Riskieren Sie nicht die Gemeinnützigkeit des Vereins bloß wegen diesem Sponsor

Riskieren Sie nicht die Gemeinnützigkeit des Vereins bloß wegen diesem Sponsor

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Inhaltsverzeichnis

Sponsoren und Ihre Gemeinnützigkeit: Für Spenden dürfen Sie Zuwendungsbestätigungen ausstellen- für Sponsorenleistung (nur) eine Rechnung mit Umsatzsteuer (sofern Ihr Verein umsatzsteuerpflichtig ist). So einfach der Grundsatz auch klingt – in der Praxis werden hier oft Fehler gemacht!

Ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums beschäftigt sich deshalb mit einer Konkretisierung der Abgabenordnung (Schreiben vom 25.07.2014, Az. IV D 2 – S 7100/08/10007). Es geht um die Frage:  Wann ist Sponsoring umsatzsteuerpflichtig? Der Fiskus sagt dazu: Damit überhaupt Umsatzsteuer berechnet beziehungsweise verrechnet werden kann, muss ein sogenannter Leistungsaustausch vorliegen.

Beispiel

Ihr Verein stellt dem Sponsor eine Bande in der Vereinshalle zur Verfügung. Dafür erhält er eine Rechnung. In diesem Fall liegt ein Leistungsaustausch vor. Der Verein stellt eine  attraktive Werbefläche zur Verfügung und erhält dafür vom Sponsor Geld.

Nun ist aber auch folgender Fall denkbar:

Beispiel

Ein Sponsor lässt dem Verein Geld zukommen. Der Verein nimmt hierfür das Logo des Sponsors auf die Internetseite auf, zum Beispiel unter der Rubrik „Ein Dank an unsere Sponsoren“.

In diesem Fall liegt die Sache anders: Wenn das Logo nicht auf die Internetseite des Sponsors verlinkt oder besonders hervorgehoben wird, liegt nach Auffassung des BMF kein  Leistungsaustausch vor. Der Sponsor kann also keine Vorsteuer geltend machen. Das gilt selbst dann, wenn Ihr umsatzsteuerpflichtiger Verein ihm eine Rechnung mit Umsatzsteuer ausgestellt und er diese gezahlt hat.

Auch der umgekehrte Fall ist denkbar:

Ihr Sponsor nimmt auf seiner Internetseite oder in Werbeprospekten den Hinweis auf „Wir  unterstützten den TSV Musterhausen“, und dies ohne besondere Hervorhebung. Auch hier

liegt kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor.

Anders ist es in diesem Fall: Ihr Verein räumt einem Sponsor das Recht ein, auf seine Sponsoring-Maßnahmen aktiv hinzuweisen. Ein klassisches Beispiel:

Der Getränkemarkt vor Ort wirbt damit, dass „von jedem gekauften Kasten alkoholfreiem Bier ein Betrag in Höhe von 50 Cent an den TSV Musterhausen geht!

Folge:

Hier liegt nun ein Leistungsaustausch vor und es muss Umsatzsteuer gezahlt werden.

Leistungsaustausch oder nicht? Warum die Unterscheidung so wichtig ist

Mit dem oben genannten Schreiben ändert das BMF den Anwendungserlass zur Abgabenordnung,  indem es konkretisiert, dass auch kleinere Aktivitäten des Sponsors (z. B. der Hinweis „Wir unterstützen den TSV Musterhausen e.V.“) nicht zur Umsatzsteuerplicht führen. Die bloße Nennung des Sponsors – ohne besondere Hervorhebung – stellt jetzt keine umsatzsteuerliche Maßnahme mehr dar, da es am sogenannten Leistungsaustausch

fehlt. Der aber ist Voraussetzung dafür, dass überhaupt Umsatzsteuer berechnet beziehungsweise in einer Rechnung ausgewiesen werden kann.

Achtung:Immer als Leistungsaustausch wird dagegen betrachtet, wenn

  • Ihr Verein den Namen des Sponsors oder sein Emblem oder Logo besonders hervorhebt (also besonders auffällig präsentiert) oder wenn
  • Ihr Verein von seiner Seite auf die Seite des Sponsors verlinkt.

In diesem Fall stellen also keinesfalls eine Zuwendungsbestätigung aus!

Doch Hand aufs Herz:

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