Umsatzsteuer beim Verein: Tipps für Schatzmeister
Eintrittsgelder für Veranstaltungen, der Verkauf von Speisen oder Sponsoring: Ein Leistungsaustausch dieser Art verpflichtet Vereine zur Zahlung der Umsatzsteuer. Unter bestimmten Umständen sind Vereine – ähnlich wie Unternehmen – jedoch von der Umsatzsteuer befreit. Erfahren Sie hier, welche Regelungen für Vereine gelten, warum eine jährliche Prüfung der Einnahmen so wichtig ist.
Wann muss ein Verein Umsatzsteuern zahlen?
Der obligatorische Kuchenverkauf beim jährlichen Basar – fallen hier für den Verein Umsatzsteuern an? Die Antwort lautet: Ja, grundsätzlich. Denn immer dann, wenn ein Verein
- Einnahmen erzielt,
- gegenüber seinen Mitgliedern oder außenstehenden Dritten bestimmte Leistungen erbringt oder
- Gegenstände liefert,
kann er umsatzsteuerlich unternehmerisch tätig sein – mit den dazugehörigen Rechten und Pflichten.
Ein Verein kann in vier steuerlichen Bereichen tätig sein. Davon ist der ideelle Bereich – jener, der zur Erfüllung der Satzungszwecke dient – niemals unternehmerisch. Ermäßigte Umsatzsteuern fallen häufig für Vereine im Zweckbetrieb an: Hier ist der Verein zwar wirtschaftlich tätig, jedoch nur, um seine in der Satzung festgelegten Zwecke zu erreichen.
| Bereich | Beispiel | Umsatzsteuer? |
|---|---|---|
| Ideeller Bereich | Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse | nein |
| Zweckbetrieb | z. B. kulturelle Veranstaltungen, bestimmte gemeinnützige Leistungen | häufig 7 % (je nach Leistung) |
| Vermögensverwaltung | Bankgeschäfte, Vermietung/Verpachtung | ggf. steuerfrei oder 7 %/19 % (je nach Fall) |
| Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | Verkäufe jeglicher Art, Vereinsheim usw. | Regelsteuersatz 19 % oder in Einzelfällen 7 % |
Wie sieht es bei gemeinnützigen Vereinen mit der Umsatzsteuer aus?
Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig schließt die Umsatzsteuerpflicht nicht aus. Gemeinnützige Vereine profitieren jedoch von Steuervergünstigungen und zahlen auf bestimmte Leistungen nur sieben Prozent. Das Gleiche gilt auch für kirchliche und mildtätige Organisationen.
Eine Ausnahme für gemeinnützige Vereine bilden Einkünfte im Bereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Auf Ticketverkäufe entfallen Umsatzsteuern, ebenso auf Sponsoring eines Vereins. Hier gilt regelmäßig ein Steuersatz von 19 Prozent, sofern die Umsätze nicht dem in der Satzung bezeichneten steuerbegünstigten Zweck dienen.
Ist ein eingetragener Verein umsatzsteuerpflichtig?
Den eingetragenen Verein („e. V.“) zeichnet in erster Linie seine Tätigkeit im ideellen Bereich aus. Danach verfolgen eingetragene Vereine nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke und gelten häufig als sogenannte Idealvereine.
Wichtig: Nicht jeder e. V. ist automatisch gemeinnützig. Erst die Anerkennung durch das Finanzamt führt zu den entsprechenden Vorteilen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt: Auch ein gemeinnütziger, eingetragener Verein wird umsatzsteuerpflichtig, wenn er unternehmerisch tätig ist. Viele Vereine vermeiden die Umsatzsteuerpflicht (bzw. den Ausweis) über die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) – dann gelten jedoch die Umsatzgrenzen.
Wann ist ein Verein von der Umsatzsteuer befreit?
Hier greift in der Praxis oft die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). Wichtig: Die Grenzen können sich jährlich ändern. Deshalb ist es wichtig, immer auf dem neuesten Stand zu bleiben. Wir liefern Ihnen hier eine Übersicht über alle relevanten Steuerjahre.
| Jahr (Regel gilt für) | Vorjahresgrenze | Grenze im laufenden Jahr | Besonderheit |
|---|---|---|---|
| 2024 | ≤ 22.000 € brutto | ≤ 50.000 € brutto | Prognose im laufenden Jahr war maßgeblich. |
| 2025 | ≤ 25.000 € netto | ≤ 100.000 € | Keine Prognose mehr; bei Überschreiten von 100.000 € endet die Begünstigung sofort ab dem überschreitenden Umsatz. |
| 2026 | ≤ 25.000 € netto | ≤ 100.000 € | Regeln wie 2025. |
Was passiert, wenn die Grenzen überschritten werden?
- Überschreiten der Vorjahresgrenze (ab 2025: > 25.000 € netto): Dann gilt im Folgejahr grundsätzlich Regelbesteuerung – unabhängig davon, wie niedrig der Umsatz im Folgejahr voraussichtlich ist.
- Überschreiten der 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr (ab 2025): Dann endet die Kleinunternehmerregelung unterjährig – bereits der Umsatz, der die Grenze überschreitet, unterliegt der Regelbesteuerung, ebenso alle Folgeumsätze.
