Geringfügige Beschäftigung

Geringfügige Beschäftigung

© Thomas Francois | Adobe Stock
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Seit Einführung der Mini-Jobs ist es auch für Vereine interessanter geworden, die vakanten Stellen für Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer mit geringfügig Beschäftigten zu besetzen. Mit der Erhöhung der höchstmöglichen Vergütung auf 520,00 € ist das noch weiter gestiegen.

Hinzu kommt: Die steuerfreie Aufwandsentschädigung für Übungsleiter, Ausbilder und Betreuer in Höhe von monatlich 200 € (2.400 € jährlich) gilt nach wie vor. Das bedeutet: In diesen Fällen erhöht sich der Grenzbetrag für eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung faktisch von monatlich 520 € auf monatlich 650 €. Die Einkommensteuer zahlt dann idR der Verein pauschal mit 2% an die Minijob-Zentrale.

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Vorsicht: Stolpern Sie nicht über eine wenig bekannte Haftungsfalle. Diese droht immer dann, wenn ein Mitarbeiter mehrere Mini-Jobs gleichzeitig ausübt und dadurch die Verdienstgrenze von 520 € monatlich überspringt. In diesen Fällen werden alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse sozialversicherungspflichtig.

Beispiel: Der Mitarbeiter arbeitet für 300 €/ Monat auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung bei Ihnen und für 300 € / Monat als geringfügig Beschäftigter bei einer Getränkehandel. Das geht nicht. Die Grenze von 450 € ist überschritten, es handelt sich mithin nicht um geringfügige Beschäftigungen.

Statt der Pauschalabgaben für Ihren Mini-Jobber muss er den vollen Arbeitgeberanteil in die Sozialversicherung einzahlen

Unter Umständen droht die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen in beträchtlicher Höhe. Dies verhindern Sie, indem Sie von dem Mini-Jobber vor der Einstellung gezielt eine schriftliche Erklärung verlangen, dass er keine geringfügigen Tätigkeiten ausübt und ihn mit dem Vertrag dazu verpflichten, Ihnen die Aufnahme einer solchen Tätigkeit anzuzeigen.

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