Auskunftsrechte

Gesetzlich ist nicht geregelt, dass der Vorstand zur Auskunft verpflichtet ist. Gerichtlich anerkannt ist aber, auf der Mitgliederversammlung über Angelegenheiten des Vereins Auskunft verlangt werden kann, soweit dies zur Meinungsbildung und zur Erledigung von Tagesordnungspunkten erforderlich ist. Gegenstand der Auskunft können alle Fragen sein, die im Rechenschaftsbericht des Vorstands noch nicht erschöpfend behandelt worden sind. Kann der Vorstand die Auskunft nicht sofort erteilen, darf sie nach der Mitgliederversammlung geben werden.

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