Abstimmungsverfahren im Verein: Rechte und Pflichten

Abstimmungsverfahren im Verein: Rechte und Pflichten

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Abstimmungen sind ein zentrales Element der Vereinsdemokratie und spielen eine entscheidende Rolle bei der Gestaltung und Verwaltung der Vereinsangelegenheiten. Sie bieten den Mitgliedern die Möglichkeit, aktiv an Entscheidungsprozessen teilzunehmen und die Richtung des Vereins mitzubestimmen.

In diesem Artikel erfahren Sie alles Wichtige über die verschiedenen Arten von Abstimmungen, die rechtlichen Grundlagen und die besonderen Regelungen, die in der Satzung festgelegt werden können. Egal ob offene oder geheime Abstimmung, das korrekte Verfahren ist entscheidend für die Legitimität und Akzeptanz der gefassten Beschlüsse. Zudem beleuchten wir die speziellen Bedingungen für die Beteiligung von minderjährigen Mitgliedern und die damit verbundenen rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen.

Vereinsangelegenheiten

Die Angelegenheiten des Vereins werden durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet. Vorausgesetzt, die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zu unterscheiden ist zwischen der offenen und geheimen Abstimmung:

Offene Abstimmung

Bei der offenen Abstimmung kann das Abstimmungsverhalten des Einzelnen von den übrigen Versammlungsteilnehmern wahrgenommen werden. Beispiele hierfür sind Abstimmungen durch Handzeichen oder durch Erheben der Stimmkarte.

Beispiel: In einer Mitgliederversammlung wird über die Anschaffung neuer Sportgeräte abgestimmt. Die Mitglieder heben ihre Stimmkarten, um Zustimmung oder Ablehnung auszudrücken. So kann jeder sehen, wer wie abgestimmt hat.

Geheime Abstimmung

Bei der Geheimen Abstimmung bleibt das Stimmverhalten des Einzelnen unbekannt. Dies erfolgt durch Stimmzettel oder per elektronischer Zählanlage.

Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme. Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (§ 32 BGB). Dabei ist die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.

Mehrheit der Mitglieder

Grundsätzlich hat jedes Mitglied eine Stimme. Es entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder (§ 32 BGB). Dabei ist die Mehrheit nach der Zahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen zu berechnen. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.

Beispiel: Von 100 anwesenden Mitgliedern stimmen 40 mit Ja, 30 mit Nein und 30 enthalten sich. Die Mehrheit der Ja-Stimmen (40) entscheidet, da Enthaltungen nicht gezählt werden.

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Abweichungen in der Satzung

In der Satzung kann von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden. Das erfordert allerdings eine eindeutige und unmissverständliche Formulierung in der Satzung darüber, wie Stimmenthaltungen gewertet werden sollen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag grundsätzlich abgelehnt. Die Satzung kann aber vorsehen, dass bei Stimmengleichheit das Los oder die Stimme des Vorsitzenden entscheidet. Fehlt in der Satzung eine entsprechende Regelung, ist es nicht zulässig, dass die Mitgliederversammlung eine Regelung für den Einzelfall trifft.

Gesetzlich vorgeschriebene Mehrheiten

In einigen Fällen schreibt das Gesetz bestimmte Mehrheiten vor:

  • Bei einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  • Eine Änderung des Vereinszwecks erfordert die Zustimmung aller Mitglieder.
  • Bei der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.

Beispiel: Ein Verein möchte seine Satzung ändern, um die Mitgliedsbeiträge zu erhöhen. Von den 80 anwesenden Mitgliedern müssen mindestens 60 zustimmen, da eine 3/4-Mehrheit erforderlich ist.

Persönliche Ausübung des Stimmrechts

Die Mitglieder müssen ihr Stimmrecht grundsätzlich persönlich ausüben. Die Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person ist nur dann zulässig, wenn dies in der Satzung ausdrücklich geregelt ist. Die Satzung kann außerdem bestimmen, ob das Stimmrecht nur auf ein Vereinsmitglied oder auch auf Nichtmitglieder übertragen werden darf.

