
Mitgliedsbeitrag
Vorschriften, Höhe, Beitragsfreiheit und Steuern
Für Vereinsmitglieder gibt es gesetzlich gesehen keine allgemeine Beitragspflicht. Deshalb sollte die Vereinssatzung möglichst genaue Regelungen über die Zahlungspflichten der Mitglieder enthalten. Die Vereins-Körperschaft entscheidet also selbst darüber, ob sie für all ihre Mitglieder Beiträge erhebt oder nicht. Jeder Verein kann demnach frei festlegen, ob und wie hoch der Mitgliedsbeitrag ausfällt. Ebenso kann er darüber entscheiden, ob bestimmte Mitglieder beitragsfrei bleiben oder auch, ob die Beiträge gestaffelt werden – zum Beispiel für Familien, nach Alter bzw. nach wirtschaftlicher Leistungskraft. In Zeiten hoher Inflation bietet dieses Modell solventen Vereinen eine Möglichkeit, treue Vereinsmitglieder zu entlasten.
Was muss die Satzung zu den Mitgliedsbeiträgen beinhalten?
Juristisch gesehen existiert keine Beitragspflicht für Vereinsmitglieder. Wollen beispielsweise Sportvereine Mitgliederbeiträge erheben, muss jedoch die Satzung des Vereins laut § 58 Nr. 2 BGB entsprechende Bestimmungen darüber enthalten. Diese definieren eindeutig, ob und welche Beiträge die Mitglieder des Vereins zu zahlen verpflichtet sind. Was vor allem in Vereinsfragen Unerfahrene nicht wissen: Fehlt eine solche Regelung in der Satzung, kann der Verein nicht eingetragen werden. So regelt es § 60 BGB.
Was versteht man unter Mitgliedsbeiträgen?
Laut Gesetzgebung bedeuten „Beiträge“ nicht unbedingt gleich Geld. Stattdessen bezeichnet der Begriff all jene Pflichten, die ein Mitglied eines Vereins zur Förderung des Vereinszwecks zu erfüllen hat. Mitgliederbeiträge können also beispielsweise sein:
- Geldbeiträge
- Arbeitsleistung
- Sachleistungen
- Aufnahmegebühren
Ganz wichtig: Umlagen gehören nicht dazu. Für diese braucht der Verein eine eigene Satzungsregelung.
Praxistipp: So lassen sich Arbeitsleistungen in der Vereinssatzung regeln
Aus Arbeitsleistungen, zu denen Mitglieder verpflichtet sind, kann schnell eine Pflicht zur Zahlung entstehen. Nämlich dann, wenn Mitglieder diesem Vereinsbeitrag nicht nachkommen können oder wollen. Für solche Fälle muss in der Vereinssatzung geregelt sein, wie sich nicht erbrachte Arbeitsleistungen finanziell abgelten lassen können. Beachten Sie dabei, dass die Arbeitsleistungen unter Umständen nicht allen Mitgliedern zumutbar sind.

Gibt es gesetzliche Vorschriften zu den Mitgliedsbeiträgen?
Ob gemeinnützig oder nicht gemeinnützig: Wie der Verein die Beitragspflicht in der Satzung regelt, steht der Vereins-Körperschaft frei. Einziges Muss ist eine genaue Definition aller Beiträge.
Ein Formulierungsbeispiel: Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge – [Art der Beiträge, z. B. Geldbeiträge usw.] – zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
Verlangt der Verein bei Eintritt Aufnahmegebühren von den Mitgliedern, so ist hier ebenfalls eine entsprechende Regelung festzulegen.
Alternative Muster-Formulierung: Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des jeweiligen Mitgliedsbeitrags wird durch die Beitragsordnung festgesetzt.
Wo regelt der Verein die Beitragspflichten?
Die Beitragspflichten der Mitglieder kann die Körperschaft in einer gesonderten Beitragsordnung festsetzen. Auf diese Weise muss der Verein nicht jedes Mal eine Satzungsänderung durchführen, wenn er die Beiträge anhebt. Die Satzung muss lediglich Regelungen darüber enthalten, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind. Sie dient damit als Ermächtigungsgrundlage für die Beitragsordnung. Legt die Mitgliederversammlung die Höhe der Beiträge fest, wird sie idealerweise in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung festgehalten.
Ist es möglich, eine Beitragsfreiheit festzulegen?
