Gemeinnütziger Verein: Muss er wirklich jeden aufnehmen, der das möchte?

Gemeinnütziger Verein: Muss er wirklich jeden aufnehmen, der das möchte?

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Inhaltsverzeichnis

Ein menschlich und von seinen politischen Interessen her höchst problematischer Mensch möchte einem Verein beitreten. “Und glaubt bloß nicht, ihr braucht mich nicht aufzunehmen“, hat er im Begleitbrief gleich dazu vermerkt. “Ihr seid ein gemeinnütziger Verein. Ohne triftigen Grund könnt ihr mir die Aufnahme nicht verwehren.“ Stimmt das?

Wann ist ein Verein gemeinnützig?

Richtig ist: Um als gemeinnützig anerkannt zu werden, müssen die Aktivitäten des Vereins der Allgemeinheit zugutekommen. Der Kreis der Mitglieder darf deshalb nicht schon per Satzung auf eine kleine, fest abgeschlossene Gruppe begrenzt werden.

Konkret muss ein gemeinnütziger Verein folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Der Verein muss die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet fördern. Details ergeben sich aus §§ 52 ff der Abgabenordnung.
  • Die Mittel des Vereins (insbesondere Beiträge, Spenden, Zuschüsse, Überschüsse aus der Vermögensverwaltung, Gewinne aus etwaigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben) dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
  • Der Verein darf nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Interessen oder eigene wirtschaftliche Interessen seiner Mitglieder verfolgen.
  • Der Verein muss seine Ziele grundsätzlich unmittelbar selbst, also durch seine eigenen Mitglieder und Mitarbeiter, verwirklichen; die Unterstützung anderer gemeinnütziger Vereine und Organisationen ist nur ausnahmsweise zulässig (Förderverein).
  • Die gemeinnützigen Zwecke und die Art und Weise ihrer Verwirklichung müssen in der Satzung geregelt sein.
  • Die Geschäftsführung muss diesen Zwecken entsprechen.

Fallbeispiele

Ein Betriebssportverein ist nicht gemeinnützig, solange er nur Beschäftigte eines bestimmten Unternehmens als Mitglieder akzeptiert. Das Gleiche gilt für einen Verein, der nur Angehörige einer bestimmten Familie aufnimmt.

Man kann die Mitgliedschaft aber ohne Gefahr für die Gemeinnützigkeit per Satzungsregelung beschränken, wenn sich das aus dem konkreten Zweck des Vereins ergibt. Dies ist beispielsweise in folgenden Fällen vertretbar:

  • Ein Tauchsportverein macht die Aufnahme davon abhängig, dass Beitrittswillige ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung vorlegen.
  • Ein “Club für lange Menschen” nimmt nur Frauen ab einer Körpergröße von 1,80 m und Männer ab 1,90 m auf.
  • Ein Selbsthilfeverein nimmt als ordentliche Mitglieder nur Menschen auf, die an Neurodermitis erkrankt sind.

Doch was gilt mit Blick auf den unangenehmen Menschen aus dem eingangs genannten Beispiel?

Hier gilt: Kein Verein muss zwingend jeden Bewerber akzeptieren, der die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft erfüllt. Eine Satzungsregelung, wonach der Vorstand oder die Mitgliederversammlung im Einzelfall über die Aufnahme entscheidet, gefährdet Ihre Gemeinnützigkeit nicht. Erlaubt ist sogar ein genereller Aufnahmestopp, wenn die Kapazitäten des Vereins (Sportanlagen usw.) ausgelastet sind. Der Verein kann also die Aufnahme verweigern, solange die Satzung dem nicht entgegensteht.

Tipp: Die folgenden beiden Formulierungsbeispiele für Satzungsregelungen eignen sich zur Absicherung.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung.

Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstands kann der Antragsteller Beschwerde einlegen. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

Achtung: Wenn die Satzung bestimmt, dass schon eine Beitrittserklärung für den rechtskräftigen Beitritt ausreicht, hätte der Verein im oben genannten Beispiel schlechte Karten. In diesem Fall bindet er sich durch seine Satzung freiwillig selbst. Satzungsregelungen wie “Die Mitgliedschaft beginnt mit Eingang des Aufnahmeantrags beim Vorstand” sollten vermieden werden. Damit wäre der unangenehme Mensch dann nämlich mit Abgabe des Antrags im Verein.