Beispiel: Ein Mitglied kann nicht an der Versammlung teilnehmen und möchte sein Stimmrecht übertragen. Dies ist nur möglich, wenn die Satzung ausdrücklich die Stimmrechtsübertragung erlaubt und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

Stimmrecht für minderjährige Mitglieder in Verein

Die Einbindung von minderjährigen Mitgliedern in die Entscheidungsprozesse eines Vereins stellt eine bedeutende Möglichkeit dar, um die Beteiligung und das Engagement der jüngeren Generation zu fördern. Diese Integration erfordert jedoch sorgfältige rechtliche und organisatorische Überlegungen, um sicherzustellen, dass die Stimmrechte der Minderjährigen sowohl den gesetzlichen Anforderungen als auch den spezifischen Bedürfnissen des Vereins entsprechen. Durch klare Regelungen und die Einbeziehung der gesetzlichen Vertreter kann ein reibungsloser Ablauf gewährleistet werden, der sowohl den Interessen des Vereins als auch denen der minderjährigen Mitglieder gerecht wird. Letztlich profitieren Vereine von der aktiven Mitwirkung junger Mitglieder, da diese die Zukunftsfähigkeit und Dynamik des Vereins stärken.

Rechtliche und organisatorische Überlegungen

Wenn minderjährige Mitglieder in Vereinen mit abstimmen sollen bringt das sowohl rechtliche als auch organisatorische Überlegungen mit sich. Grundsätzlich ist es Vereinen möglich minderjährigen Mitgliedern Stimmrechte zu gewähren, jedoch müssen dabei bestimmte Rahmenbedingungen beachtet werden.

Rahmenbedingungen

Nach deutschem Vereinsrecht können Minderjährige ab einem bestimmten Alter, oft ab 14 oder 16 Jahren, ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung erhalten. Dies muss allerdings in der Satzung des Vereins festgelegt sein. Die Satzung kann auch vorsehen, dass Minderjährige nur in bestimmten Angelegenheiten stimmberechtigt sind oder dass für sie besondere Stimmrechtsregelungen gelten.

Beispiel: Ein Sportverein legt in seiner Satzung fest, dass Mitglieder ab 16 Jahren über die Wahl des Jugendvorstands mit abstimmen dürfen.

Vertretung durch gesetzliche Vertreter

Ein wichtiger Aspekt ist die Vertretung der Minderjährigen durch ihre gesetzlichen Vertreter, in der Regel die Eltern. In Situationen, in denen es um verbindliche Erklärungen geht, die über die gewöhnliche Mitgliedschaft hinausgehen, ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Dies kann beispielsweise bei Vertragsangelegenheiten der Fall sein.

Beispiel: Ein 15-jähriges Mitglied möchte einen langfristigen Vertrag über die Nutzung der Vereinsanlagen abschließen. Dafür ist die Zustimmung der Eltern notwendig.

Nutzen für den Verein

Die Einbindung von minderjährigen Mitgliedern in Entscheidungsprozesse ist für Vereine und ihre Zukunft von großem Nutzen. Sie beziehen die Interessen und Perspektiven einer jüngeren Generation mit ein und motivieren junge Menschen im Verein aktiv zu sein. Es stärkt das Gefühl der Zugehörigkeit und Verantwortung und bereitet sie darauf vor, aktive Rollen im Vereinsleben zu übernehmen.

Beispiel: Ein Verein führt ein Mentorenprogramm ein, bei dem junge Mitglieder in die Arbeit des Vorstands eingebunden und bei Entscheidungen beteiligt werden. Dies fördert ihre Identifikation mit dem Verein und bereitet sie auf zukünftige Führungsrollen vor.

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FAQs: Häufig gestellte Fragen zum Thema Abstimmungen

Die Mehrheit der Stimmen wird nach der Anzahl der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen berechnet. Stimmenthaltungen werden dabei nicht mitgezählt.
Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder, während die Auflösung des Vereins ebenfalls eine 3/4-Mehrheit der erschienenen Mitglieder benötigt.
Grundsätzlich müssen Mitglieder ihr Stimmrecht persönlich ausüben. Die Übertragung des Stimmrechts ist nur zulässig, wenn dies in der Satzung ausdrücklich geregelt ist.