Kündigung Verein

Kündigungsfrist

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Inhaltsverzeichnis

Kündigungsfristen sind zulässig und üblich

Bei der Bestimmung von Kündigungsfristen in der Satzung handelt es sich nicht um eine Erschwerung des Austritts aus dem Verein. Durch eine Satzungsänderung können Kündigungsfristen verkürzt bzw. verlängert werden oder auch überhaupt erst eingeführt werden. Kündigungsfristen von bis zu einem Jahr oder von mehreren Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs (z. B. drei Monate zum Ende eines Kalenderjahrs) sind stets wirksam. Mehr als maximal zwei Jahre darf die Kündigungsfrist aber nicht betragen.



Achtung: Während des Laufs der Kündigungsfrist ändert sich am Status des Mitglieds nicht. Die Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten gelten unverändert fort. Eine Satzungsregelung, wonach ab Zugang nur noch die Mitgliedschaftspflichten fortbestehen, die Mitgliedschaftsrechte aber entfallen, ist unzulässig.



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