Vereinssatzung kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 9 years, 7 months von  Tom.
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  • Tom Tom

    Da unsere Satzung Vereinsauflösung und Zweckänderung nicht mehr auf dem laufenden ist, wollen wir dies ändern. Hierzu muss ja z.B. eine steuerbegünstigte Körperschaft/Verein genannt werden, bzw. die mittel u.a. für kirchliche Zwecke zu verwenden.
    Kann man in Bezug auf kirchliche Zwecke dies auch enger eingrenzen? Uns schwebt vor das die Mittel im Falle einer Vereinsauflösung etc. der Kirche, und hier ausschließlich zum Erhalt der im Dorf befindlichen Kapelle (älteste in der Gemeinde), zu verwenden sind.
    Geht diese?

    hbaumann hbaumann

    Das Bundesfinanzministerium hat 2008 eine Steuer-Mustersatzung veröffentlicht, die klar festlegt, wie der Auflösungsparagraph bzgl. des Vermögensanfalls gefasst sein muss. Abweichungen davon sind nicht zulässig.

    Siehe hier – Seite 12:
    http://www.steuer-schutzbrief.de/fileadmin/downloads/BMF-Schreiben/BMF-Schreiben-Mustersatzung-Vereine.pdf

    H. Baumann
    http://www.vorstandswissen.de

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    Tom Tom

    Hallo Herr Baumann,
    dort heißt es
    oder
    b) an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft
    zwecks Verwendung für …………………………………………………….
    …………………………………………………………………………………
    …………………………………………………………………………………
    (Angabe eines bestimmten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen
    Zwecks, z. B. Förderung von Wissenschaft und Forschung, Erziehung, Volks-
    und Berufsbildung, der Unterstützung von Personen, die im Sinne von § 53 AO
    wegen ……………………………………………………………………………
    bedürftig sind, Unterhaltung des Gotteshauses in ………………………………
    ………………………………………………………………………………….).

    bezüglich „Unterhaltung des Gotteshauses““ könnte man dann doch auch unsere Kapelle im Ort benennen.“

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