Unterschiedliche Amtszeiten von Vorstandsmitgliedern bei Nachwahlen

Unterschiedliche Amtszeiten von Vorstandsmitgliedern bei Nachwahlen

Wenn Vorstandsmitglieder nachgewählt worden sind, kommt es immer wieder zu Diskussionen, wann die Amtszeit eines scheidenden Vorstands tatsächlich endet. Beispiel: Ihre Satzung regelt, dass Vorstandsmitglieder für die Dauer von zwei Jahren gewählt werden. In der laufenden Amtszeit tritt der 2013 gewählte erste Vorsitzende zurück. Der zweite Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung zum ersten Vorsitzenden gewählt. Seine Position wird neu besetzt. In den meisten Satzungen ist zwar die Dauer der Amtszeit geregelt, solche Ausnahmefälle aber nicht. Demzufolge gilt in diesem Fall: Die Amtszeiten des (neuen) ersten Vorsitzenden und die des zum zweiten Vorsitzenden nachgewählten Mitglieds dauern bis 2016, während die der übrigen Vorstandsmitglieder 2015 auslaufen. Entsprechend müssen diese Positionen per Wahl neu besetzt werden. Eine solche Regelung ist aber von vielen Vereinen nicht gewünscht. Doch es gibt eine Lösung: Sie können gegenüber der Mitgliederversammlung argumentieren, dass es in Ihrer Satzung eine sogenannte Satzungslücke gibt, und so ein gemeinsames, frühes Ende der Amtszeit begründen. Denn die Satzung regelt zwar eine bindende Amtszeit ab Bestellung des Vorstands, aber nicht, was passiert, wenn diese Bestelldauer zum Beispiel durch Rücktritt vorzeitig beendet wird, bzw. was gilt, wenn Vorstandsmitglieder während der laufenden Amtszeit nachbestellt werden. Wenn es allerdings von einer Seite Widerstände geben sollte, kommen Sie nicht umhin, die unterschiedlichen Laufzeiten der Amtsperioden zu akzeptieren. Möchten Sie mehr zum Thema „Vorstandswahlen“ erfahren? Dann klicken Sie hier und testen Sie „Verein & Vorstand aktuell “ 30 Tage kostenlos!  
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