Was sind eigentlich die Folgen, wenn einzelne Vorstandsämter nicht besetzt sind?
Kürzlich habe ich an dieser Stelle über den Rücktritt von Vorstandsmitgliedern geschrieben. Einige Leser wollten nun wissen, welche Rechtsfolgen ein solcher Rücktritt hat beziehungsweise was ggfs. zu tun ist. Hierfür habe ich heute eine schöne Blitzübersicht für Sie.
Was sind eigentlich die Folgen, wenn einzelne Vorstandsämter nicht besetzt sind?
Eines vorweg: Der Vorstand eines Vereins spielt in den allermeisten Fällen die zentrale Rolle im Vereinsleben. Darüber hinaus ist ein Vorstand für einen Verein nach § 26 BGB auch zwingend erforderlich.
Gesetzlicher Vorstand und sonstiger Vorstand
In vielen Vereinen gibt es neben dem gesetzlichen Vorstand (andere Bezeichnung: „Vorstand nach § 26 BGB“) weitere Gremien. Diese werden entweder ebenfalls als Vorstand bezeichnet (was nicht zu empfehlen ist) oder tragen Bezeichnungen wie „Gesamtvorstand“ oder „erweiterter Vorstand“. Die Mitglieder dieser Gremien sind nicht in das Vereinsregister eingetragen und nicht nach § 26 BGB zur Vertretung des Vereins berechtigt, dürfen also z. B. Verträge im Namen des Vereins nur dann schließen, wenn sie vom gesetzlichen Vorstand hierzubevollmächtigt wurden.
Gründe für die Nichtbesetzung einzelner Vorstandsämter
Es kommt im Vereinsalltag jedoch immer wieder vor, dass sich erst gar kein Kandidat für einzelne Vorstandsposten findet oder dass ein ursprünglich gewähltes Vorstandsmitglied vor dem Ende der regulären Amtszeit aus seinem Amt ausscheidet.
Beispiel: Die zweite Vorsitzende und der Sportwart eines Sportvereins sind privat ein Paar. Als diese Beziehung zu Ende geht, gelingt es nicht, die privaten Konflikte aus der Vorstandsarbeit herauszuhalten. Schließlich legt der Sportwart sein Vorstandsamt nieder und verlässt den Verein sechs Monate vor Ende der regulären Amtszeit.
Weitere Möglichkeiten: Ein Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung abgewählt und aus dem Verein ausgeschlossen. Ein Vorstandsmitglied verstirbt oder wird geschäftsunfähig.
Was aber sind die organisatorischen und rechtlichen Folgen? Die folgende Blitzübersicht verrät es Ihnen:
Tipp: So vermeiden Sie einen Notvorstand
Grundsätzlich ist für Ihren Verein die Bestellung eines Notvorstandes ungünstig. Denn von Imageproblemen einmal abgesehen kann das Vereinsregister durchaus auch einen Vereinsfremden als Notvorstand bestellen.
Das kann zwar in einigen Fällen sinnvoll sein, z. B. wenn die Mitglieder untereinander völlig zerstritten sind, meistens überwiegen aber die Nachteile. Denn schließlich hat der Notvorstand auch einen Vergütungsanspruch gegen den Verein. Das kann je nach Vereinsgröße und Dauer der Bestellung schnell teuer werden. So stellte z. B. der Notvorstand des Hamburger Tierschutzvereins im Jahr 2008 fast 45.000 € in Rechnung.
Der einfachste Weg dies zu vermeiden, ist eine gute Vorbeugung. Wenn Sie feststellen, dass der Verein wegen Wegfalls erforderlicher Mitglieder des gesetzlichen Vorstandes handlungsunfähig wird, sollten Sie z. B. schnellstmöglich eine Mitgliederversammlung einberufen und eine Nachwahl entsprechend der Satzung vornehmen. Denn dann besteht kein Grund mehr für die Bestellung eines Notvorstandes.
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