Auslegung der Satzung

  • Dieses Thema hat 1 Antwort und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 11 months von  Tom.
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  • Kein Profilbild vorhanden E. Dierkes

    In unserer Satzung zu Beiträgen steht: „Jährlich ist von den Mitgliedern ein Beitrag zu leisten.“ Meine Frage ist jetzt: Darf unser Kassierer bei einem jetzt eingetretenem Mitglied die Beitragshöhe auf einen monatlichen Anteil reduzieren? Aus meiner Sicht ist es ein Jahresbeitrag, der gezahlt werden muss, auch wenn das Mitglied im letzten Halbjahr eintritt.
    Ist meine Sicht richtig?
    Für ihre Beantwortung bedanke ich mich recht herzlich.
    Mit freundlichen Grüßen
    Engelbert Dierkes
    (1. Vorsitzender, TV Brenkhausen)

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Ihre Sicht ist nicht richtig.
    Auch wenn es sich im Jahresbeiträge handelt, die einmal jährlich erhoben werden, kann man für einen Eintritt z.B. zum 1.11. oder auch 1.7. keinen ganzen Jahresbetrag einfordern. Da würden auch die Gerichte nicht mitspielen.
    Sie zahlen ja auch für eine z.B. Versicherung oder Fitness-Studio nicht den vollen Jahresbeitrag, wenn Sie zum 1.7. eintreten.
    Wir haben dies in der Beitragsordnung wie folgt geregelt:
    § 6 Fälligkeiten und Zahlungsweisen
    1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist bis zum 28.02. des laufenden Jahres fällig.
    2. Bei Neumitgliedern ist der Beitrag ab dem Monat mit der Annahme anteilig sofort fällig.

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