Hallo,
Der Vorstand kann sowohl Dritten als auch einzelenen seiner Mitglieder gegenüber Vollmacht erteilen (BAG BB 56,79). Unwirksam ist jedoch demnach eine Vollmacht, mit der eine dritte Person – in Ihrem Falle eine geschäftsführer oder Abteilungsleiter – von dem Vereinsvorstand allgemein oder für einen sachlich oder zeitlich abgegrenzten Geschäftskreis zur Vertretung ermächtigtwird. Da der Vorstand in Ihrem Falle die Vollmacht nicht allgemein, sondern nur für eine bestimmte Aufgabe, nämlich die Unterschriftleistung für Zuwendungen erteilt, ist die Vollmachterteilung rechtens.
Ich hoffe, Ihre Frage hinlänglich beantwortet zu haben und
grüße
IC