Kürzung der Verpflegungspauschale

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 9 months, 2 weeks von  Edelgard9.
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  • Kein Profilbild vorhanden Edelgard9

    Wenn ein Verein für das Team der Ordentlichen Mitglieder von Samstag (Anreise) bis Sonntag (Abreise) mit Übernachtung ein Arbeitstreffen mit Versammlung durchführt und hierfür die Verpflegungspauschalen von jeweils 14,– Euro für An- und Abreisetag (2 x 14,– Euro = 28,– Euro, abzüglich 5,60 Euro für das So.-Frühstück) gewährt, wie verhält es sich dann mit am Samstagnachmittag vom Verein kostenfrei im Tagungshaus zur Verfügung gestellten „Kaffee & Kuchen“ für 7,50 Euro pro Person? Muss die Verpflegungspauschale dann um diese 7,50 Euro gekürzt werden?

    Vielen Dank für eine Antwort!

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Das ganze ist zu handhaben wie eine Dienstreise nach dem Bundesreisekostengesetz (BRKG) <a href=“https://www.gesetze-im-internet.de/brkg_2005/BRKG.pdf&#8220;.
    Demnach gibt es für einen Kaffee & Kuchen keine Abzüge.
    Jedenfalls habe ich das so verstanden.

    Kein Profilbild vorhanden Edelgard9

    Im Bundesreisekostengesetz kommt ja so etwas wie „Kuchen“ nicht vor. Allerdings gibt es ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen v. 25.11.2020 zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2020-11-25-Stl-Behandlung-Reisekosten-Arbeitnehmern.pdf?__blob=publicationFile&v=3
    Darin steht unter „Kürzung bei Mahlzeitengestellung“ Rz 74 (Seite 36):
    „Eine Mahlzeit, die zur Kürzung der Verpflegungspauschale führt, kann auch ein vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellter Imbiss z. B. belegte Brötchen, Kuchen und Obst sein.“
    Demnach müsste man dann ja wohl doch den Kuchen (bzw. Kaffee & Kuchen, da Pauschalbetrag von 7,50 € pro Person) von der 14,– Verpflegungspauschale abziehen!?

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