Satzungsänderungen im Verein

Satzungsänderungen im Verein

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Inhaltsverzeichnis

Es passiert häufig, dass sich das Vereinsleben anders entwickelt als in der Vereinssatzung ursprünglich vorgesehen. In so einem Fall sollten Sie nicht lange fackeln und die Satzung anpassen. Wir erläutern übersichtlich, welche unterschiedliche Arten der Satzungsänderung es gibt, wo Fehlerquellen lauern und wie sie diese umgehen.

Welche Arten gibt es bei Satzungsänderungen?

Wenn es um das Thema Satzungsänderung geht, müssen Sie als Vorstand zunächst eine wichtige Unterscheidung treffen, denn es gibt zwei Arten der Satzungsänderung:

  1. die einfache Satzungsänderung (§ 33 Absatz 1 Satz 1 BGB) und
  2. die Veränderung des Vereinszwecks als Sonderfall der Satzungsänderung (§ 33 Absatz 1  Satz 2 BGB).

Gehen wir zunächst auf die Anpassung des Vereinszwecks ein, denn bei dieser Form der Satzungsänderung haben Sie die größten Hürden zu meistern.

Änderung des Vereinszwecks

Behalten Sie immer einen Blick auf die Satzung Ihres Vereins. Hier vor allem auf den Vereinszweck. Denn natürlich können Sie mal ein Angebot machen, dass sich außerhalb des eigentlichen Satzungszwecks bewegt – aber: Nehmen diese Angebote überhand, ist die Gemeinnützigkeit Ihres Vereins gefährdet. In diesem Fall führt kein Weg um eine Zweckänderung vorbei.

Die gute Nachricht vorweg: § 33 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlaubt es Vereinen ausdrücklich, den Vereinszweck zu ändern.

Der kleine Haken an der Sache: Alle Vereinsmitglieder müssen zustimmen. Das heißt:

Wer nicht zur Mitgliederversammlung kommt, wird nicht einfach ignoriert, so nach dem Motto: Wer nicht kommt, bestimmt eben nicht mit. Vielmehr müssen Sie als Vorstand in diesem Fall die Zustimmung dieser Mitglieder auch noch nachträglich einholen. Per Fax, per Mail oder Brief.

Achtung

Natürlich könnte man auf die Idee kommen, den Mitgliedern zu schreiben: „Wenn Sie bis zum …. nicht antworten, gilt Ihre Zustimmung als erteilt“. Das funktioniert in der Praxis leider nicht. Das Mitglied muss also ausdrücklich erklären, dass es mit der Zweckänderung einverstanden ist.

 Sie können sich das Leben aber leichter machen! Zum Glück aber gibt es § 40 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Der erlaubt es Ihnen, in der Satzung von der 100-%-Regelung abzuweichen. Sie können die strenge Regelung also abmildern. Zum Beispiel, indem Sie in der Satzung regeln, dass 2/3 der erschienenen Mitglieder auf der Versammlung zustimmen müssen.

Was gilt eigentlich als Zweckänderung?

Wenn sich lediglich die Aufgaben Ihres Vereins ändern, mit denen Sie den Vereinszweck erfüllen wollen, handelt es sich nicht um eine Zweckänderung. Der Bundesgerichtshof sagt: Vereinszweck ist der den Charakter Ihres Vereins festlegende oberste Leitsatz der Vereinstätigkeit (BGH, NJW 1986, S. 1033). Demnach handelt es sich um eine Zweckänderung, wenn Sie statt der bisher in der Satzung festgelegten Ziele andere anstreben – oder wenn Sie bisher untergeordnete Aufgaben Ihres Vereins zum Hauptzweck erheben.

Beispiel

Der Tanzsportverein Musterhausen hat als Satzungszweck die „Förderung des Jugendtanzsports“. Nun gibt es immer wieder weniger Jugendliche und der Verein beschließt, den Zweck zu ändern in „Förderung des Breitentanzsports“. Das ist eine echte Zweckänderung.

Fazit: Das Thema Zweckänderung ist nicht ganz ohne – aber: vorausschauende Vereinsvorstände gehen das Thema strategisch an – und eröffnen ihrem Verein damit neue Möglichkeiten und breitere Perspektiven für die Zukunft.

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Satzungsänderungen richtig ankündigen und protokollieren

Falls Ihr Verein einmal Teile seiner Satzung ändern muss, kommt es zunächst auf diese Punkte an:

  1. Der entsprechende TOP „Satzungsänderung“ muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung klar benannt werden und darf sich nicht etwa unter dem Punkt „Sonstiges“ verstecken.
  2. Der Beschluss über die Satzungsänderung muss zwingend im Protokoll der Mitgliederversammlung vermerkt sein.
  3. Die Satzungsänderung muss beim Vereinsregister eingetragen werden. Erst dann ist die wirksam.