Bereits bei der Gründung können die Vereinsmitglieder in der Satzung festlegen, bestimmte Mitgliedergruppen beitragsfrei zu stellen. Ein Beispiel hierfür sind Ehrenmitglieder. Es handelt sich dann um ein sogenanntes Sonderrecht der Ehrenmitglieder (§ 35 BGB). Soll eine solche Regelung in eine bestehende Satzung aufgenommen werden, ist eine Satzungsänderung mit Zustimmung aller beitragspflichtigen Mitglieder erforderlich.
Achtung: Ohne diese Regelung ist keine Beitragsfreiheit möglich!
Wann darf ein Verein Aufnahmegebühren erheben?
Ohne Satzungsgrundlage sind weder die Mitgliederversammlung noch der Vorstand berechtigt, die Erhebung einer Aufnahmegebühr zu beschließen.
Praxistipp: Staffeln Sie die Aufnahmegebühr sozial ausgewogen. Eine Möglichkeit ist es, sich in Bezug auf die Gebühren an der Höhe des jeweiligen Monatsbeitrags zu orientieren. Denn auch dieser ist in den meisten Fällen unterschiedlich hoch – Kinder, Schüler und Studenten, aber auch Rentner sowie Menschen mit Behinderung zahlen oft weniger als einzelne Erwachsene. Genauso ist der Familienbeitrag im Verein oftmals niedriger angesetzt.
Beispiel: Die Aufnahmegebühr beträgt einen Monatsbeitrag. Manche Vereine berücksichtigen jedoch zusätzlich, zu welchem Zeitpunkt innerhalb des laufenden Jahres die Neuaufnahme erfolgt. Das kann in der Satzung etwa so formuliert sein:
Bei Eintritt in den Verein ist eine Aufnahmegebühr wie folgt zu entrichten:
Eintritt bis 30. Juni: ein voller Monatsbeitrag
Eintritt nach 30. Juni: ein halber Monatsbeitrag
Wann sind die Mitgliedsbeiträge fällig?
Ob der Mitgliedsbeitrag vierteljährlich, monatlich oder als Jahresbeitrag zu leisten ist, muss mit den jeweiligen Terminen in der Beitragsordnung oder der Satzung unmissverständlich geregelt sein. Ein typisches Formulierungsbeispiel aus der Vereinspraxis:
Jedes Mitglied leistet jährlich zehn Arbeitsstunden (= Zeitstunden). Ausgenommen hiervon sind Mitglieder unter 14 Jahren und über 65 Jahren. Die Ableistung der Arbeitsstunden muss durch einen vom jeweiligen Abteilungsleiter abgezeichneten Arbeitszettel nachgewiesen werden.
Der Arbeitszettel ist dem Vorstand bis zum 31. Januar des Folgejahres vorzulegen. Nicht nachgewiesene Arbeitsstunden werden mit 15 €/Arbeitsstunde berechnet.
Der Vorstand kann auf Antrag eine Befreiung von der Arbeitsleistung bzw. Zahlungspflicht erteilen. Der Vorstand entscheidet nach billigem Ermessen.
Eine Beitragserhöhung ist rückwirkend ab dem 1.1. des Kalenderjahres, in dem sie beschlossen wird, zulässig.
Der Mitgliedsbeitrag ist am 1.4. eines jeden Jahres fällig. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Eingang des Mitgliedsbeitrags auf dem Vereinskonto an.
Vorteil: Durch diese Formulierungen geraten Personen automatisch mit der Zahlung für ihre Mitgliedschaft in Verzug, wenn die Mitgliederbeiträge nicht bis zum 1.4. auf dem Vereinskonto gutgeschrieben sind. Das erleichtert dem Vorstand das weitere Vorgehen, etwa in Bezug auf Mahnungen.
Mit einer Beitragsordnung (hier finden Sie ein Muster), die Vereins-Körperschaften in ihrer Satzung verankern, kann der Verein die Mitgliedsbeiträge flexibel anpassen.

Wie geht der Verein in Zeiten der Inflation mit finanziellen Engpässen um?
Die hohe Inflation und die enorm gestiegenen Energiepreise sorgen bei vielen Mitgliedern für eine verzögerte Überweisung der Vereinsbeiträge. Leider muss der Verein deshalb damit rechnen, dass es auch bei den kommenden Beitragszahlungen zu Verschleppungen oder gar Ausfällen kommen kann. Vereinsvorstände sollten offene Forderungen konsequent einfordern, um nicht den Eindruck zu erwecken, dass immer mehr Mitglieder die Pflicht zur Beitragszahlung für vernachlässigbar halten.
