Mehrere verschiedene Kuchen auf einem Tisch im Freien, die zum Verkauf stehen. Daneben ein Schild mit der Aufschrift "Allergene, Infos hier" und ein weiteres Schild mit der Aufschrift "LMIV & Hygiene-Regeln." Darunter eine Checkliste "Allergenliste, Frische & Kühlung, Händehygiene, Dokumentation."

Kuchenverkauf im Verein: Diese Vorschriften sollten Sie beachten

Inhaltsverzeichnis

Ob Sommerfest, Basar oder Fußballturnier – der Kuchenverkauf ist für viele Vereine eine unverzichtbare Einnahmequelle. Doch was privat in der heimischen Küche gebacken wird, unterliegt beim öffentlichen Verkauf strengen Regeln durch die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) und die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV).

Damit Ihr Verein rechtlich auf der sicheren Seite steht und die Freude am Backen nicht durch Bußgelder getrübt wird, klärt dieser Artikel über die Kennzeichnungspflichten, Hygienestandards und die aktuelle Rechtslage auf.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) regelt, welche Informationen Verbraucher über Lebensmittel erhalten müssen.
  • Vereine können unter Umständen als Lebensmittelunternehmen/Lebensmittelunternehmer eingeordnet werden – unabhängig davon, ob Gewinn erzielt wird.
  • Bei loser Ware (Kuchenstück auf Teller, Waffel frisch zubereitet) ist in der Praxis die Allergeninformation der wichtigste Pflichtpunkt.
  • Mündliche Allergeninformation ist zulässig, aber nur mit Dokumentation im Hintergrund und einem Hinweis am Stand.
  • Die allgemeinen Hygieneanforderungen gelten als Grundlage für jeden Standbetrieb.

Was bedeuten LMIV und LMIDV?

Hinter diesen Abkürzungen LMIV und LMIDV verbergen sich die Leitplanken des Verbraucherschutzes. Die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) ist eine EU-weite Regelung, die sicherstellt, dass jeder Konsument genau weiß, was er isst. In Deutschland wird sie durch die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV) präzisiert.

Besonders für Vereine ist die LMIDV entscheidend, da sie die Ausnahmen und Erleichterungen für „lose Ware“ (wie den aufgeschnittenen Kuchen am Stand) regelt. Während verpackte Supermarkt-Produkte ein komplettes Etikett brauchen, reicht beim Vereinsfest oft eine gut sichtbare Kladde oder ein Aushang mit den wichtigsten Inhaltsstoffen. Die Texte sind online über Portale wie gesetze-im-internet.de oder direkt bei der EU einsehbar.

Welche Vorschriften müssen Vereine beim Kuchenverkauf einhalten?

Sobald ein Verein Kuchen gegen Geld oder auch gegen eine „freiwillige Spende“ abgibt, greift die Informationspflicht für Allergene. Sie müssen über die 14 Hauptallergene (z. B. Gluten, Eier, Nüsse) informieren. Das muss nicht pro Sahneschnitte einzeln gelistet sein; ein deutlich sichtbarer Hinweis am Stand („Informationen über Allergene finden Sie in unserer Liste“) reicht aus, sofern diese Liste am Tresen bereitliegt.

Zusätzlich müssen Zusatzstoffe wie Farbstoffe oder Süßungsmittel deklariert werden. In puncto Hygiene gilt: Wer regelmäßig mit Lebensmitteln umgeht, benötigt eine Bescheinigung nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 43 IfSG). Bei einmaligen Events reicht oft eine dokumentierte Belehrung der Helfer durch den Verein selbst, doch gerade bei leicht verderblichen Waren (Sahne, Creme) ist eine lückenlose Kühlkette Pflicht.

Checkliste: Sicherer Kuchenverkauf im Verein

Damit Sie bei Ihrem Kuchenverkauf am Tag der Veranstaltung nicht den Überblick verlieren und rechtlich auf der sicheren Seite sind, arbeiten Sie diese Punkte nacheinander ab:

1. Vorbereitung und Abfrage bei den Bäckern und Spendern

  • Zutatenliste einfordern: Bitten Sie jedes Mitglied, beim Abgeben des Kuchens eine Liste der verwendeten Zutaten beizulegen.
  • Allergen-Check: Markieren Sie auf den Verkaufsschildern oder in einer Sammelliste die 14 Hauptallergene, insbesondere Nüsse, Eier, Milch und Gluten.
  • Abfrage von Kühlware: Identifizieren Sie vorab, welche Kuchen leicht verderblich sind, zum Beispiel Sahne- oder Cremetorten.

