Mittelverwendung
Ein absolutes Muss für alle Vereine, die ihre Gemeinnützigkeit nicht verlieren wollen
Die Mittel des Vereins müssen für die satzungsgemäßen gemeinnützigen Zwecke verwendet werden, und zwar zeitnah.
Stellt das Finanzamt fest, dass ein Verein gegen die Grundsätze zeitnaher Mittelverwendung verstoßen hat, kann es dem Verein eine Frist zur Verwendung der unzulässig angesammelten Vermögenswerte setzen. Die tatsächliche Geschäftsführung gilt als ordnungsgemäß, wenn der Verein die Mittel innerhalb der Frist für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
Das bedeutet: Die Anerkennung als gemeinnützig kann Ihr Verein nur dann verlieren, wenn Sie die unzulässigen Rücklagen innerhalb der gesetzten Frist nicht auflösen. Oder anders herum: Kommen Sie der Aufforderung des Finanzamts fristgerecht nach, bleibt Ihrem Verein die Gemeinnützigkeit erhalten.
Einnahmen, die zeitnah verwendet werden müssen
- Einnahmen aus Sponsoring
- Erträge aus Vermögensverwaltung
- Gewinne aus wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb
- Gewinne aus Zweckbetrieb
- Mitgliedsbeiträge
- Spenden.
Praxis-Tipp: Diese Regelung hat sich zum 01.01.2013 geändert und gilt nach wie vor. Um eine zeitnahe Verwendung handelt es sich noch, wenn die vereinnahmten Mittel spätestens in den auf den Zufluss folgenden zwei Kalender- oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Hauptsache, Sie verwenden die Mittel für satzungsgemäße Zwecke. Bis dahin können Sie die Mittel anlegen oder unter bestimmten Bedingungen auch als Darlehen vergeben.
Achtung: Allerdings hat das Jahressteuergesetz 2020 für kleine und mittlere Vereine eine Erleichterung gebracht. Vereine, die mit ihren Bruttoeinnahmen unter 45.000 Euro pro Jahr bleiben, sind nicht mehr an die zeitnahe Mittelverwendung gebunden. Der § 55 Absatz 1 Nummer 5 der Abgabenordnung (AO) wurde dazu durch das Jahressteuergesetz (JStG) entsprechend ergänzt.
Wichtig: Die zeitnahe Mittelverwendung gilt grundsätzlich auch für Ihre Einnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Das bedeutet konkret: Nach Zahlung der Steuern und Abgaben müssen Sie den Überschuss für Ihre gemeinnützigen Zwecke einsetzen. Eine Ausnahme gilt lediglich für Rücklagen.
Die Verpflichtung, Vereinsmittel sofort einzusetzen, gilt beispielsweise nicht für folgende Fälle:
- Zuwendungen nach einer Erbschaft, wenn der Erblasser keine Angaben über deren Verwendung gemacht hat,
- Zuwendungen auf Grund eines Spendenaufrufs des Vereins, wenn daraus ersichtlich ist, dass Beträge zur Aufstockung des Vermögens erbeten werden,
- Zuwendungen eines Spenders, wenn dieser ausdrücklich erklärt, dass sie zur Erhöhung des Vereinsvermögens bestimmt sind,
- Sachzuwendungen, die ihrer Natur nach zum Vereinsvermögen gehören (Übertragung von Wertpapieren oder Immobilienbesitz).