Einnahme-Überschuss-Rechnung

Einnahme-Überschuss-Rechnung

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Inhaltsverzeichnis

Für die Ermittlung der Einkünfte kommen zwei verschiedene Gewinnermittlungsmethoden in Betracht: die Bilanz und die Einnahme-Überschuss-Rechnung.



Wenn Sie nicht zur > Buchführung verpflichtet sind und auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, kommt für Sie die Einnahme-Überschuss-Rechnung gemäß § 4 Abs.3 EStG in Frage. Das erfordert eine Gegenüberstellung der zugeflossenen Betriebseinnahmen und der abgeflossenen Betriebsausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip.

Es handelt sich um eine reine Ist-Rechnung



Grundlage dieser Gewinnermittlung sind Aufzeichnungen der betrieblich ver-anlassten Einnahmen und Ausgaben. Dabei ist im Gegensatz zur Buchführung eine exakte zeitliche Erfassung nach der wirtschaftlichen Zugehörigkeit nicht vorgesehen.



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Wer zu einer Einnahmenüberschussrechnung verpflichtet ist



Verpflichtet sind alle Unternehmer, eine doppelte Buchführung mit der GuV zu machen und beim Finanzamt abzugeben. Jedoch gibt es ein paar Unternehmer, die davon befreit sind und stattdessen eine Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) einreichen müssen. Dazu gehören Freiberufler und allgemein gewerbetreibende Unternehmen, die keine Kaufmannseigenschaften vorweisen können und weniger als 600.000€ Umsatz sowie weniger als 60.000€ Gewinn pro Jahr machen.



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Einige Unternehmen sind zur Einnahme-Überschuss-Rechnung verpflichtet © Wolfilser – Adobe Stock

Die „Anlage EÜR“ für das Finanzamt



Für die Einnahmenüberschussrechnung muss die „Anlage EÜR“ ausgefüllt und beim Finanzamt eingereicht werden. Dabei ist die Anlage in drei verschiedene Teile eingeteilt.



Im ersten Teil geht es um die Gewinnermittlung. Dabei muss ausführlich angegeben werden, wie sich der Gewinn zusammensetzt.



Im zweiten Teil müssen ergänzende Angaben gemacht werden. Dabei geht es um Rücklagen, welche durch eine Überbewertung von Schulden oder durch eine Unterbewertung vom Vermögen entstehen können.



Der dritte Teil handelt von zusätzlichen Angaben bei Einzelunternehmen, wozu getätigte Privatentnahmen oder Privateinlagen zählen.



So ist die Anlage EÜR aufgebaut. In der rechten Spalte werden Ihre Werte eingetragen:



 

1. Gewinnermittlung



Betriebseinnahmen (Nettowerte)
 
Vereinnahmte Umsatzsteuer 
= Summe Betriebseinnahmen 
Betriebsausgaben 
Absetzung für Abnutzung 
Raumkosten und sonst. Grundstückstücksaufwendungen 
Sonstige unbeschränkt absetzbare Betriebsausgaben 
Beschränkt abziehbare Betriebsausgaben 
Kfz-Kosten und andere Fahrtkosten 
Enthaltene Vorsteuer 
bezahlte Umsatzsteuer 
= Summe Betriebsausgaben 
Ermittlung des Gewinns

Steuerpflichtiger Gewinn / Verlust
 
2. Ergänzende Angaben 
Rücklagen und stille Reserven 
3. Zusätzliche Angaben bei Einzelunternehmen 
Entnahmen und Einlagen i. S. d. §4 Abs. 4a EStG 

 

Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in der EÜR



In der EÜR wird zwischen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben unterschieden. Wir fassen für Sie zusammen, welche Aspekte Sie dabei jeweils einbeziehen müssen.



Zu den Einnahmen zählen:

  • Private Kfz-Nutzung
  • Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen
  • Sachentnahmen
  • Private Telefonnutzung
  • Auflösung von Rücklagen
  • Betriebseinnahmen zum allgemeinen / ermäßigten Umsatzsteuersatz



Dahingegen zählen zu Ausgaben:

  • Wareneinkäufe (netto)
  • Miete für Geschäftsräume
  • Gehälter, Löhne für Mitarbeiter
  • Bezogene Dienstleistungen (netto)
  • Kfz-Kosten
  • Im Kalenderjahr an das Finanzamt gezahlte Umsatzsteuer

Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist eine gesetzlich vorgegebene Methode zur Gewinnermittlung. Die EÜR dient als Ermittlung des betrieblichen Gewinns in einem Unternehmen und kann durchgeführt werden, wenn Unternehmer nicht dazu verpflichtet sind, den Gewinn des Unternehmens durch die Erstellung einer Bilanz zu ermitteln und diesen Schritt auch nicht aus freien Stücken gehen. Die EÜR muss zusätzlich zur Steuererklärung beim Finanzamt eingehen.
Es handelt sich hierbei nur um eine Gegenüberstellung von den Betriebseinnahmen und den Betriebsausgaben. Die Differenz aus diesen beiden Zahlen ergibt schließlich den Gewinn.
Alle Steuerzahler, die mit einer EÜR ihren Gewinn ermitteln. Dazu muss neben der Einkommenssteuererklärung die „Anlage EÜR“ an das Finanzamt übermitteln. Zur EÜR verpflichtet sind Freiberufler und gewerbetreibende Unternehmen ohne Kaufmannseigenschaften mit einem Gewinn < 60.000€ und einem Umsatz < 600.000€ jährlich.