Vereinsregister
Das örtliche Amtsgericht führt das Vereinsregister
Die Führung des Vereinsregisters und die Erledigung der damit zusammenhängenden Angelegenheiten ist Aufgabe der Amtsgerichte. Geht es um das Vereinsregister, ist stets das örtliche Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
Die Vereinsregistersachen werden in vielen Bundesländern zunehmend zentralisiert. Das bedeutet, dass dann ein Amtsgericht für alle Vereine in gleich mehreren Landkreisen bzw. Regierungsbezirken zuständig ist. In Stadtstaaten kann ein Amtsgericht auch für sämtliche Vereine des Bundeslandes zuständig sein.
Welche Informationen das Vereinsregister erhalten muss
Die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister erfolgt auf Anmeldung des Vorstands. Nach Eintragung des Vereins sind zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden:
- jede Änderung des Vorstands,
- Änderungen der Satzung,
- Verschmelzung,
- Spaltung,
- Formwechsel,
- Auflösung des Vereins durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung,
- Verzicht auf die Rechtsfähigkeit,
- Liquidatoren unter Angabe des Umfangs ihrer Vertretungsmacht,
- jede spätere Änderung der Person eines Liquidators,
- Beendigung der Liquidation zur Fortsetzung des Vereins,
- Beendigung der Liquidation und das Erlöschen des Vereins,
- Fortsetzung de Vereins nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens.
Von Amts wegen werden eingetragen:
- gerichtlich bestellte Vorstandsmitglieder,
- gerichtlich bestellte Liquidatoren,
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
- Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
- Entziehung der Rechtsfähigkeit,
- Verbot des Vereins.