Vereinskonto: Top 7 Praxis-Tipps zum Umgang mit Banken
Bei einem Vereinskonto handelt es sich um eine besondere Form des Bankkontos, das dem Verein ermöglicht, finanzielle Angelegenheiten zu regeln.
Daher ist es wichtig, auch der jeweiligen Bank ein bestimmtes Maß an Vertrauen zu schenken und alles daran zu setzen, dass das Verhältnis zwischen ihr und dem Verein harmonisch bleibt.
Vor allem Schatzmeister eines Vereins sind sich einer Sache bewusst: Solange alles in ruhigen Bahnen verläuft (sprich: solange Ihr Verein von der Bank nichts will), ist alles in Ordnung.
Bei Wünschen oder Beschwerden werden jedoch auch Vereine oft nicht besser behandelt als andere Kunden. Und macht die Bank mal einen Fehler, der Ihren Verein Geld kostet und das Vereinskonto belastet, brauchen Sie als Schatzmeister nicht darauf zu hoffen, dass die Bank von sich aus dem Verein den entstandenen Schaden ersetzt. Sie müssen von sich aus aktiv werden.
Lernen Sie, wie man ein Vereinskonto eröffnet, mit Banken richtig umzugehen, das Vereinskonto bestmöglich zu führen und die Vereinsrechte durchzusetzen – mit diesen 6 hilfreichen Tipps und Musterbriefen geht es wie von selbst!
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1. Tipp: Vereinskonto einrichten – So gelingt die Kontoeröffnung
Zu Beginn: Jeder Verein braucht ein Konto, mit dem alle Buchungen vorgenommen werden und alle anstehenden Zahlungen ein- und ausgehen können. Somit kann der Zahlungsverkehr des Vereins einheitlich und übersichtlich verwaltet werden. In der Regel reicht dazu ein einfaches Girokonto bei einer Bank ihrer Wahl aus. Viele Banken bieten ein spezielles Vereinskonto an, mit dem Sie den Zahlungsverkehr bestmöglich verwalten können. Sprechen Sie mit Ihrer Bank und lassen Sie sich bezüglich einer Kontoeröffnung beraten. Vergleichen Sie auch mehrere Angebote, um für Ihren Verein das Beste Konto zu finden.
Das Konto können nur die Vereinsvertreter eröffnen, die in der Satzung als solche bestimmt wurden. Andererseits kann ein Konto auch online eröffnet werden oder ein Vertreter mit Vollmacht zur Bank gehen. Damit das Konto bei der Bank erfolgreich angelegt werden kann, müssen Sie einen beglaubigten Auszug aus Ihrem Vereinsregister vorlegen. Als Alternative dient das Protokoll der letzten Hauptversammlung.
Auf Vereinskonten gehen einige Buchungen ab oder Einzahlungen drauf. Einen Großteil davon nehmen die Mitgliedsbeiträge ein, die meist einmal pro Monat oder einmal pro Jahr auf das Girokonto des Vereins eingehen. Aber nicht nur Mitgliedsbeiträge sind auf Vereinskonten zu verwalten. Auch Spenden müssen als offizielle Zahlung auf das Konto eingehen.
2. Tipp: Vereine können ungerechtfertigte Buchungskosten zurückverlangen
Vereine, die Online-Banking nutzen, profitieren von günstigeren Kontogebühren. Für Papierüberweisungen zahlen sie dann höhere Gebühren.
Was aber tun, wenn die Online-Banking-Funktion nicht zur Verfügung steht, aber dringende Überweisungen und Buchungen anstehen?
In diesem Fall bleibt Ihnen als Schatzmeister nichts anderes übrig, als diese dann doch in Papierform einzureichen. Prompt wird Ihre Bank von Ihnen die hierfür anfallenden höheren Gebühren verlangen.
PRAXIS-TIPP: Falls die Bank den technischen Mangel zu verantworten hat, wird sie Ihnen die Mehrkosten in der Regel erstatten – sofern Sie darum ersuchen. Rechtlich wird sie zur Zahlung verpflichtet sein. Ein Gerichtsurteil dazu gibt es allerdings noch nicht.
Musterschreiben: Ungerechtfertigte Buchungskosten zurückverlangen
„Wir unterhalten bei Ihnen das Kontokorrentkonto mit der IBAN DE12345678, bei dem laut Vertrag alle Online-Überweisungen kostenfrei sind. Am 29. und 30. Juni 2016 war Ihr Online- Banking-System nicht betriebsbereit. Deswegen habe ich als Schatzmeister am 30. Juni 2016 10 Zahlungen mit einem Papier Überweisungsträger angewiesen. Jetzt stelle ich anhand Ihrer Abrechnung fest, dass Sie unserem Verein hierfür 10 € in Rechnung gestellt haben.
