Rücktritt
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Handlungsfähigkeit sollte erhalten bleiben

Rücktritt im Ehrenamt: Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder können jederzeit von ihrem Amt zurücktreten, ihr Amt also niederlegen. Abgesehen von einem Rücktritt aus einem wichtigen Grund, darf dies aber nicht „zur Unzeit“ geschehen. Das bedeutet: Dem Verein/Vorstand muss ausreichend Zeit bleiben, das frei werdende Vorstandsamt neu zu besetzen bzw. seine Handlungsfähigkeit zu erhalten. Das gilt erst recht dann, wenn der Vorstand lediglich aus einer Person besteht und diese ihr Amt niederlegen will.

Allerdings ist auch ein Rücktritt zur Unzeit rechtlich wirksam. Unter Umständen bestehen in einem solchen Fall aber Schadenersatzansprüche des Vereins gegen das zurückgetretene Vorstandsmitglied. Der Rücktritt darf durch die Vereinssatzung weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Schriftform ist nicht erforderlich; die Amtsniederlegung kann auch mündlich erklärt werden, beispielsweise auf der Mitgliederversammlung.

Rücktritt muss offiziell erklärt werden

Der Rückritt ist gegenüber dem Vereinsorgan zu erklären, das für die Vorstandsbestellung bzw. die Abberufung zuständig ist (z. B. Mitgliederversammlung, Beirat). Außerhalb einer Mitgliederversammlung bzw. Beiratssitzung kann der Rücktritt auch gegenüber einem anderen Vorstandsmitglied erklärt werden.

Achtung: Der Rücktritt beendet die Amtsführung mit sofortiger Wirkung. Ist der Rücktritt wirksam erklärt worden, kann er nicht mehr zurückgenommen werden.

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