2. Hygiene am Verkaufsstand

  • Händewaschen: Sicherstellen, dass eine Waschgelegenheit mit fließend warmem Wasser, Flüssigseife und Einmalhandtüchern in der Nähe ist.
  • Oberflächen: Die Verkaufstische müssen abwischbar und sauber sein.
  • Spuckschutz: Die Kuchen sollten durch Hauben oder eine entsprechende Barriere vor direktem Kontakt geschützt sein.
  • Ausgabe: Tortenheber, Zangen oder Einmalhandschuhe verwenden, um direkten Handkontakt mit dem Kuchen zu vermeiden.

3. Dokumentation und Kennzeichnung

  • Allergen-Aushang: Ein deutlich sichtbares Schild am Stand anbringen, das auf die Einsichtnahme in die Inhaltsstoffe hinweist.
  • Temperaturkontrolle: Falls Kühlgeräte genutzt werden, die Temperatur regelmäßig prüfen und kurz notieren.
  • Belehrungsnachweis: Eine Liste der Helfer führen, die über die Grundregeln der Personalhygiene belehrt wurden.

4. Nachbereitung

  • Rückverfolgbarkeit: Die Listen der Kuchenspender für mindestens 24 Stunden nach dem Fest aufbewahren, falls es Rückfragen zu Unverträglichkeiten gibt.

Wann gilt ein Verein als Lebensmittelunternehmer?

Die Frage, ob Ihr Verein als „Lebensmittelunternehmer“ eingestuft wird, ist rechtlich eine Zweifelsfrage der Häufigkeit und Organisation, nicht des Geldes. Es gibt hier zwei Ebenen, die Sie strikt trennen müssen: das Lebensmittelrecht (Hygiene & Kennzeichnung) und das Steuerrecht (Finanzamt).

Nach der EU-Verordnung (EG) Nr. 178/2002 ist entscheidend, ob Ihr Verkauf eine „gewisse Kontinuität“ und einen „gewissen Organisationsgrad“ aufweist.

  • Gelegentliche Events (Kein Unternehmer): Findet der Kuchenverkauf nur punktuell statt – etwa beim jährlichen Sommerfest oder einem einmaligen Basar – gelten Sie rechtlich nicht als Lebensmittelunternehmer. Die strengen EU-Hygienepflichten für Betriebe (wie bauliche Auflagen für Küchen) greifen hier nicht.
  • Regelmäßiger Betrieb (Lebensmittelunternehmer): Betreiben Sie eine dauerhafte Vereinsgaststätte, die jedes Wochenende für die Öffentlichkeit öffnet, sind Sie rechtlich ein Lebensmittelunternehmen – völlig egal, ob Sie damit Gewinn machen wollen oder nicht.

Wichtig für die Praxis

Auch wenn Sie kein „Unternehmer“ sind, sind Sie ein „Inverkehrbringer“. Das bedeutet: Die Pflicht zur Allergenkennzeichnung (LMIV) und die Grundregeln der Hygiene gelten für Sie trotzdem, sobald Sie die rein private Sphäre verlassen.

Unabhängig davon, ob Sie als „Unternehmer“ im Sinne der Hygiene gelten, müssen Sie die steuerlichen Grenzen für das Jahr 2026 beachten. Diese entscheiden darüber, wie viel Geld Sie einnehmen dürfen, ohne Steuern zu zahlen:

  • Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG): Ein Verein bleibt von der Umsatzsteuer befreit, wenn der Umsatz im Vorjahr unter 25.000 Euro lag und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht übersteigt. Erst bei Überschreiten dieser Grenzen müssen Sie Umsatzsteuer auf Kuchen und Kaffee berechnen.
  • Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb: Gewinne aus dem Verkauf sind bis zu einer Freigrenze von 50.000 Euro (brutto) pro Jahr von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit.
  • Mittelverwendung: Neu ab 2025/2026 ist, dass Vereine mit Gesamteinnahmen bis 100.000 Euro pro Jahr von der Pflicht zur „zeitnahen Mittelverwendung“ befreit sind. Das spart enorme bürokratische Arbeit in der Buchhaltung.