Dagegen lege ich Widerspruch ein. Wir als Verein müssen Fristen wahren und dafür jederzeit über unser Konto verfügen können. Ist das online nicht möglich, bin ich als Schatzmeister gezwungen, auf andere Wege auszuweichen. Es ist ungerechtfertigt, dafür Gebühren von uns zu verlangen. Bitte schreiben Sie uns die 10 € auf unserem Vereinskonto gut.“
3. Tipp: Vereine haben ein Recht auf Ersatz des Zinsschadens bei zu spät verbuchen Gutschriften
Die Bank ist verpflichtet, Gutschriften pünktlich auf dem Vereinskonto zu verbuchen – das heißt an dem Tag, an dem sie eintreffen (§ 675t BGB, BGH, 6.5.1997, AZ: XI ZR 208/96). Das gilt auch für Bareinzahlungen.
Eine AGB-Klausel einer Bank, die etwas anderes besagt, ist nichtig. Stellen Sie fest, dass Ihre Bank anders verfährt, beschweren Sie sich.
PRAXIS-TIPP: Die Beschwerde lohnt sich immer, wenn das Vereinskonto überzogen ist oder Ihr Verein Guthabenzinsen bekommt. Denn dann hat er ein Recht auf Ersatz des entstandenen Zinsschadens.
Ihre Beschwerde formulieren Sie so:
„Am 28.6.2016 hat die Firma Walter Meiers GmbH eine Überweisung über 20.000 € an unseren Verein aus dem Verkauf unseres Vereinsbusses bei Ihrer Zweigstelle in Ahorn abgegeben. Anhand der Kontoauszüge habe ich als Schatzmeister jetzt festgestellt, dass der Betrag erst 15 Tage später, also am 13.7.2016, auf unserem Vereinskonto gutgeschrieben wurde. Dadurch entstand uns ein Zinsschaden von 75 €. Als Bank sind Sie verpflichtet, Gutschriften am Tag des Eingangs auszuführen (BGH, 6.5.1997, AZ: XI ZR 208/96). Ich bitte Sie daher, uns die 75 € unverzüglich wieder auf dem Vereins-Konto gutzuschreiben.“
PRAXIS-TIPP:
So berechnen Sie den Zinsschaden:
Gutschriftbetrag x Zinssatz/Jahr*) x Anzahl Verspätungstage / 360 Tage = Zinsschaden(€)
*) Den Zinssatz müssen Sie als Dezimalzahl eingeben, also 0,12 für 12 %.
Beispiel:
Eine Überweisungsgutschrift von 20.000 € landet erst mit 15 Tagen Verspätung auf Ihrem Vereinskonto, das kurzfristig im Minus ist. Die Bank berechnet Ihrem Verein 9 % Überziehungszinsen. Dann kann er gegenüber der Bank folgenden Schaden geltend machen: 20.000 € x (0,09 x 15 ÷ 360) = 75 €
4. Tipp: Vereine müssen keine Gebühren für einen Freistellungsauftrag zahlen
Die Bank darf von Ihrem Verein keine Gebühren für die Bearbeitung eines Freistellungsauftrags verlangen (BGH, 15.7.1997, Az. XI ZR 269/96; Bundesverfassungsgericht, 28.8.2000, Az. 1 BvR 1821/97).
Leider gibt es immer noch schwarze Schafe, die das tun („Bearbeitungsaufwand“). Dagegen sollten Sie sich wehren.
So legen Sie Widerspruch ein:
„Ich habe bei Ihnen einen Freistellungsauftrag für unser Tagesgeldkonto mit der IBAN DE12345678 eingereicht. Bei der Durchsicht meiner Kontoauszüge stellte ich fest, dass Sie unserem Verein für die Bearbeitung eine Gebühr berechnet haben. Bereits am 15.7.1997 hat der BGH aber entschieden (Az. XI ZR 269/96), dass Banken dafür keine Gebühr verlangen dürfen.
Dieses Urteil wurde vom Bundesverfassungsgericht bestätigt (28.8.2000, Az. 1 BvR 1821/97). Ich fordere Sie als Schatzmeister des TSV Musterhausen e.V. deshalb auf, uns die zu Unrecht erhobenen Gebühren auf unser Vereinskonto, IBAN …, zu erstatten.“
5. Tipp: Keine Bearbeitungsgebühren für nicht ausgeführte Daueraufträge, Überweisungen & Co.
Der Überziehungsrahmen eines Kontos ist ausgeschöpft, Überweisungen, Daueraufträge, Schecks oder Lastschriften werden deshalb nicht ausgeführt bzw. nicht eingelöst – und dennoch verlangen manche Banken Bearbeitungsgebühren.