Ein Verein aus Düsseldorf ist über Punkt 2 gestolpert. Folgendes war passiert:

In der Gründungsversammlung des neuen Vereins war auch die Satzung beschlossen worden. Doch als diese beim Amtsgericht zum Eintragen eingereicht wurde, kam sie postwendend zurück. Das Gericht monierte mehrere Satzungsfehler und bat um Korrektur.

Wenig später schickte der Geschäftsführer des Vereins eine geänderte Satzung mit dem Hinweis, dass die beanstandeten Paragraphen geändert worden seien. Ein Beschluss der Mitgliederversammlung war dem Schreiben nicht beigefügt. Das Registergericht verweigerte aus diesem Grund den Eintrag der Satzung – und wies den Eintragungsantrag des Vereins kostenpflichtig zurück. Der klagte zwar gegen diese Entscheidung – doch vor dem Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf ging der Verein sang- und klanglos unter:  Ohne protokollierten Beschluss ist die Eintragung einer neuen Satzung oder einer Satzungsänderung nicht möglich (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.5.2013, Az. I-3 Wx 43/13).

Fazit: Ohne Protokoll über die Beschlussfassung geht es nicht! Und Achtung:

Beschlüsse über Satzungsänderungen müssen grundsätzlich mit der Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden. Enthält Ihre Satzung keine Regelung, mit welchen Mehrheiten Beschlüsse über Satzungsänderungen zu fassen sind, oder verweist Ihre Satzung auf § 33 BGB, gilt:

  • Sind drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder dafür, dass die vorgeschlagenen Satzungsänderungen vorgenommen werden, dann ist die Satzungsänderung beschlossen. Ausnahme: Zweckänderung, hierfür ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich!
  • Ungültige Stimmen oder Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung der abgegebenen Stimmen nicht mitgezählt.
  • Gezählt werden ausschließlich die Ja- und Nein-Stimmen.
  • Maßgebend dafür, ob die Satzungsänderung angenommen oder abgelehnt ist, sind die tatsächlich abgegebenen Stimmen und die sich aus deren Auszählung ergebenden Mehrheiten.

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Wie Sie Blockwahlen richtig in der Satzung verankern

Es gibt eine Vielzahl von Vereinen, bei denen der Vorstand „im Block“ gewählt wird, zum Beispiel fünf Personen auf einmal. Dieser „Block“ von Vorstandsmitgliedern wiederum regelt dann selbst, wer welchen Posten übernimmt. Letzteres ist deshalb wichtig, weil in der Satzung ja meist geregelt ist, dass der Verein durch eine bestimmte Person oder Personengruppe rechtlich vertreten wird. „Der Verein wird im Außen- wie im Innenverhältnis jeweils durch den 1. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten“, ist demnach eine durchaus häufig anzutreffende Satzungsregelung.

Folge: Der im Block gewählte Vorstand muss dann natürlich einen ersten Vorsitzenden bestimmen und diesen auch als solchen beim Vereinsregister eintragen lassen.

Doch Achtung: Solche Blockwahlen sind nicht ohne! Eine Blockwahl ist grundsätzlich nur dann möglich, wenn Ihre Satzung diese ausdrücklich zulässt.

Vorsicht Falle: Immer wieder kommt es vor, dass der „alte“ Vorstand geschlossen zur Wiederwahl antritt. Schon macht ein findiges Mitglied den Vorschlag: „Dann können wir uns doch Zeit sparen und brauchen nur darüber abstimmen, ob wir dafür sind oder nicht“. Der Versammlungsleiter lässt auch prompt über diesen Vorschlag abstimmen. Alle nehmen ihn an. Direkt im Anschluss wird der Vorstand im Amt bestätigt.

Alles bestens, oder? Nein, leider nicht. Ohne Satzungsgrundlage keine Blockwahl. Und zwar selbst dann nicht, wenn die Mitgliederversammlung oder der Versammlungsleiter anders entschieden hat.

Weitere interessante Beiträge zum Thema Satzung:

Allgemeine Satzungsänderungen überprüfen

Es ist wichtig, die Satzung des Vereins immer wieder zu überprüfen. Ist sie noch aktuell? Stimmt die noch mit dem tatsächlich gelebten Vereinsleben überein? Denn Satzungsfehler können schwerwiegende Folgen haben.

