Geringfügige Beschäftigung im Verein: Chancen nutzen und Haftungsfallen vermeiden
Seit der Einführung der Minijobs ist es für Vereine deutlich attraktiver geworden, vakante Stellen für Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer unkompliziert mit geringfügig Beschäftigten zu besetzen. Durch regelmäßige gesetzliche Anpassungen haben sich die Rahmenbedingungen für das Ehrenamt kontinuierlich verbessert. Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro brutto pro Stunde im Jahr 2026 ist die Verdienstgrenze für Minijobs parallel auf 603,00 Euro monatlich (7.236 Euro jährlich) gestiegen. Diese Entwicklung bietet sowohl für Vereinsmitarbeiter als auch für die Vereinsführung enorme finanzielle Spielräume – sofern man die rechtlichen Spielregeln genau kennt.
Der clevere Kombi-Trick: Minijob und Übungsleiterpauschale vereinen
Viele Vereine schöpfen die gesetzlichen Möglichkeiten nicht voll aus. Ein besonders attraktiver Vorteil entsteht durch die Kombination einer geringfügigen Beschäftigung mit den steuerfreien Aufwandsentschädigungen.
Die Übungsleiterpauschale (auch Übungsleiterfreibetrag genannt), die für begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten als Trainer, Ausbilder, Erzieher oder Betreuer gezahlt wird, liegt im Jahr 2026 bei 3.300 Euro jährlich (entspricht 275 Euro monatlich).
Was das in der Praxis bedeutet: Wenn Sie einen Mitarbeiter als Minijobber anstellen, können Sie die Verdienstgrenze des Minijobs mit der steuerfreien Übungsleiterpauschale kombinieren, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Dadurch erhöht sich der Grenzbetrag für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung faktisch von monatlich 603 Euro auf bis zu 878 Euro monatlich (603 € Minijob + 275 € Übungsleiterpauschale).
Für den Anteil des Minijobs zahlt der Verein in der Regel lediglich die Pauschalabgaben (unter anderem die Pauschalsteuer von zumeist 2 %) an die Minijob-Zentrale. Der Anteil der Übungsleiterpauschale bleibt komplett steuer- und sozialversicherungsfrei.
Zusatz-Tipp für andere Tätigkeiten im Verein: Für administrative Aufgaben wie Vorstandsmitglieder, Kassenwarte oder Platzwarte greift statt der Übungsleiterpauschale die Ehrenamtspauschale. Diese liegt seit 2026 bei 960 Euro im Jahr (80 Euro monatlich) und kann nach demselben Prinzip mit einem Minijob kombiniert werden.
Vorsicht: Die gefährliche Haftungsfalle bei mehreren Beschäftigungen
Neben den vielen Vorteilen gibt es jedoch eine tückische Stolperfalle, die Vereine teuer zu stehen kommen kann. Diese droht immer dann, wenn ein Mitarbeiter mehrere Minijobs gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern ausübt und dadurch in der Summe die gesetzliche Verdienstgrenze von 603 Euro im Monat überspringt.
Tritt dieser Fall ein, entfällt das Privileg der geringfügigen Beschäftigung. Alle bestehenden Minijobs des Arbeitnehmers werden auf einen Schlag sozialversicherungspflichtig.
Die finanziellen Folgen: Volle Sozialversicherungsbeiträge statt Pauschalabgaben
Für den Verein hat diese Überschreitung weitreichende Konsequenzen: Statt der üblichen Pauschalabgaben für den Minijobber an die Minijob-Zentrale muss der Verein nun rückwirkend die vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile in die Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung) einzahlen.
Unter Umständen droht bei einer Betriebsprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung eine Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in beträchtlicher Höhe. Da der Verein als Arbeitgeber in der Beitragshaftung steht und ausstehende Arbeitnehmeranteile nur sehr eingeschränkt bei künftigen Gehaltsabrechnungen des Mitarbeiters einbehalten darf, bleibt der Verein oft auf den gesamten Kosten sitzen.
So schützen Sie Ihren Verein vor Nachzahlungen
Um diese Haftungsfalle zu umgehen und finanzielle Risiken vom Verein abzuwenden, sollten Sie als Vereinsvorstand oder Personalverantwortlicher proaktiv handeln. Mit den folgenden administrativen Schritten sichern Sie sich wasserdicht ab:
- Schriftliche Erklärung vor der Einstellung: Verlangen Sie von jedem künftigen Minijobber noch vor der Vertragsunterzeichnung eine gezielte, schriftliche Erklärung. Darin muss der Bewerber verbindlich angeben, ob und in welchem Umfang er aktuell noch andere geringfügige Tätigkeiten ausübt.
- Vertragliche Mitteilungspflicht: Verankern Sie im Arbeitsvertrag eine strikte Klausel, die den Mitarbeiter dazu verpflichtet, Ihnen die Aufnahme jeder weiteren Beschäftigung unverzüglich und unaufgefordert anzuzeigen.
- Regelmäßige Dokumentation: Lassen Sie sich diesen Status im Idealfall einmal jährlich von Ihren Minijobbern neu bestätigen und legen Sie diese Erklärungen sorgfältig im Verein ab. So können Sie im Falle einer Prüfung stets nachweisen, dass Sie Ihren Arbeitgeberpflichten vollumfänglich nachgekommen sind.
Weiterführendes Wissen für Vereinsvorstände
Das Thema Personal im Verein hält neben den steuerrechtlichen Fragen noch weitere rechtliche Besonderheiten bereit. Wenn beispielsweise engagierte Helfer im Verein tatkräftig mit anpacken, ohne einen expliziten Arbeitsvertrag zu besitzen, ist die Frage des Unfallschutzes entscheidend. Erfahren Sie in diesem Zusammenhang mehr über eine wichtige rechtliche Einstufung: Kennen Sie den Begriff „Wie-Beschäftigter“?