Diese Praxis ist rechtswidrig (BGH, 21.10.1997, Az. XI ZR 5/97 und Az. XI ZR 296/96).
Übrigens: Auch für die Benachrichtigung, dass diese Transaktionen nicht durchgeführt werden konnten, darf die Bank kein Geld verlangen (BGH, 22.5.2012, Az. XI ZR 290/11).
So fordern Sie unzulässig erhobene Gebühren zurück:
„Am … benachrichtigten Sie mich als Kontobevollmächtigten des TSV Musterhausen e.V. mit einem Schreiben, dass Sie 2 Überweisungsaufträge wegen mangelnder Deckung unseres Vereinskontos nicht ausgeführt haben. Jetzt sehe ich auf dem jüngsten Kontoauszug vom …, dass Sie uns für diese Auskunft eine Gebühr in Höhe von 5 € berechnet haben. Das kann ich nicht akzeptieren: Der BGH hat festgestellt, dass Gebühren für derartige Benachrichtigungen nicht zulässig sind (22.5.2012, Az. XI ZR 290/11). Ich widerspreche deshalb der Abbuchung und fordere Sie auf, uns den Betrag bis zum … gutzuschreiben.“
6. Tipp: Fehlbuchungen durch die Bank? Geld zurück!
Ist das Geld aus einer Überweisung Ihres Vereins bei einem anderen Empfänger gelandet als eigentlich vorgesehen?
- Prüfen Sie, ob das Ihr Fehler war (z. B. Überweisungsträger falsch ausgefüllt).
- Falls der Fehler auf Seiten der Bank lag, verlangen Sie, dass sie Ihrem Verein den Betrag erstattet – unabhängig davon, ob sie das Geld vom falschen Empfänger zurückbekommt.
- Falls der Fehler auf Ihrer Seite lag, müssen Sie sich das Geld selbst von dem Kontoinhaber zurückholen, bei dem das Geld angekommen ist. In der Regel wird Ihnen die Bank aber auch dann weiterhelfen.
So verlangen Sie Ihr Geld bei einem Bankfehler zurück:
„Am … gab ich einen Überweisungsträger für den TSV Musterhausen e.V. bei Ihnen ab. Das Geld (3.000 €) ist auf dem Konto des Empfängers nicht angekommen. Der hat uns jetzt eine Mahnung geschickt und verlangt eine Mahngebühr von 5 €.
Meine Durchschrift des Überweisungsvordrucks habe ich sofort geprüft: Die Angaben darauf stimmen. Da der Fehler somit bei Ihnen liegt, prüfen Sie bitte den Sachverhalt, und erstatten Sie uns den Betrag von 3.005 € auf unser Vereinskonto. Ich vertraue darauf, dass Sie zudem den nochmaligen Überweisungsauftrag, den ich diesem Schreiben beifüge, schnellstens und diesmal korrekt ausführen.“
7. Tipp: Bei vorzeitiger Kreditkündigung bekommt Ihr Verein das Disagio (anteilig) zurückerstattet
Ein Disagio ist ein Teil der Kreditsumme, den eine Bank als Vorauszahlung von Zinsen für ein Darlehen gar nicht erst auszahlt.
Der Kreditnehmer bekommt also weniger als die vereinbarte Kreditsumme ausgezahlt, zahlt aber den vollen Betrag zurück. Im Gegenzug fallen die laufenden Zinsen niedriger aus.
Kündigt Ihr Verein einen solchen Kredit nun vorzeitig (z. B. wenn er eine Immobilie verkauft, bevor er sie vollständig abgezahlt hat), erstatten manche Banken das Disagio nicht. Das müssen sie aber zumindest anteilig tun, sofern das Disagio noch nicht aufgebraucht ist (BGH, 8.10.1996, Az. XI ZR 283/95).
Hat Ihr Verein keine Erstattung erhalten, bestehen Sie darauf:
„Am … habe ich im Namen des TSV Musterhausen e.V. den Darlehensvertrag des Vereins vom … über 250.000 € gekündigt. Bis heute warten wir vergeblich auf die Rückzahlung des Disagios, die mir noch zusteht. Wir berufen uns auf ein Urteil des BGH vom 8.10.1996 (Az. XI ZR 283/95), wonach eine Bank bei der wirksamen Kündigung eines Darlehens das nicht verbrauchte Disagio erstatten muss. Bitte schreiben Sie uns den entsprechenden Betrag (nach meiner Berechnung etwa 6.000 €) auf unserem Vereinskonto gut, und schicken Sie uns eine genaue Abrechnung zu.“
Ein gutes Verhältnis zu ihrer Bank kann ihnen viele Vorteile bringen. Dafür haben wir Ihnen ein paar Tricks für die optimale Kontoführung zusammengestellt.
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