Lupe vergrößert Euro-Geldscheine auf einem Tisch.

Umsatzsteuer beim Verein: Tipps für Schatzmeister

© Artem l Adobe Stock
Inhaltsverzeichnis

Eintrittsgelder für Veranstaltungen, der Verkauf von Speisen oder Sponsoring: Ein Leistungsaustausch dieser Art verpflichtet Vereine zur Zahlung der Umsatzsteuer. Unter bestimmten Umständen sind Vereine – ähnlich wie Unternehmen – jedoch von der Umsatzsteuer befreit. Erfahren Sie hier, welche Regelungen für Vereine gelten, warum eine jährliche Prüfung der Einnahmen so wichtig ist.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vereine werden umsatzsteuerlich wie Unternehmer behandelt, sobald sie gegen Entgelt Leistungen erbringen (z. B. Eintritt, Speisenverkauf, Sponsoring).
  • Die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) ist für Vereine oft der wichtigste Hebel, um keine Umsatzsteuer ausweisen/abführen zu müssen – aber dann gibt es keinen Vorsteuerabzug.
  • Umsatzgrenzen 2024 (alte Rechtslage bis 31.12.2024): Vorjahr ≤ 22.000 € (brutto) und laufendes Jahr voraussichtlich ≤ 50.000 € (brutto).
  • Umsatzgrenzen 2025 & 2026 (neue Rechtslage ab 01.01.2025): Vorjahr ≤ 25.000 € (netto) und laufendes Jahr ≤ 100.000 €ohne Prognose; bei Überschreiten von 100.000 € endet die Begünstigung sofort ab dem Umsatz, der die Grenze reißt.
  • Seit 2025 gelten zudem neue Schwellenwerte bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung (u. a. Befreiung bis 2.000 € Vorjahres-Steuer; monatlich erst ab 9.000 €).

Wann muss ein Verein Umsatzsteuern zahlen?

Der obligatorische Kuchenverkauf beim jährlichen Basar – fallen hier für den Verein Umsatzsteuern an? Die Antwort lautet: Ja, grundsätzlich. Denn immer dann, wenn ein Verein

  • Einnahmen erzielt,
  • gegenüber seinen Mitgliedern oder außenstehenden Dritten bestimmte Leistungen erbringt oder
  • Gegenstände liefert,

kann er umsatzsteuerlich unternehmerisch tätig sein – mit den dazugehörigen Rechten und Pflichten.

Ein Verein kann in vier steuerlichen Bereichen tätig sein. Davon ist der ideelle Bereich – jener, der zur Erfüllung der Satzungszwecke dient – niemals unternehmerisch. Ermäßigte Umsatzsteuern fallen häufig für Vereine im Zweckbetrieb an: Hier ist der Verein zwar wirtschaftlich tätig, jedoch nur, um seine in der Satzung festgelegten Zwecke zu erreichen.

BereichBeispielUmsatzsteuer?
Ideeller BereichMitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüssenein
Zweckbetriebz. B. kulturelle Veranstaltungen, bestimmte gemeinnützige Leistungenhäufig 7 % (je nach Leistung)
VermögensverwaltungBankgeschäfte, Vermietung/Verpachtungggf. steuerfrei oder 7 %/19 % (je nach Fall)
Wirtschaftlicher GeschäftsbetriebVerkäufe jeglicher Art, Vereinsheim usw.Regelsteuersatz 19 % oder in Einzelfällen 7 %

Info

Spenden und „echte“ Mitgliedsbeiträge sind häufig nicht steuerbar, weil kein Leistungsaustausch vorliegt. Bei Beiträgen mit konkreter Gegenleistung (z. B. „Mitgliedsbeitrag = Fitnessstudio-Nutzung“) kann es anders aussehen.

Wie sieht es bei gemeinnützigen Vereinen mit der Umsatzsteuer aus?

Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig schließt die Umsatzsteuerpflicht nicht aus. Gemeinnützige Vereine profitieren jedoch von Steuervergünstigungen und zahlen auf bestimmte Leistungen nur sieben Prozent. Das Gleiche gilt auch für kirchliche und mildtätige Organisationen.

Eine Ausnahme für gemeinnützige Vereine bilden Einkünfte im Bereich der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe. Auf Ticketverkäufe entfallen Umsatzsteuern, ebenso auf Sponsoring eines Vereins. Hier gilt regelmäßig ein Steuersatz von 19 Prozent, sofern die Umsätze nicht dem in der Satzung bezeichneten steuerbegünstigten Zweck dienen.

Ist ein eingetragener Verein umsatzsteuerpflichtig?

Den eingetragenen Verein („e. V.“) zeichnet in erster Linie seine Tätigkeit im ideellen Bereich aus. Danach verfolgen eingetragene Vereine nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke und gelten häufig als sogenannte Idealvereine.

