Kennen Sie diesen 15%-Trick für Ihren Verein?

Kennen Sie diesen 15%-Trick für Ihren Verein?

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Erbringt Ihr gemeinnütziger Verein aktive Werbeleistungen für einen Sponsor oder wirkt an dessen Werbemaßnahmen mit, dienen diese Tätigkeiten nicht (mehr) lediglich der Mittelbeschaffung und müssen daher dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins zugeordnet werden. Das heißt:

Eine Zuordnung von Sponsoring-Einnahmen zum steuerfreien Zweckbetrieb ist damit nach Meinung der Finanzverwaltung ausgeschlossen. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn Veranstaltungen oder Einrichtungen gesponsert werden, die selbst einen Zweckbetrieb darstellen.

Ein Beispiel dafür ist etwa die Abbildung eines konkreten Produkts des Sponsors auf den Eintrittskarten eines Musikvereins.

Eine Ausnahme hingegen stellt hier die Überlassung von Werbeflächen oder Nutzungsrechten ohne weitere Mitwirkung des Vereins.

Der Ausweg: Pauschalierung mit 15 Prozent

Für Vereine hat der Gesetzgeber eine besondere Pauschalierungsregelung geschaffen. Einnahmen aus Werbemaßnahmen im Zusammenhang mit der steuerbegünstigten Tätigkeit oder mit Zweckbetrieben können demnach pauschal besteuert werden (Wahlrecht). Dabei werden nur pauschal 15 Prozent der Werbeeinnahmen besteuert, unabhängig davon, ob im Zusammenhang mit dem Sponsoring Betriebsausgaben entstanden sind.

Wichtig:

Dieses Wahlrecht kann im Veranlagungszeitraum nur einheitlich ausgeübt werden und kann nicht nur für einzelne Werbemaßnahmen in Anspruch genommen werden.

Beispiel:

Der gemeinnützige Trägerverein einer Kindertagesstätte veranstaltet einen Tag der offenen Tür zur Förderung der Kita. Sponsoren dürfen sich mit Plakatwänden und Ständen präsentieren. Die Gesamteinnahmen dafür belaufen sich auf 60.000 Euro. Dem Verein entstehen für den Tag der offenen Tür Kosten in Höhe von 40.000 Euro, wovon 2.000 Euro für den Bau der Plakatwände und Stände angefallen sind.

Nach den steuerlichen Regelungen dürfte der Verein nur die 2.000 Euro für die Plakatwände und Stände als Betriebsausgaben absetzen, da alle anderen Kosten für die Verfolgung des ideellen Zwecks angefallen sind und ohne das Engagement der Sponsoren in gleicher Höhe entstanden wären. Steuerpflichtig wären demnach 58.000 Euro. Da es sich jedoch um Einnahmen aus Werbung in Zusammenhang mit einer steuerbegünstigten Tätigkeit handelt, kann der Verein die Pauschalierung in Anspruch nehmen. Dann wird so gerechnet:

Steuerpflichtig (15 % von 60.000 €) 9.000 €

darauf Steuern* (KSt, SolZ, GewSt) 2.700 €

(*Annahme: Steuersatz 30 %)

Sie sehen: Der 15-%-„Trick“ kann für Ihren Verein deutlich vorteilhaft sein!

Wichtig:

Für Sponsoringleistungen dürfen Sie natürlich keine Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung) ausstellen.

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