Welche Besonderheiten gelten bei jugendlichen Mitgliedern

Minderjährige (= Kinder und Jugendliche von sieben bis 18 Jahren) benötigen zum Vereinsbeitritt grundsätzlich die Einwilligung ihres gesetzlichen Vertreters. Das bedeutet aber nicht, dass der Verein verlangen kann, dass der Aufnahmeantrag auch von den gesetzlichen Vertretern unterschrieben wird: Die Eltern können auch einen vom Minderjährigen selbst erklärten Beitritt gegenüber dem Verein genehmigen. Bis das passiert, gilt die Mitgliedschaft als schwebend unwirksam. Dies ist im § 108 BGB geregelt.

Außerdem kann ein Minderjähriger ausnahmsweise ohne Mitwirkung eines gesetzlichen Vertreters einem Verein beitreten, wenn er zur Eingehung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses von seinen gesetzlichen Vertretern ermächtigt wurde, also zum Beispiel eine Ausbildung macht. In diesen Fällen darf der Minderjährige dem Verein selbst beitreten, wenn der Vereinsbeitritt im Zusammenhang mit dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht.

Achtung: Eine Satzungsregelung, die den Beitritt eines Minderjährigen zum Verein davon abhängig macht, dass die gesetzlichen Vertreter den schriftlichen Aufnahmeantrag von Minderjährigen (mit) unterzeichnen, ist fehlerhaft.

Tipp: Zulässig ist es dagegen, die Aufnahme von Minderjährigen in den Verein davon abhängig zu machen, dass die gesetzlichen Vertreter für die Mitgliedsbeiträge des Minderjährigen haften. Denn grundsätzlich gilt: Bei geschäftsunfähigen Mitgliedern bis sieben Jahre sind die Eltern Vertragspartner des Vereins und verpflichten sich daher auch, den Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen zwischen sieben und 18 Jahren aber ist der Minderjährige Vertragspartner geworden, wenn er den Vertrag selbst geschlossen hat und eine Zustimmung der Eltern dem Verein nicht vorliegt. Zahlt dieser Minderjährige seinen Vereinsbeitrag nicht, muss sich der Verein direkt an ihn wenden. Er kann nicht auf die Eltern zurückgreifen, was ärgerlich sein kann.

Diese Falle kann der Verein umgehen

Der Verein kann die Beitrittserklärung eines Minderjährigen von einem Elternteil mit unterschreiben lassen. Im Aufnahmeformular verpflichten sich die Eltern, für die Mitgliedsbeiträge des Kindes zu haften, zum Beispiel mit folgender Formulierung:

“Ich verpflichte mich, für meinen Sohn/meine Tochter den jährlichen Mitgliedsbeitrag in Höhe von derzeit … Euro zu zahlen. Ich ermächtige den Verein …, den fälligen Mitgliedsbeitrag von meinem Konto … bei … per SEPA-Lastschrift einzuziehen.”

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres tritt volle Geschäftsfähigkeit ein. Der Volljährige kann nun ohne seine Eltern Entscheidungen treffen, rechtlich verbindliche Erklärungen abgeben, Verträge eingehen, die Vereinsmitgliedschaft bestätigen oder kündigen. Der Volljährige unterliegt nicht mehr der Aufsicht seiner Eltern und bei Teilnahme an Vereinsveranstaltungen auch nicht mehr der Aufsichtspflicht des Vereins.

Eine Besonderheit für die Mitgliedschaft bringt der Eintritt der Volljährigkeit mit sich

Der Verein muss dem Mitglied, das volljährig wird, die Möglichkeit einräumen, die Mitgliedschaft mit dem Verein zu kündigen. Laut Satzung kann die Mitgliedschaft mit Erreichen der Volljährigkeit sogar automatisch erlöschen. In diesem Fall sollte der Vorstand sicherstellen, dass alle volljährig werdenden Mitglieder rechtzeitig einen neuen Aufnahmeantrag zugeschickt bekommen, damit der Verein sie als Mitglieder behält und nicht automatisch verliert.

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