Wichtig: Nicht jeder e. V. ist automatisch gemeinnützig. Erst die Anerkennung durch das Finanzamt führt zu den entsprechenden Vorteilen.

Hinsichtlich der Umsatzsteuer gilt: Auch ein gemeinnütziger, eingetragener Verein wird umsatzsteuerpflichtig, wenn er unternehmerisch tätig ist. Viele Vereine vermeiden die Umsatzsteuerpflicht (bzw. den Ausweis) über die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) – dann gelten jedoch die Umsatzgrenzen.

Wann ist ein Verein von der Umsatzsteuer befreit?

Hier greift in der Praxis oft die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG). Wichtig: Die Grenzen können sich jährlich ändern. Deshalb ist es wichtig, immer auf dem neuesten Stand zu bleiben. Wir liefern Ihnen hier eine Übersicht über alle relevanten Steuerjahre.

Jahr (Regel gilt für)VorjahresgrenzeGrenze im laufenden JahrBesonderheit
202422.000 € brutto50.000 € bruttoPrognose im laufenden Jahr war maßgeblich.
202525.000 € netto100.000 €Keine Prognose mehr; bei Überschreiten von 100.000 € endet die Begünstigung sofort ab dem überschreitenden Umsatz.
202625.000 € netto100.000 €Regeln wie 2025.

Wichtig zur Berechnung

Ab 2025 ist ausdrücklich der Netto-Gesamtumsatz maßgeblich (Umsatzsteuer wird also nicht mitgerechnet).

Was passiert, wenn die Grenzen überschritten werden?

  • Überschreiten der Vorjahresgrenze (ab 2025: > 25.000 € netto): Dann gilt im Folgejahr grundsätzlich Regelbesteuerung – unabhängig davon, wie niedrig der Umsatz im Folgejahr voraussichtlich ist.
  • Überschreiten der 100.000-€-Grenze im laufenden Jahr (ab 2025): Dann endet die Kleinunternehmerregelung unterjährigbereits der Umsatz, der die Grenze überschreitet, unterliegt der Regelbesteuerung, ebenso alle Folgeumsätze.

Ein Beispiel: Der Sportverein SV erzielt in den Jahren 2024 bis 2026 folgende Einnahmen:

JahrMitgliedsbeiträgeVereinsfeste (steuerbare Umsätze)
20245.000 €20.000 €
20255.000 €26.000 €
20265.000 €21.000 €

2025 – Maßgeblich ist für 2025 die neue Regel: Vorjahres-Gesamtumsatz 2024 ≤ 25.000 € (netto) und 2025 ≤ 100.000 €. Der Verein lag 2024 mit 20.000 € steuerbaren Umsätzen unter 25.000 € und bleibt 2025 auch mit 26.000 € deutlich unter 100.000 €. Ergebnis: Der Verein kann 2025 Kleinunternehmer bleiben (kein Ausweis/keine Abführung von Umsatzsteuer auf diese Umsätze).

2026 – Jetzt zählt der Vorjahresumsatz 2025: Die 26.000 € steuerbaren Umsätze liegen über 25.000 €. Ergebnis: Ab dem 1. Januar 2026 gilt Regelbesteuerung – auch wenn der Verein 2026 wieder nur 21.000 € steuerbare Umsätze macht.

Hinweis

Durch die „echte“ 100.000-€-Grenze sollten Vereine ihre laufenden Umsätze im Jahr im Blick behalten – nicht nur am Jahresende.

Ein Taschenrechner und ein Kugelschreiber liegen auf einem Dokument des Rechnungswesens.
Ein Verein muss keine Umsatzsteuer zahlen, wenn die Summe seines steuerpflichtigen Umsatzes im vorherigen Jahr 22.000 € und im aktuellen Jahr 50.000 € nicht überschreitet. © Thomas Francois | Adobe Stock

Umsatzsteuer – Warum ist die jährliche Prüfung so wichtig?

Vereine müssen zum Ende jeden Jahres prüfen, ob sie die Vorjahresgrenze überschritten haben (2024: 22.000 € brutto; ab 2025: 25.000 € netto). Wenn ja, muss die Buchhaltung zum 1. Januar des Folgejahres umgestellt werden.

Zusätzlich gilt ab 2025: Liegt die Umsatzsteuer-Zahllast des Vorjahres über bestimmten Schwellen, ändern sich die Pflichten zur Umsatzsteuer-Voranmeldung:

  • Befreiung von Voranmeldungen möglich, wenn die Vorjahres-Steuer ≤ 2.000 € (ab 2025).
  • Monatliche Voranmeldung regelmäßig erst bei Vorjahres-Steuer > 9.000 € (ab 2025).

Achten Sie außerdem darauf, in Ihren Rechnungen die Umsatzsteuer auszuweisen, sobald Sie kein Kleinunternehmer (mehr) sind. Im Gegenzug können Sie dann aber auch aus Eingangsrechnungen die Vorsteuer geltend machen.

