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hbaumann.
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24. Januar 2013 um 18:12 Uhr
tofi
1. Hallo, ein aktiver Musiker ist letztes Jahr umgezogen. Er fährt jetzt ca 120 km einfach zur Probe. Die Jahreskilometerleistung zur Probe beträgt 12000 km. Das Entspricht einer Zuwendungsbescheinigung in Höhe von 3.600,– Euro. Darf ich in dieser Höhe eine Bescheinigung ausstellen. Wie hoch ist der Höchstbetrag bei Zuwendungsbescheinigungen im Bezug auf Fahrtkosten.
2. Unser Dirigent erhält eine Übungsleiterpauschale in Höhe von 2.400,– Euro jährlich ab 01.01.2013 ausgezahlt. Kann ich ihm noch zusätzlich eine Zuwendungsbescheinigung für seine Fahrtkosten zur Probe ausstellen?
Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen. M. f. G. Thomas Fischer24. Januar 2013 um 18:49 Uhrhbaumann
Ich beginne einmal mit der zweiten Frage:
Die ÜL-Pauschale von 2.400 Euro ist noch nicht beschlossen und sollte daher auch noch nicht angewendet werden. Es gab dazu entsprechende Informationsschreiben.
Die einfachen Fahrten von zu Hause zum Probenort sind normalerweise mit der ÜL-Pauschale abgegolten. Eine zusätzliche Erstattung wäre daher für den Dirigenten eine steuerpflichtige Einnahme.
In Bezug auf Frage eins verstehe ich nicht, wofür Sie eine Zuwendungsbescheinigung ausstellen wollen? Die gibt es normalerweise für Spenden und dürfen auch nur von gemeinnützigen Organisationen ausgestellt werden. In Ihrem Fall hätte der Musiker einen Anspruch auf Kostenerstattung haben müssen und spendet diesen dann wieder dem Verein.
Bei dem Gedanken, dass Sie die Kilometer ja offensichtlich steuerfrei erstatten wollen, hätte ich ziemliche „Bauchschmerzen“. Da sich die detaillierten Fakten aus Ihrer Mail nicht so recht erschließen, kann ich Ihnen daher nur raten, einen Steuerberater zu konsultieren.H. Baumann
Kontakt: http://www.vorstandswissen.de25. Januar 2013 um 20:22 Uhrtofi
Hallo, vielen Dank für die schnelle Antwort. Im Bezug auf die Antwort zu Frage eins möchte ich noch folgendes hinzufügen:2.1.2. AufwandsspendeDer Aufwandsspende liegt der Verzicht auf eine Tätigkeitsvergütung bzw. auf Aufwandsersatz zugrunde, wie z.B.ein Handwerker repariert das Dach des Vereinsheimes und verzichtet nachträglich auf den Rechnungsbetrag; der Übungsleiter verzichten auf seine Übungsleitervergütung; Vorstand / Kassenwart / Mitglied verzichtet auf den Auslagenersatz (Fahrtkosten, Telefon, Briefmarken usw.) Da dem Verein im Fall der Aufwandsspende kein Gegenstand zugewendet wird, hat der Verein nicht das Spendenformular für eine Sachzuwendung, sondern für eine Geldzuwendung auszufüllen. Darüber hinaus muss er auf der Spendenbescheinigung vermerken, dass es sich um den Verzicht auf die Erstattung von Aufwendungen handelt.Text in unserer Zuwendungsbescheinigung lt. Muster:Es handelt sich um den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen.Wir sind wegen Förderung kultureller Betätigungen nach dem letzten uns zugegangenen Freistellungsbescheid des Finanzamt …….., Steuernummer …….. vom …. für die Jahre ….,…. und …. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreit.Es wird bestätigt, daß die Zuwendung nur zur Förderung kultureller Betätigungen im Sinne der Anlage 1 – zu § 48 Abs. 2 Abschnitt B Nr. 2 verwendet wird. Das machen in unserer Umgebung fast alle Vereine so. Wenn das nicht rechtens ist, teilen sie mir bitte die Begründung mit. Möchte nur wissen ob es für diesen Fall (3.600,– Euro) Höchstbeträge gibt. Gruß T. F.
26. Januar 2013 um 8:27 Uhrhbaumann
Dass andere Vereine das auch so machen, heißt noch lange nicht, dass diese das auch richtig machen. Das Problem ist hier doch nicht, dass Sie die Aufwandsspende korrekt abwickeln. Das Problem ist, ob das für bestimmte Zuwendungen überhaupt gemacht werden darf.
So lange nur der ÜL-Freibetrag zurückgespendet wird, gibt es keine Probleme. Dafür wird – wie Sie richtig vermerken – eine Barspendenbescheinigung mit dem entsprechenden Vermerk (Aufwandsspende) ausgefüllt.
Sie schrieben aber, dass der Dirigent zusätzlich dazu noch das Fahrgeld erstattet bekommt. Diese Zuwendung ist steuerpflichtig. Erst nachdem er dafür die Steuern bezahlt hat, kann er den Restbetrag spenden.
Das kann man vergleichen damit, wenn ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer neben dem Arbeitslohn auch die täglichen Fahrkosten zur Arbeit erstatten würde. Das ist eindeutig eine steuerpflichtige Einnahme für den Arbeitnehmer.Bei Spenden gibt es eine Höchstgrenze von 20% des Jahreseinkommens. Ob das auch bei Privatpersonen gleichermaßen zutrifft kann ich nicht mit absoluter Sicherheit sagen, ich gehe aber davon aus.
Bezüglich der 3.600 EUR Fahrkostenerstattung für den Musiker kann ich Ihnen nur empfehlen, einen Steuerberater zu konsultieren.
Die Gefahr, die hier nämlich besteht ist, dass das Finanzamt und auch die Sozialkassen das als Arbeitsentgelt betrachten und dadurch könnten sowohl auf den Musiker als auch auf den Verein erhebliche Nachforderungen zukommen.Ich muss allerdings sagen, dass ich Ihre Situation als Außenstehender nicht korrekt einschätzen kann, so dass meine Auskünfte nur allgemeiner Natur sein können. Ich kann daher nur nochmals appellieren, dass Sie – bevor Sie in eine böse Falle tappen -, einen Steuerberater befragen.
H. Baumann
Kontakt: http://www.vorstandswisen.de -
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