Vereinssitz
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Der Vereinssitz muss in der Satzung genannt werden

Nach dem Sitz des Vereins bestimmt sich insbesondere der Gerichtsstand. Damit ist gemeint, welches Gericht zuständig ist, wenn es um Eintragungen in das Vereinsregister geht oder beispielsweise darum, bei welchem Gericht Klagen gegen den Verein zu erheben sind. Als Sitz des Vereins muss in der Satzung ein bestimmter Ort (Stadt, Stadtteil, Gemeinde, Ortsteil) in Deutschland angegeben werden. Regelungen wie beispielsweise „Anschrift des Vereinsheims“ oder „jeweilige Wohnanschrift des Vorsitzenden“ sind unzulässig.

Wann eine Geschäftsstelle sinnvoll ist

Die rechtliche Grundlage für die Einrichtung einer Geschäftsstelle muss in jedem Fall die Satzung liefern. Deshalb empfiehlt es sich, von vornherein eine Regelung aufzunehmen, die grundsätzlich die Einrichtung einer Geschäftsstelle ermöglicht. Ob und ab wann sie dann tatsächlich unterhalten wird, kann der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung vorbehalten bleiben – meist ist die Größe des Vereins entscheidend. Genau davon hängt auch ganz entscheidend ab, welche Aufgaben die Geschäftsstelle hat. Zu ihren Kernaufgaben gehören auf jeden Fall:

  • Führung des Schriftverkehrs,
  • Zuständigkeit für die Postbearbeitung,
  • Führung und Bearbeitung der Mitgliederkartei,
  • Einkauf von Büroartikeln,
  • Beratung von (potenziellen) Neumitgliedern,
  • Wahrnehmung von Registraturarbeiten.

Muss sich die Geschäftsstelle am Vereinssitz befinden?

Der Verwaltungssitz muss nicht zwingend mit dem Vereinssitz übereinstimmen, auch wenn dies meist der Fall sein wird. Speziell dann, wenn der Verein noch klein ist, können Vereins- und Verwaltungssitz auseinander fallen.

Beispiel: Der Sitz des Vereins befindet sich in Bonn, der 1. Vorsitzende wohnt in Koblenz und erledigt die gesamten Verwaltungsarbeiten des Vereins von seinem häuslichen Arbeitszimmer aus. Dann befindet sich der Verwaltungssitz des Vereins in Koblenz.

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