Gut zu Wissen: Wann muss ein Verein eine Umsatzsteuererklärung abgeben?

  • Kleinunternehmer sind grundsätzlich ab dem Besteuerungszeitraum 2024 von der Übermittlung von Umsatzsteuererklärungen befreit – außer, das Finanzamt fordert sie an oder es greifen Sonderfälle.
  • Sobald ein Verein zur Regelbesteuerung wechselt (z. B. weil Grenzen überschritten wurden), gelten die üblichen Erklärungspflichten (Voranmeldungen/Jahreserklärung) wieder.

Ist für Vereine eine freiwillige Umsatzsteuer möglich?

Es gilt das Prinzip Leistung und Gegenleistung: Sind Vereine unternehmerisch tätig, werden sie umsatzsteuerpflichtig. Dies betrifft aber auch den Zweckbetrieb sowie die Vermögensverwaltung einer Organisation – in jedem Fall aber Einkünfte, die in den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb eines Vereins fallen.

Auch die Gemeinnützigkeit bewahrt den Verein nicht davor, Steuern im Umfang von sieben oder 19 Prozent zahlen zu müssen. Die Pflicht, Umsatzsteuern ans Finanzamt abführen zu müssen, besteht somit trotz Gemeinnützigkeit. Diese bietet Vereinen aber gewisse Steuervergünstigungen.

Unter bestimmten Voraussetzungen sind Vereine von der Umsatzsteuer befreit: Etwa, wenn sie unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung fallen. Vereine, die steuerlich als Kleinunternehmer gelten, können sich dennoch für die Zahlung von Umsatzsteuern entscheiden. Dabei genügt es, dem Finanzamt mitzuteilen, umsatzsteuerpflichtig sein zu wollen.

Welche Vorteile bringt der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)?

Dieses Vorgehen kann sich dann steuerlich positiv auswirken, wenn der Verein größere Bauvorhaben plant oder hohe Einnahmen erwarten darf.

Ein weiterer Vorteil der freiwilligen Umsatzsteuerpflicht für den Verein: Er profitiert von der Berechtigung zum Vorsteuerabzug. In dem Fall werden die Umsätze der Umsatzsteuer unterworfen, mit der Folge, dass der Verein die Vorzüge der sogenannten Regelbesteuerung genießen kann. Der Verein darf demzufolge die Vorsteuer geltend machen, was sich insbesondere dann lohnt, wenn ein Vorsteuerüberschuss vorliegt. So ist etwa bei neuen Anschaffungen nur der Nettobetrag des Preises fällig. Zudem vermeiden Vereine bei hohen Einkünften größere Nachzahlungen.

Der Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG ist folglich immer dann anzudenken, wenn der Verein zum Beispiel den Bau eines neuen Vereinsheims beabsichtigt bzw. wenn der Verein größere Einnahmen etwa aus der Verpachtung von Werberechten erzielt.

Wichtig: Der Verein bzw. der Schatzmeister können diese Option bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung abgeben – allerdings gilt der Verzicht automatisch für die nächsten fünf Kalenderjahre. Das bedeutet, dass der Verein für diesen Zeitraum an die Regelbesteuerung gebunden ist.

Die neuen Regelungen zur Umsatzsteuer durch das Jahressteuergesetz 2025 brachten für Vereine vor allem eine Vereinfachung bei den Meldeschwellen, aber auch eine striktere Überwachung der laufenden Einnahmen mit sich. Sportvereine profitieren zudem weiterhin von spezifischen Steuerbefreiungen für sportliche Veranstaltungen.

Möchten Sie mehr zum Thema Umsatzsteuern erfahren? Dann klicken Sie hier und testen Sie “Schatzmeister aktuell” 30 Tage kostenlos!

FAQ zur Umsatzsteuerpflicht

Ein Verein ist umsatzsteuerpflichtig, wenn er unternehmerische Umsätze ausführt und nicht (mehr) unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Vorjahresumsatz über 25.000 € (netto) liegt oder wenn im laufenden Jahr die 100.000 €-Grenze überschritten wird; dann entsteht die Umsatzsteuerpflicht sofort ab dem Umsatz, der zur Überschreitung führt.
Ein Verein kann die Kleinunternehmerregelung nutzen und damit von der Umsatzsteuer befreit sein, wenn der Vorjahresumsatz maximal 25.000 € (netto) beträgt und der Umsatz im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet. Solange diese Voraussetzungen erfüllt sind, wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt (ohne Vorsteuerabzug).
Mindestens zum Jahresende sollte geprüft werden, ob der Vorjahresumsatz die 25.000 € (netto) überschritten hat. Zusätzlich sollte im laufenden Jahr mitlaufend kontrolliert werden, ob die 100.000 €-Grenze erreicht wird, weil die Umsatzsteuerpflicht dann unterjährig sofort einsetzt.