Für alle entgeltlichen Leistungen im Rahmen eines Leistungsaustausches (also: Leistung gegen Entgelt) wird Umsatzsteuer fällig. Der eine erbringt eine Leistung – zum Beispiel der Verein – und der andere nimmt diese Leistung ab. Der Verein wird damit umsatzsteuerlich also wie ein Unternehmen behandelt. Das heißt aber auch, dass unter den richtigen Umständen die Umsatzsteuerbefreiung für ihn gilt.
Wann ist ein Verein von der Umsatzsteuer befreit?
Ein Verein muss keine Umsatzsteuer zahlen, wenn er im vorherigen Jahr weniger als 22.000€ Umsatz gemacht hat und im aktuellen Jahr 50.000€ Umsatz nicht überschritten wird. In diesem Fall greift die Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz) und der Verein wird als Kleinunternehmen angesehen. Sobald eine der beiden Grenzen überschritten wird, muss der Verein Umsatzsteuer bezahlen.
Ein Beispiel zur Übersicht
Der Fiskus hält zur Schulung seiner Mitarbeiter ein anschauliches Beispiel bereit, dass sich Finanzreferent Klaus Wachter vom Finanzamt Ravensburg ausgedacht hat.
Der Musikverein MV erzielt in den Jahren 2020 – 2022 folgende Einnahmen:
Mitgliedsbeiträge | Vereinsfeste | |
---|---|---|
2020 | 5.000 € | 20.000 € |
2021 | 5.000 € | 25.000 € |
2022 | 5.000 € | 21.000 € |
Ist der Verein in den Jahren 2021 bzw. 2022 umsatzsteuerpflichtig?
2021 – Der Umsatzsteuerpflicht unterliegen lediglich die steuerpflichtigen Einnahmen, nicht aber die Mitgliedsbeiträge und Spenden. Da der Musikverein im Vorjahr (2020) mit seinen steuerpflichtigen Einnahmen von 20.000 € die Grenze von 22.000 € nicht überschritten hat, wird der Musikverein in 2021 nicht umsatzsteuerpflichtig.
2022 – Der Musikverein MV hat im Vorjahr (2021) mit seinen steuerpflichtigen Einnahmen von 25.000 € die Grenze von 22.000 € überschritten, sodass er im Jahr 2022 umsatzsteuerpflichtig wird. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Verein im Jahr 2022 die Kleinunternehmergrenze von 22.000 € nicht überschreitet.
Unternehmerische Tätigkeiten
Umsatzsteuer fällt beim gemeinnützigen Verein nur für unternehmerische Tätigkeiten an. Der Verein kann in vier (steuerlichen) Bereichen tätig sein. Davon ist aber der ideelle Bereich (der Bereich, in dem unmittelbar die Satzungszwecke erfüllt werden) niemals unternehmerisch. Im Zweckbetrieb (der Bereich, in dem sich der Verein wirtschaftlich betätigt, aber nur unmittelbar zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke) unterliegt der Verein lediglich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Daraus ergibt sich folgendes Bild:
Bereich | Beispiel | Umsatzsteuer? |
---|---|---|
Ideeller Bereich | Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse | nein |
Zweckbetrieb | sportliche Veranstaltungen bis 45.000 Euro, Lotterien für gemeinnützige Zwecke, Museen, Theater, Konzerte | 7 % |
Vermögensverwaltung | Bankgeschäfte, Vermietung von Grundbesitz, Verpachtung, Werberechte | ggf. 7 %, wenn nicht von vornherein umsatzsteuerfrei (z. B. Vermietung) |
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | Verkauf von Kaffee und Kuchen beim Turnier, Vereinsheim usw. | Regelsteuersatz (7 % oder 19 %) |
Warum ist die jährliche Prüfung so wichtig?
Man sollte jährlich prüfen, ob der Verein in die Umsatzsteuerpflicht rutscht – dann werden Umsatzsteuervoranmeldungen zur Pflicht. Außerdem muss in den Rechnungen, die der Verein ausstellt, auch Umsatzsteuer (zusätzlich) ausgewiesen werden. Im Gegenzug dafür kann der Schatzmeister dann aber auch aus allen Eingangsrechnungen die Mehrwertsteuer abziehen und geltend machen.
Ist eine freiwillige Umsatzsteuer möglich?
Auch Vereine, die steuerlich als Kleinunternehmer gelten, können zur Umsatzsteuer optieren, dem Finanzamt also mitteilen, dass sie umsatzsteuerpflichtig sein möchten. Das lohnt sich in der Regel dann, wenn der Verein größere Vorhaben (Bau eines Vereinsheims zum Beispiel) plant oder wenn der Verein hohe Einnahmen aus der Verpachtung von Werberechten erzielt. Man kann die Option bis zur endgültigen Umsatzsteuerfestsetzung eines Jahres abgeben, ist danach aber für mindestens fünf Jahre daran gebunden.