Ein Beispiel: Der Sportverein SV erzielt in den Jahren 2024 bis 2026 folgende Einnahmen:
| Jahr | Mitgliedsbeiträge | Vereinsfeste (steuerbare Umsätze) |
|---|---|---|
| 2024 | 5.000 € | 20.000 € |
| 2025 | 5.000 € | 26.000 € |
| 2026 | 5.000 € | 21.000 € |
2025 – Maßgeblich ist für 2025 die neue Regel: Vorjahres-Gesamtumsatz 2024 ≤ 25.000 € (netto) und 2025 ≤ 100.000 €. Der Verein lag 2024 mit 20.000 € steuerbaren Umsätzen unter 25.000 € und bleibt 2025 auch mit 26.000 € deutlich unter 100.000 €. Ergebnis: Der Verein kann 2025 Kleinunternehmer bleiben (kein Ausweis/keine Abführung von Umsatzsteuer auf diese Umsätze).
2026 – Jetzt zählt der Vorjahresumsatz 2025: Die 26.000 € steuerbaren Umsätze liegen über 25.000 €. Ergebnis: Ab dem 1. Januar 2026 gilt Regelbesteuerung – auch wenn der Verein 2026 wieder nur 21.000 € steuerbare Umsätze macht.

Umsatzsteuer – Warum ist die jährliche Prüfung so wichtig?
Vereine müssen zum Ende jeden Jahres prüfen, ob sie die Vorjahresgrenze überschritten haben (2024: 22.000 € brutto; ab 2025: 25.000 € netto). Wenn ja, muss die Buchhaltung zum 1. Januar des Folgejahres umgestellt werden.
Zusätzlich gilt ab 2025: Liegt die Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres über bestimmten Schwellen, ändern sich die Pflichten zur Umsatzsteuer-Voranmeldung:
- Befreiung von Voranmeldungen möglich, wenn die Vorjahres-Steuer ≤ 2.000 € (ab 2025).
- Monatliche Voranmeldung regelmäßig erst bei Vorjahres-Steuer > 9.000 € (ab 2025).
Achten Sie außerdem darauf, in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen, sobald Sie kein Kleinunternehmer (mehr) sind. Im Gegenzug können Sie dann aber auch aus Eingangsrechnungen die Vorsteuer geltend machen.
Ist für Vereine eine freiwillige Umsatzsteuer möglich?
Es gilt das Prinzip Leistung und Gegenleistung: Sind Vereine unternehmerisch tätig, werden sie umsatzsteuerpflichtig. Dies betrifft aber auch den Zweckbetrieb sowie die Vermögensverwaltung einer Organisation – in jedem Fall aber Einkünfte, die in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins fallen.
Auch die Gemeinnützigkeit bewahrt den Verein nicht davor, Steuern im Umfang von sieben oder 19 Prozent zahlen zu müssen. Die Pflicht, Umsatzsteuern ans Finanzamt abführen zu müssen, besteht somit trotz Gemeinnützigkeit. Diese bietet Vereinen aber gewisse Steuervergünstigungen.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereine von der Umsatzsteuer befreit: Etwa, wenn sie unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung fallen. Vereine, die steuerlich als Kleinunternehmer gelten, können sich dennoch für die Zahlung von Umsatzsteuern entscheiden. Dabei genügt es, dem Finanzamt mitzuteilen, umsatzsteuerpflichtig sein zu wollen.
Welche Vorteile bringt der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)?
Dieses Vorgehen kann sich dann steuerlich positiv auswirken, wenn der Verein größere Bauvorhaben plant oder hohe Einnahmen erwarten darf.
Ein weiterer Vorteil der freiwilligen Umsatzsteuerpflicht für den Verein: Er profitiert von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug. In dem Fall werden die Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen, mit der Folge, dass der Verein die Vorzüge der sogenannten Regelbesteuerung genießen kann. Der Verein darf demzufolge die Vorsteuer geltend machen, was sich insbesondere dann lohnt, wenn ein Vorsteuerüberschuss vorliegt. So ist etwa bei neuen Anschaffungen nur der Nettobetrag des Preises fällig. Zudem vermeiden Vereine bei hohen Einkünften größere Nachzahlungen.
Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG ist folglich immer dann anzudenken, wenn der Verein zum Beispiel den Bau eines neuen Vereinsheims beabsichtigt bzw. wenn der Verein größere Einnahmen etwa aus der Verpachtung von Werberechten erzielt.
Wichtig: Der Verein bzw. der Schatzmeister können diese Option bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung abgeben – allerdings gilt der Verzicht automatisch für die nächsten fünf Kalenderjahre. Das bedeutet, dass der Verein für diesen Zeitraum an die Regelbesteuerung gebunden ist.
Die neuen Regelungen zur Umsatzsteuer durch das Jahressteuergesetz 2025 brachten für Vereine vor allem eine Vereinfachung bei den Meldeschwellen, aber auch eine striktere Überwachung der laufenden Einnahmen mit sich. Sportvereine profitieren zudem weiterhin von spezifischen Steuerbefreiungen für sportliche Veranstaltungen.