Fehlt ein effektives Mahnwesen, sind die Beitragsrückstände – und damit wichtige Einnahmen – höchstwahrscheinlich nicht mehr einholbar. Auch ist die Verjährungsfrist von drei Jahren für ausstehende Beiträge zu beachten. Allerdings ist hier ein Höchstmaß an Sensibilität gefragt!
Denn um den Verein auf Erfolgskurs zu halten, braucht es immer beides: die Mitglieder und ihre Beiträge. Ein versöhnliches Verhalten gegenüber säumigen Mitgliedern stellt daher einen guten Mittelweg dar – jedenfalls in den ersten Phasen des mehrstufigen Beitragsinkassos. Stellt sich heraus, dass ein Mitglied partout nicht auf Mahnungen reagiert und die Zahlung verweigert, kann der Verein später immer noch über weitere Schritte entscheiden.
Praxistipp: Erleichtern Sie Ihren säumigen Mitgliedern die Überweisung des rückständigen Beitrags
Fügen Sie dem Erinnerungsschreiben einen vorbereiteten Überweisungsvordruck bei, den Ihr Mitglied lediglich um die Angaben zu seinem Bankinstitut und seiner Kontonummer ergänzen muss. Abschließend ist nur noch eine Unterschrift erforderlich. Auch in Zeiten des Online-Bankings ist dies eine geeignete Möglichkeit – so hat das säumige Mitglied gleich alle wichtigen Zahlungsdaten zur Hand.
Sofern es die Satzung zulässt, kann die Körperschaft betroffene Mitglieder für eine gewisse Zeit beitragsfrei stellen oder ihnen ermäßigte Beiträge ermöglichen. Doch auch hier gilt: Es bedarf einer ausdrücklichen Satzungsregelung. Falls es noch keine gibt, gilt es, eine solche Klausel zuerst durch Abstimmung in einer Mitgliederversammlung aufzunehmen.
Wenn das Beitragsaufkommen nicht mehr ausreicht
Die aktuelle Mega-Inflation ist nicht nur für private Haushalte ein Problem, sie belastet auch die Vereine. Ob Energiekosten, Sachausgaben, Mieten oder Personalkosten: Viele Vereine schaffen es nicht mehr, den inflationsbedingt gewachsenen Finanzbedarf aus dem gewohnten Beitragsaufkommen zu decken. Je nachdem, wie sehr der Verein die Inflation zu spüren bekommt, stellen folgende Schritte eine Möglichkeit dar:
- Beitragshöhe anpassen
- freie Rücklagen einsetzen
- Einsparmöglichkeiten konsequent nutzen, z. B. Stromfresser in Vereinsheimen ausfindig machen oder Informationen zu Förderprogrammen der Kommunen und des Bundes einholen
- Staffelung der Aufnahmegebühr nach finanzieller Leistungsfähigkeit
Insbesondere in Freizeitverbänden, wie etwa Sportvereinen, sollte der Beitrag auch für Menschen mit geringerem Einkommen kein Hindernis sein. Das gilt insbesondere in Zeiten von Inflation und steigenden Lebenshaltungskosten.
Einzelne Mitgliedergruppen dürfen zwar nicht willkürlich zulasten anderer bevorzugt werden – das heißt aber nicht, dass die Beiträge einheitlich hoch sein müssen. Durch eine Beitragsstaffelung nach sozialen Gesichtspunkten erreicht der Verein im besten Falle, dass der Mitgliedsbeitrag für alle tatsächlich bezahlbar bleibt. Das gilt etwa für den Umgang mit Kindern, Auszubildenden, Rentnern oder betrifft den Familienbeitrag im Verein.
Praxistipp: Familienbeiträge logisch begrenzen
Beitragsnachlässe für Familien sollten ab einem bestimmten Lebensalter der jugendlichen Mitglieder auslaufen. Viele Vereine begrenzen den Familienbeitrag bis zum18. Lebensjahr der Kinder bzw. bis zum 25. Lebensjahr, falls sich die Kinder nochin Ausbildung befinden.
Wie erfolgt die Beitragserhöhung im Verein?
Die Erhöhung der Mitgliederbeiträge ist ein sehr emotional besetztes Thema – auch dann, wenn diese objektiv unausweichlich ist. Trotzdem gibt es auf Mitgliederversammlungen regelmäßig Streit darüber, ab wann die Beitragserhöhung greift. Insbesondere wird immer wieder leidenschaftlich darüber gestritten, ob die Beitragserhöhung auch rückwirkend möglich ist. Dies ist aber nur der Fall, wenn die Satzung das ausdrücklich erlaubt.