Tipp

Wenn Sie Ihre Satzung einer Prüfung unterziehen möchten, achten Sie auf die folgenden  Punkte ganz besonders. Denn die gefährlichsten Satzungsfehler finden sich in den Regelungen zu

  • Vereinszweck,
  • Ein- und Austritt von Mitgliedern
  • Mitgliederbeiträgen (z. B. Umlagen) und Vergütungen (z. B. Ehrenamtspauschale)
  • Aufgabenverteilung im Verein bzw. Vorstand
  • Formalien der Mitgliederversammlung
  • Abstimmungen und Beschlussfassungen

Lassen Sie uns das Thema „Vereinszweck“ und Satzung hier nun einmal genauer anschauen, denn hier lauert gleiche eine ganze Reihe von Fehlern:

Viele Satzungen regeln den Zweck des Vereins sehr detailliert und mit vielen Unterpunkten. Bei gemeinnützigen Vereinen wird unter dem Regelungspunkt „Vereinszweck“ auch auf die steuerliche Seite eingegangen. Wenig Aufmerksamkeit wird dabei dem Zusammenspiel zwischen den einzelnen Unterpunkten sowie den gewählten Formulierungen geschenkt. Gerade bei gemeinnützigen Vereinen im Sinne der Abgabenordnung kommt den gewählten Formulierungen aber besonderes Gewicht zu.

Häufige Fehlerquellen bei Satzungsänderungen

Der eingetragene Verein darf ausschließlich und unmittelbar nur gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen:

  • Fehlerhaft ist daher zum Beispiel eine Formulierung beim Vereinszweck, dass der Verein auch den Gemein(schafts)sinn unter den Mitgliedern fördern will. Hierbei handelt es sich weder um einen gemeinnützige noch um einen mildtätigen Zweck. Auch das Wort „Geselligkeit“ sollte sich keinesfalls bei der Beschreibung des Vereinszwecks einschleichen!

Ein gemeinnütziger eingetragener Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele, er darf daher auch keine Überschüsse erzielen oder Gewinn erwirtschaften.

  • Die Satzung darf keine Regelungen enthalten, dass der Verein das Ziel hat Überschüsse zu erwirtschaften

Mittel eines Vereins dürfen immer nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

  • Fehlerhaft sind Regelungen, die Zuwendungen an Mitglieder vorsehen, z. B. durch die Bezahlung von Mitgliederausflügen.

Mitglieder dürfen aus den Mitteln des Vereins keine Zuwendungen erhalten. Fehlerhaft sind daher Regelungen, die die Verwendung von Mitgliederbeiträgen für andere als die satzungsmäßigen Zwecke festlegen.

Sie sehen: Der Teufel lauert, im wahrsten Sinne des Wortes, im Detail.

Drei Fehler, die Ihnen nicht passieren sollten

In der Vereinspraxis zeigt sich immer wieder: Änderungen der Satzung haben es in sich. Und führen nicht selten zum Streit. Ein Streit hierüber wurde beispielsweise vom Landgericht Düsseldorf entschieden. Die Mitgliederversammlung hatte in der Satzung gleich mehrere Punkte geändert und über diese Änderungen „en bloc“ abgestimmt. Hierüber kam es zum Streit. Doch das LG Düsseldorf entschied: Da die geänderte Satzung ein „einheitliches Regelungswerk“ ist, kann über sie auch als Ganzes abgestimmt werden (Urteil vom 12.8.2014,Az. 1 O 307/13),

Erfahren sie im Folgenden worauf sie bei bevorstehenden Satzungsänderungen besonders achten müssen.

1. Fehler: Änderung wird nicht korrekt in der Tagesordnung angekündigt

Über die Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Damit ein solcher Beschluss rechtswirksam ist, muss den Mitgliedern der Beratungsgegenstand „Satzungsänderung“ bei der Einberufung der Versammlung mitgeteilt werden.

Wichtig: Angekündigt werden muss der Gegenstand der Satzungsänderung. Nicht notwendig ist es, schon den vollen Wortlaut der vorgeschlagenen Satzung in der Tagesordnung und Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen. Es genügt anzugeben, welche Satzungsbestimmungen im Einzelnen geändert werden sollen.

Vorsicht Fehler: Es ist nicht ausreichend, wenn Sie nur den Tagesordnungspunkt „Satzungsänderung“ angeben. Sie müssen ausführen, welche Bestimmungen der Satzung im einzelnen zur Änderung und damit zur Abstimmung anstehen.

Beispiel: Sie wollen die Regelungen zur Zuständigkeit des Vorstands ändern und den Vereinsnamen ergänzen, um Verwechslungen mit einem Nachbarverein auszuschließen. In der Tagesordnung müssen Sie diese Punkte ankündigen, z. B. als:

TOP 3: Satzungsänderung in den Regelungen

  • § 1 Vereinsname
  • § 3 Zuständigkeiten des Vorstands

2. Fehler: Mitgliederwunsch bei der Abstimmung wird ignoriert

Der neue Text der Satzung ist vor der Beschlussfassung zu verlesen. Haben Sie ihn den Mitgliedern bereits mit der Einladung zur Versammlung zugeschickt, können Sie auf die Verlesung verzichten. Aber:

Vor der Beschlussfassung muss der Versammlungsleiter auf diese Möglichkeit hinweisen: Jedes Mitglied kann verlangen, dass

  • über die einzelnen Punkte eine Aussprache stattfindet und /oder
  • über jeden einzelnen Punkt der Satzungsänderung gesondert abgestimmt wird.

