Was Sie über die Dauer Ihrer Amtszeit als Vorstand wissen müssen

Was Sie über die Dauer Ihrer Amtszeit als Vorstand wissen müssen

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Grundsätzlich gilt: Die Amtszeit beginnt regelmäßig mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der in der Satzung festgelegten Amtszeit. Sieht die Satzung beispielsweise vor, dass die Amtszeit drei Jahre beträgt, so ist damit nicht ein Zeitraum von drei Geschäftsjahren gemeint, sondern von drei Jahren ab Annahme der Bestellung! Das heißt auch:

Die Amtszeit endet dann automatisch und verlängert sich auch dann nicht, wenn ein neuer Vorstand oder ein neues Vorstandsmitglied nicht rechtzeitig berufen wird, sofern die Satzung dies nicht ausdrücklich vorsieht.

Es empfiehlt sich deshalb, in der Satzung zu regeln, dass ein Vorstandsmitglied über seine Amtszeit hinaus bis zur Wahl eines Nachfolgers im Amt bleibt. Dadurch wird verhindert, dass der Verein handlungsunfähig wird, weil die Amtszeit eines Vorstandsmitglieds abgelaufen ist und sich kein Nachfolger findet.

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Beispiel:

Im Verein Musterhausen e. V. möchte der erste Vorsitzende nicht mehr kandidieren. Ein Nachfolger wird nicht gefunden. Mit seinem Einverständnis beschließt die Mitgliederversammlung, keine Wahl durchzuführen, sondern die Wahl erst in der nächsten Mitgliederversammlung nachzuholen. Damit ist Zeit gewonnen, denn der erste Vorsitzende bleibt im Amt und der Verein handlungsfähig. Sollte sich auch beim nächsten Termin kein Nachfolger finden, muss der erste Vorsitzende allerdings dann seinen Rücktritt erklären, falls er über dieursprüngliche „Nachfrist“ hinaus das Amt nicht weiter ausüben möchte.

Eine entsprechende Satzungsregelung könnte so aussehen:

Die Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt worden sind.

Diese Formulierung ist ein Muss, wenn Sie eine vorstandsfreie Zeit verhindern möchten. Denn wie erwähnt beginnt die Amtszeit regelmäßig mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der in der Satzung festgelegten Zeit. Das heißt: Ohne diese Satzungsformulierung endet sie automatisch und verlängert sich auch dann nicht, wenn ein neuer Vorstand oder ein neues Vorstandsmitglied nicht rechtzeitig berufen wird!

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