Am 17.6.2011 hat das Bundesfinanzministerium ein wichtiges Schreiben herausgebracht. Es hat große Bedeutung für Vereine. Denn in diesem Schreiben vom 17.6.2011 (Az. IV C 4 – S 2223/07/0018:004) wird ein neuer Satz genannt, den Sie unbedingt in Ihre Zuwendungsbestätigungen (also in Ihre Spendenquittungen) aufnehmen müssen.<
>Das ändert sich:
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Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag im Sinne von § 10b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz handelt. | Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist. |
Warum diese Änderung? Sie hat folgenden Hintergrund:
Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine können steuerpflichtige Mitglieder steuerlich als Sonderausgabe abziehen. So weit der Grundsatz. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Liegt der Schwerpunkt des Vereinszwecks auf
- Sport,
- kultureller Betätigung oder dient in erster Linie der
- Freizeitgestaltung oder der
- Heimatpflege und Heimatkunde,
sind die Beiträge nicht absetzbar. Da sich aber § 10b des Einkommensteuergesetzes mehrfach geändert hat, ist die alte Formulierung so nicht mehr korrekt. Deshalb verwenden Sie bei Bestätigungen über Geldzuwendungen/ Mitgliedsbeiträge jetzt immer die neue Formulierung, so dass Sie keinesfalls eine Zuwendungsbestätigung für Mitgliedsbeiträge ausstellen, die nicht abziehbar sind, weil Ihr Verein einen der oben genannten Zwecke verfolgt.