Änderungen im BMF-Schreiben von 2021: Was Vereine wissen müssen
Das Bundesministerium der Finanzen (Kurz: BMF) hat im Januar 2021 wichtige Änderungen im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vorgenommen. Diese Neuerungen können Auswirkungen auf Vereine und deren steuerliche Behandlung haben. Wir haben die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst:
Förderung der Ortsverschönerung (§ 52 AEAO)
Die Förderung der Ortsverschönerung wurde als gemeinnütziger Zweck anerkannt. Vereine, die sich diesem Ziel verschreiben, können nun von steuerlichen Vorteilen profitieren.
Freifunk (§ 52 AEAO)
Der Begriff “Freifunk” wurde in den AEAO aufgenommen. Vereine, die sich für den freien und unabhängigen Internetzugang einsetzen, können nun als gemeinnützig anerkannt werden.
Zeitnahe Mittelverwendung (§ 55 AEAO)
Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung wurde präzisiert. Vereine müssen nun genauer dokumentieren, wie und wann sie ihre Mittel für gemeinnützige Zwecke einsetzen.
Planmäßiges Zusammenwirken von Körperschaften (§ 57 AEAO)
Für das planmäßige Zusammenwirken von Körperschaften wurden neue Regelungen getroffen. Dies betrifft insbesondere Vereine, die mit anderen Organisationen kooperieren.
Diese Änderungen können für Vereine von großer Bedeutung sein und sollten bei Ihrer Vereinsarbeit berücksichtigt werden. Es empfiehlt sich, die vollständigen Änderungen im AEAO sorgfältig zu prüfen und sich gegebenenfalls von unseren Experten über “Meine-Vereinswelt” beraten zu lassen oder rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.
Download der Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) vom August 2021.