Die goldene Regel

Organisieren Sie Ihren Kuchenverkauf immer so, als wären Sie ein Profi – insbesondere bei der Hygiene und der Allergenliste. Damit reduzieren Sie Ihr Haftungsrisiko auf ein Minimum, egal ob Sie rechtlich als „gelegentlicher Verkäufer“ oder „Unternehmer“ eingestuft werden.

Welche Folgen drohen bei Verstößen?

Wer die Lebensmittelinformationsverordnung ignoriert, riskiert mehr als nur ein schlechtes Gewissen. Der Verbraucherschutz steht an oberster Stelle. Ein Verstoß kann zu empfindlichen Bußgeldern durch die Lebensmittelüberwachung führen.

Ein Praxisbeispiel:

Der Sportverein „Grün-Weiß“ veranstaltet ein Turnier. Ein Mitglied spendet eine Torte, in der Erdnussbutter verarbeitet wurde, kennzeichnet dies aber nicht. Ein Gast mit Allergie erleidet einen allergischen Schock.

Die Folgen sind fatal: Neben der persönlichen Tragödie haftet der Verein zivilrechtlich auf Schmerzensgeld. Da die Kennzeichnungspflicht (LMIV) missachtet wurde, kann sich der Vorstand nicht auf „einfache Fahrlässigkeit“ berufen. Zudem droht ein Ordnungswidrigkeitenverfahren und ein massiver Imageschaden in der lokalen Presse, der zukünftige Feste überschatten könnte.

Gibt es Ausnaßmen für die LMIV für das Ehrenamt?

Oft herrscht Verwirrung darüber, ob die strengen EU-Regeln für jeden kleinen Verein gelten. Tatsächlich gibt es eine theoretische Ausnahme für Tätigkeiten, die „gelegentlich im kleinen, privaten Rahmen“ stattfinden.

Die Realität 2026: Sobald Ihr Verein jedoch als Veranstalter auftritt und die Öffentlichkeit einlädt, gehen die Aufsichtsbehörden von einer Organisation aus. Aber keine Sorge: Es gibt eine entscheidende Erleichterung (gemäß Beschluss des Bundesrates, Drucksache 566/14). Sie müssen keine aufwendigen Schilder für jedes einzelne Tortenstück drucken. Es reicht die mündliche Auskunft.

Das sind die Bedingungen für die mündliche Auskunft:

  • Es muss eine fachkundige Person am Stand sein, die über die Allergene Bescheid weiß.
  • Am Stand muss ein deutlicher Hinweis hängen (z. B. „Fragen Sie unser Personal nach Allergenen“).
  • Im Hintergrund muss eine schriftliche Dokumentation (z. B. eine Mappe mit den Zutatenlisten der Bäcker) vorhanden sein, die auf Nachfrage sofort vorgezeigt werden kann.

Welche weiteren Aspekte sollten Vereine beim Kuchenverkauf beachten?

Neben den rechtlichen Hürden entscheiden oft organisatorische Details über den Erfolg Ihres Kuchenstandes:

Ehrenamtliche Helfer: Planen Sie Schichten von maximal 2–3 Stunden ein. Gut gelaunte Helfer, die über die Hygiene (Händewaschen, Haare zusammenbinden) belehrt wurden, sind Ihr bestes Aushängeschild.

Genehmigungen: Findet der Verkauf auf öffentlichem Grund (Gehweg, Marktplatz) statt, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis der Stadt. Auf privatem Vereinsgelände ist dies meist unproblematisch.

Preisgestaltung: Kalkulieren Sie nicht zu knapp. Berücksichtigen Sie neben den Zutaten auch Kosten für Servietten, Pappteller und Reinigungsmittel. Ein einheitlicher Preis pro Stück (z. B. „Jedes Stück 2,50 €“) beschleunigt das Kassieren enorm.

Verpackung und Präsentation: Investieren Sie in einheitliche Tortenspitzen oder Etageren. Bieten Sie für den Heimtransport nachhaltige Pappkartons an – das steigert den Umsatz am späten Nachmittag, wenn Gäste Kuchen für das Abendbrot mitnehmen möchten.

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