Welcher Satz jetzt unbedingt in Ihre Spendenbescheinigungen muss!

Welcher Satz jetzt unbedingt in Ihre Spendenbescheinigungen muss!

Am 17.6.2011 hat das Bundesfinanzministerium ein wichtiges Schreiben herausgebracht. Es hat große Bedeutung für Vereine. Denn in diesem Schreiben vom 17.6.2011 (Az. IV C 4 – S 2223/07/0018:004) wird ein neuer Satz genannt, den Sie unbedingt in Ihre Zuwendungsbestätigungen (also in Ihre Spendenquittungen) aufnehmen müssen.<

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Das ändert sich:

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Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag im Sinne von § 10b Absatz 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz handelt.Es wird bestätigt, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen ist.


Warum diese Änderung? Sie hat folgenden Hintergrund:

Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Vereine können steuerpflichtige Mitglieder steuerlich als Sonderausgabe abziehen. So weit der Grundsatz. Doch keine Regel ohne Ausnahme. Liegt der Schwerpunkt des Vereinszwecks auf

  • Sport,
  • kultureller Betätigung oder dient in erster Linie der
  • Freizeitgestaltung oder der
  • Heimatpflege und Heimatkunde,

sind die Beiträge nicht absetzbar. Da sich aber § 10b des Einkommensteuergesetzes mehrfach geändert hat, ist die alte Formulierung so nicht mehr korrekt. Deshalb verwenden Sie bei Bestätigungen über Geldzuwendungen/ Mitgliedsbeiträge jetzt immer die neue Formulierung, so dass Sie keinesfalls eine Zuwendungsbestätigung für Mitgliedsbeiträge ausstellen, die nicht abziehbar sind, weil Ihr Verein einen der oben genannten Zwecke verfolgt.

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