Spenden
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Wichtige Einnahmequelle für Vereine

Anders als beim Sponsoring sind bei Spenden keine Gegenleistungen zu verrichten. Dabei gilt zu beachten, dass nur Geld- oder Sachzuwendungen als Spenden steuerlich berücksichtigt werden können. Die Abzugsfähigkeit von Nutzungen und Leistungen ist generell ausgeschlossen. Als Ausnahme gilt, wenn jemand auf den Ersatz von Aufwendungen verzichtet. Zu den in der Vereinspraxis erstattungsfähigen Aufwendungen gehören beispielsweise Fahrtkosten, Internetkosten, Telefongebühren oder Übernachtungskosten.

Spenden stellen neben den Mitgliedsbeiträgen häufig die wichtigste Einnahmequelle eines Vereins dar

Gerade bei Spenden hat aber auch das Finanzamt ein Wörtchen mitzureden. So heißen Spenden amtlich „Zuwendungen“ und Spendenbescheinigungen folglich „Zuwendungsbescheinigungen“. Damit die Spenden bei den Förderern Ihres Vereins bis zu bestimmten Höchstgrenzen steuerlich abzugsfähig sind und Sie Zuwendungsbestätigungen ausstellen dürfen, müssen die Zahlungen für steuerbegünstigte Zwecke geleistet werden. Für Sie bedeutet das: Sie müssen mit Ihrem Verein gemeinnützige Zwecke verfolgen, um steuerlich wirksame Zuwendungsbescheinigungen ausstellen zu können.

Um als gemeinnützig anerkannt werden zu können, muss Ihr Verein Voraussetzungen erfüllen

  • Der Verein muss die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördern. Details zu diesen Zwecken finden Sie in §§ 52 ff Abgabenordnung (AO).
  • Die Mittel des Vereins (insbesondere Beiträge, Spenden, Zuschüsse, Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, Gewinne aus etwaigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) dürfen nur für die satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden.
  • Der Verein darf nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Interessen oder eigene wirtschaftliche Interessen seiner Mitglieder verfolgen.
  • Der Verein muss seine Ziele grundsätzlich unmittelbar selbst, also durch seine eigenen Mitglieder und Mitarbeiter verwirklichen; die Unterstützung anderer gemeinnütziger Vereine und Organisationen ist nur ausnahmsweise zulässig (Förderverein).
  • Die gemeinnützigen Zwecke und die Art und Weise ihrer Verwirklichung müssen in der Satzung geregelt sein.