Abrechnung der Auslagen – Frist

  • Dieses Thema hat 2 Antworten und 3 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 2 years, 1 month von  Tom.
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  • Kein Profilbild vorhanden Erna Schabulski

    Ich bin ganz neu Kassenwart in einem gemeinnützigen Wanderverein.
    Es wurde die Frage an mich herangetragen, ob es eine Frist gibt, in welchem Zeitraum Auslagen wie z.B. Wanderführerabrechnung, Fahrtkosten, Tankkosten, abgerechnet werden müssen.
    In der Satzung steht nichts dazu.
    Können in 2021 noch Belege für 2019 und 2020 abgerechnet werden?

    Hat evtl. jemand einen Link für mich, in dem ich das verbindlich nachlesen kann?

    Im Vorfeld Danke für Antworten.

    Kein Profilbild vorhanden FriedelVogt

    Wenn jemand beauftragt ist, eine Leistung für den Verein zu erbringen, hat er Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen. Diese Ansprüche muss er in einem angemessenen Zeitraum geltend machen. Welcher Zeitraum angemessen ist, ist nicht festgelegt. Das kann individuell sehr verschieden sein. Wichtig ist aber, dass diese Ansprüche mit Ablauf des dritten Kalenderjahres nachdem dieses Kosten angefallen sind, verfallen. Der Erstattungsanspruch besteht bis er verjährt. Und das passiert normalerweise beim Ablauf des dritten Kalenderjahres nach der Aufwendung.

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    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Es gilt die allgemeine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Belege aus 2019 können noch bis zum 31.12.22 eingereicht werden. Danach würde ich auch keine Belege mehr akzeptieren. Lerneffekt.
    https://www.finanztip.de/verjaehrungsfristen-bgb/

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