ZWECKÄNDERUNG

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 4 years, 3 months von  hbaumann.
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  • Tom Tom

    Bei uns entbrennt gerade eine Diskussion bzgl. Zweckänderung.
    Im BGB §33 heißt es, dass eine Zweckänderung nur mit der Zustimmung aller Mitglieder erfolgen kann.
    Der § 40 weicht diese strenge Regelung jedoch wieder auf.
    Könnte man dann in der Satzung festhalten, dass eine Zweckänderung mit 2/3 der erschienen Mitgliedern beschlossen werden kann?
    Ich meine es müsste dennoch auf alle Mitglieder abgestellt sein und nicht nur auf die erschienen.

    Für eine schnelle Antwort wäre ich dankbar, da wir in kürze die Einladung versenden müssen.

    hbaumann hbaumann

    Der § 40 bezieht sich zunächst einmal auf die Gründungssatzung, in der andere Mehrheiten von vorn herein festgelegt werden können. Soll das nachträglich geändert werden, geht das nicht einfach über eine normale Satzungsänderung. Diese Satzungsänderung zur Veränderung der erforderlichen Mehrheiten für eine Zweckänderung müsste ebenfalls mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden.
    Ansonsten könnte ja der § 33 BGB ganz simpel umgangen werden.

    H. Baumann

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