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Vermögensverwaltung

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Die Einnahmen aus der Vermögensverwaltung sind steuerfrei

Die verzinsliche Anlage von Kapitalvermögen oder die Vermietung und Verpachtung von vereinseigenen Gebäuden, Plätzen und Anlagen betrachtet das Finanzamt als steuerfreie Vermögensverwaltung. Im konkreten Einzelfall kann die Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb allerdings schwierig sein. Zum Beispiel geht das Finanzamt von einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus, wenn Ausstellungsräume oder Standplätze an wechselnde Mieter vergeben werden. Drei typische Fälle aus dem Vereinsalltag:

  • Verpachtung der Vereinsgaststätte: Verpachten Sie als gemeinnütziger Verein die Vereinsgaststätte an einen Pächter, gehören die Pachteinnahmen grundsätzlich zu den steuerfreien Einnahmen aus Vermögensverwaltung. Anders verhält es sich dagegen, wenn Sie mit Ihrem Verein die Gaststätte selbst betreiben. Dann stellt die Vereinsgaststätte einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Das gilt selbst dann, wenn lediglich die Vereinsmitglieder Zutritt haben.
  • Werbung für den Verein: Auch die entgeltliche Übertragung des Rechts zur Nutzung von Werbeflächen in vereinseigenen oder vermieteten Sportstätten zählt zur Vermögensverwaltung.Beispiel: Bandenwerbung. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Pächter ein angemessener Gewinn verbleibt. Die entgeltliche Nutzung von Werbeflächen auf Sportkleidung stellt dagegen immer einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar.
  • Vermietung von Plätzen, Räumen und Gebäuden: Die Vermietung einer Sporthalle, eines Sportplatzes oder auch nur einzelner Räume in einem Gebäude (z. B. Tagungszimmer) gehört zur freien Vermögensverwaltung. Das gilt dann, wenn es sich um eine Dauervermietung handelt. Anders sieht es dagegen aus, wenn Sie mit Ihrem Verein Plätze, Räume oder Gebäude laufend kurzfristig vermieten.Beispiel:Die stundenweise Vermietung von Tennisplätzen an Nichtmitglieder stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Und bei der stundenweisen Vermietung an die eigenen Mitglieder handelt es sich um einen Zweckbetrieb.



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