmitglieder)? Steht das Erziehungsrecht über dem Vereinsrecht und der Satzung?

    Kein Profilbild vorhanden mops

    Hallo,
    bei minderjährigen Mitgliedern im Verein muss man zuerst einmal unterscheiden zwischen Geschäftsunfähigen (unter 7 Jahren) und beschränkt Geschäftsfähigen (7-17jährige). Das Letztere ist ja für Ihren Fall wichtig.
    Zur zukunftssichernden Vereinsarbeit dürfen Mitglieder ab 14 Jahren an Vereinswahlen teilnehmen und abstimmen. Was jedoch in Ihrem Fall nicht gilt, da Sie in der Satzung geregelt haben, dass Jugendliche kein Stimmrecht haben.
    Ist in Ihrer Satzung nichts anderes geregelt, dürfen Jugendliche ab 14 Jahren über individuell betreffende finanzielle und ideelle Vereinsangelegenheiten befinden.
    Daraus folgt, dass diese Jugndlichen in Ihrem Verein, außer dem Stimmrecht, die vollen Mitgliedschaftsrechte wie Volljährige haben. Für den gesetzlichen Vertreter ist demnach die Teilnahme an der Versammlung überflüssig.
    Eine andere Sache ist es, wenn zu Ihrer Jahreshauptversammlung Öffentlichkeit zugelassen ist, dann kann der betr. Vater als Gast auftreten. Da keine Mitgliedschaft besteht, hat der Gast auch kein Recht zur Rede und Abstimmung. Dieses Recht ergibt sich ausschließlich für Mitglieder des Vereins aus dem § 32 Abs. 1 BGB. Sofern der Gast dennoch das Wort ergreifen möchte, bedarf es dazu einer vorherigen Zustimmung der Mitgliederversammlung.
    Sie sehen, das Mitbestimmungsrecht der gesetzlichen Vertreter für Minderjährige ist ein zweischneidiges Schwert. Bei vereinsinteressierten und -engagierten Eltern ist es ein Glücksfall. Bei gesetzlichen Vertretern, die eigensinnige Ansichten in den Vordergrund stellen wollen, ein Nachteil.
    In diesem Sinne
    herzliche Grüße
    Mops

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