Zutritt Vereinsräume von Vereinsmitgleider während Vermietung

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 8 years, 8 months von  hbaumann.
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    Liebe Vereinsfreunde,
    unserer gemeinnütziger kultureller Verein ist 100% Gesellschafter einer GmbH, die die komplette gastronomische Versorgung im Verein übernimmt.

    Diese GmbH hat nun eine Vermietung per Nutzungsvertrag an eine dritte Partei.

    Kann nun aufgrund des Nutzungsvertrages GmbH – 3. Partei den Vereinsmitgliedern, während der Nutzung der 3. Partei, der Zugang zu den Vereinsräumen unterbunden werden (Ist aktuell nicht Bestandteil des Vertrages)?

    Über eine Antwort wäre ich sehr verbunden. Danke.
    Tobias.

    hbaumann hbaumann

    Habe jetzt erst gesehen, dass Sie diese Frage auch hier im Forum gestellt haben. Meine Bitte, sich noch einmal bei mir zu melden, ist damit gegenstandslos.

    Diese Frage kann ich Ihnen gar nicht beantworten, weil ich die konkreten Umstände nicht kennen.

    Sie sagen, der Verein ist Gesellschafter der GmbH. Somit müsste also auch ein Gesellschaftervertrag existieren, der konkrete Festlegungen für die GmbH beinhaltet. Ich kann mir daher nicht vorstellen, dass der Vertrag zwischen der GmbH und dem Dritten ohne Kenntnis und Einverständnis des Vereinsvorstandes abgeschlossen wurde.

    Da Sie schreiben, dass es im Vertrag keine Regelung bzgl. der Nutzung durch Vereinsmitglieder gibt, kann Ihnen Ihre Frage daher nur Ihr Vereinsvorstand beantworten. Fragen Sie ihn, welche Konditionen vereinbart oder genehmigt wurden und ob das so gewollt ist bzw. geduldet wird, dass Mitglieder zu bestimmten Zeiten diese Räume nicht nutzen dürfen.

    Aus dem Vereinsrecht lässt sich nichts ableiten, da es sich hier um Vertragsrecht handelt. Möglicherweise gibt es ja auch Nebenabsprachen.

    Sollte Ihr Vorstand Ihnen entsprechende Auskünfte verweigern, können Sie zur nächsten Mitgliederversammlung einen Antrag auf Auskunft stellen. Findet in absehbarer Zeit keine Versammlung statt, steht Ihnen noch der Weg des Minderheitenbegehrens nach § 37 BGB offen. Mit einer Unterschriftensammlung können Sie dann eine Versammlung erzwingen.

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

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