Macht ein Mitglied von seinen Rechten Gebrauch und verlangt die gesonderte Beschlussfassung über die einzelnen zu ändernden Punkte, kann die Satzung nicht mehr insgesamt zur Abstimmung gestellt werden. Die Mitgliederversammlung hat dann über jede einzelne Regelung, die geändert werden soll, einen eigenständigen Beschluss zu fassen – daran ändert auch das eingangs vorgestellte Urteil des LG Düsseldorf nichts.

3. Fehler: Notwendige Mehrheit wird nicht beachtet

Beschlüsse über Satzungsänderungen müssen grundsätzlich mit der Mehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

Ihre Satzung kann die notwendigen Mehrheitsverhältnisse abweichend vom Gesetz regeln. Derartige Bestimmungen gehen dann den gesetzlichen Mehrheitsverhältnissen vor. Enthält Ihre Satzung keine eigenständigen Regelungen, mit welchen Mehrheiten Beschlüsse über Satzungsänderungen zu fassen sind, oder verweist sie auf § 33 BGB, dann gelten folgende Mehrheitsverhältnisse:

  • Sind drei Viertel der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder dafür, dass die vorgeschlagenen Satzungsänderungen vorgenommen werden, dann ist die Satzungsänderung beschlossen, sofern es sich nicht um Regelungen handelt, die den Zweck des Vereins betreffen.
  • Bei Zweckänderungen müssen wie gesagt alle Mitglieder des Vereins (nicht nur der Anwesenden in der Versammlung) der Zweckänderung zustimmen. Möglich ist aber folgendes: In der Satzung wird geregelt, dass eine bestimmte Mehrheit der Mitglieder erschienen sein muss (z. B. 2/3 der Vereinsmitglieder), damit eine Satzungsänderung überhaupt beraten und beschlossen werden kann. Praxis-Tipp: Solche verschärfenden Regelungen können schnell zu einer Blockade jedweder Satzungsänderung führen, weil die notwendige Teilnehmerzahl einfach nicht zustande kommt. Deshalb empfiehlt es sich, solche Vorgaben mit der weiteren Regelung zu verbinden, dass bei Nichterreichen der erforderlichen Teilnehmerzahl eine zweite Mitgliederversammlung zu erfolgen hat, in der es nicht mehr darauf ankommt, wie viele Mitglieder teilnehmen.

Fazit: Wenn es um Satzungsänderungen geht, schleicht sich der Fehlerteufel schnell ein. Vermeiden Sie deshalb die hier vorgestellten 3 Fehler unbedingt!

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Musterbrief für Satzungsänderung

Ein Leser wollte wissen: „Wie melde ich die Änderung der Satzung denn beim Gericht an?“ 

Antwort:

Beispielsweise mit diesem Musterschreiben:

Amtsgericht Musterhausen

-Registergericht –

Musterhausenstr. 1

12345 Musterhausen

Musterhausen, den xx.xx.xxxxA

Anmeldung einer Satzungsänderung:

Sehr geehrte Damen und Herren,

als vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder* des …vereins e. V. melden wir hiermit eine Satzungsänderung zur Eintragung in das Vereinsregister an:

Die Mitgliederversammlung hat in Ihrer Versammlung vom ……. § X Absatz Y der Satzung wie folgt zu ändern:

Statt:  „Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig“ ändert sich der Abschnitt in der Satzung wie folgt:

„Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Die Mitgliederversammlung kann aber beschließen, dass er für seinen Zeitaufwand eine angemessene Vergütung erhält, deren Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.“

Anlagen zu diesem Schreiben:

(1) eine Abschrift eines Auszuges des Protokolls über die Mitgliederversammlung, aus

der sich der Beschluss über die Satzungsänderung ergibt

(2) aktuelle Fassung der Satzung mit dem geänderten Wortlaut

Wir versichern, dass die Mitgliederversammlung satzungsgemäß einberufen wurde und dass die gefassten Beschlüsse ordnungsgemäß zustande kamen.

 Öffentlich beglaubigte Unterschriften**

* wer den Verein nach innen und außen vertritt, ergibt sich aus der Satzung, ggfs. reicht es, wenn nur der 1. Vorsitzende schreibt

** Notar erforderlich