Wie hoch darf eine Beitragserhöhung für den Verein sein?
Den traditionell eher moderaten Mitgliedsbeiträgen, speziell denen für Kinder und Jugendliche, stehen steigende Ansprüche und veränderte Anforderungen gegenüber, die ihrerseits Geld kosten. Insbesondere im Zuge der aktuellen Inflation muss jeder Verein für sich abwägen: zwischen den an ihn gestellten sozialen Anforderungen auf der einen und einer möglichen Beitragserhöhung auf der anderen Seite. In der Praxis ist auch die Frage relevant, wie hoch die Beitragserhöhung ausfallen kann oder darf, damit sie rechtlich wirksam ist.
In verschiedenen Kommentaren zum Vereinsrecht wird eine Obergrenze von 50 bis 75 % genannt, wenn es um die Anhebung der Mitgliedsbeiträge geht. Dabei wird dann von einer „wesentlichen Pflichtenmehrung“ gesprochen – einem Begriff aus dem Gesellschaftsrecht. Damit sollen die Gesellschafter (im Verein also die Mitglieder) vor Beitragspflichten geschützt werden, die sie beim Eintritt in den Verein nicht absehen konnten. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll also der wirtschaftliche Aufwand für das Vereinsmitglied berechenbar sein.
Was ist bei einer Ankündigung zur Beitragserhöhung im Verein zu beachten?
Die geplante Beitragserhöhung sollte der Vorstand stets VOR der jeweiligen Mitgliederversammlung ankündigen und vorab begründen, warum sie notwendig ist. Denn es gilt der Grundsatz: Je unvorhersehbarer die Beitragserhöhung für das Mitglied ist, umso eher tendieren die Gerichte dazu, sie als „für das Mitglied nicht zumutbar” einzuschätzen.
Da das Gericht im Falle einer Überprüfung stets ähnliche Vereine und deren Beitragssätze zum Vergleich für ein Urteil heranziehen würde, sollte sich jeder Verein an den Beitragssätzen ähnlicher Vereine orientieren. Es ist daher ratsam, nach der Beitragserhöhung nicht deutlich über anderen Vereins-Körperschaften zu liegen – es sei denn, der Verein hat ein Alleinstellungsmerkmal, das einen Vergleich unmöglich macht.
Eine moderate Preiserhöhung im Rahmen von maximal 20 bis 30 % hat zudem den Vorteil, dass nicht alle Mitglieder des Vereins zustimmen müssen. In diesem Fall reicht die in der Satzung für Beschlüsse in der Mitgliederversammlung genannte Mehrheit. Über eine drastische Beitragserhöhung – zum Beispiel eine Verdoppelung der Mitgliedsbeiträge – müssten hingegen alle betroffenen Mitglieder abstimmen.
Praxistipp: Vereinsmitglieder erheben in der Regel kaum Einwände gegen eine Erhöhung der Beiträge, wenn diese lediglich die Inflationsrate oder Tarifsteigerungen auffangen soll.
Argumente für die Diskussion um die Beitragserhöhung
In der Diskussion über die Mitgliedsbeiträge ist es hilfreich, sich im Interesse des Vereins bewährter psychologischer Strategien zu bedienen:
- Der Kassenwart sollte eine Übersicht erstellen: Wie haben sich die Einnahmen und Kosten der letzten vier bis fünf Jahre bzw. seit der letzten Erhöhung verändert?
- Die Leistungen des Vereins sollten besonders herausgestellt werden: Die Betonung liegt auf dem erfolgreichen Wirtschaften trotz der angespannten Finanzlage.
- Prüfen Sie, ob es Schwierigkeiten im laufenden Vereinsjahr gibt, die bei den Mitgliedern einen großen Widerstand gegen Beitragserhöhungen wecken könnten. Gibt es eine Strategie, mit welcher der Verein sich den Problemen annimmt?
- Die Beitragserhöhung sollte entsprechend den Vorgaben der Satzung bereits so weit vorbereitet sein, dass einer zügigen Durchführung nichts im Wege steht.
- Der Verein sollte auf moderate, kontinuierliche Beitragserhöhungen setzen und größere Beitragssprünge vermeiden.
Ob die beabsichtigte Beitragserhöhung von den Mitgliedern akzeptiert wird, hängt maßgeblich von der vereinsinternen Kommunikation ab. Der Vorstand sollte daher rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung für die Notwendigkeit einer Beitragserhöhung werben – durch Rundschreiben, Aushänge in den Schaukästen des Vereins, im Internet und in der Vereinszeitung.
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