Vorstandswahl im Verein: Ablauf, Vorgaben & Wahlberechtigte

Vorstandswahl im Verein: Ablauf, Vorgaben & Wahlberechtigte

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Inhaltsverzeichnis

Kein Verein ohne Vorstand. Er repräsentiert als das wichtigste Exekutivorgan vor allem die Werte und Ziele des Vereins und vertritt dessen Interessen nach außen. Was die Mitglieder beschließen, das muss der Vorstand aktiv umsetzen. Im Regelfall gelangt der Vorstand durch eine Vorstandswahl im Rahmen der Mitgliederversammlung ins Amt. Aber es gibt auch Ausnahmen.

Doch wie sollte so eine Wahl ablaufen? Fair und transparent natürlich, aber was sagt das Gesetz? Wie können Sie sich als Wahlleiter, Kandidat oder Stimmberechtigter optimal auf die anstehende Wahl vorbereiten? Wir zeigen wir Ihnen, worauf es wirklich ankommt, damit Sie gut gerüstet in die nächste Abstimmung gehen.

Welche Vorgaben für die Vorstandswahl im Verein gibt es im BGB?

Grundsätzlich lässt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) den Vereinen viele Freiheiten und Gestaltungsmöglichkeiten in Bezug auf die Konzeption und Ausrichtung der Wahlen. Es legt lediglich den Rahmen und kaum konkrete Regeln für den Urnengang fest.

Bis auf diese hier: die §§ 27, 32, 34 und 40 sind nämlich essentiell, um Wahlen so abzuhalten, damit sie den gesetzlichen Regelungen entsprechen.

  • 27: Bestellung durch die Mitgliederversammlung

Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt und somit legitimiert.

  • 32: Beschlussfassung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen

Der Vorstand wird durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Das bedeutet, dass mehr als 50% Ja-Stimmen abgegeben worden sein müssen. Die Satzung kann aber davon abweichen und auch eine qualifizierte Mehrheit (z.B. 2/3 oder 3/4 der Stimmen) aber auch eine relative Mehrheit (weniger als 50%) festlegen. Außerdem kann die Satzung auch regeln, dass es bei Stimmengleichheit zu einer Stichwahl kommt.

  • 34: Nicht stimmberechtigte Personen

Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn der zu fassende Beschluss die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit diesem Mitglied oder die Einleitung oder die Erledigung eines Prozesses zwischen ihm und dem Verein betrifft. So ist ein Mitglied grundsätzlich nicht berechtigt, beispielsweise über seine eigene Entlastung mit abzustimmen. Ausgeschlossen ist dabei nur das Stimmrecht der betreffenden Person, die Teilnahme an der Wahlveranstaltung und auch Kommentare während der Aussprache in der Mitgliederversammlung sind jederzeit möglich.

Die Satzung Ihres Vereins darf von den hier genannten Paragrafen auch abweichen, außer von § 34, dieser ist Pflicht.

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Wer leitet die Vorstandswahlen?

Damit Vorstandswahlen professionell und satzungsgemäß durchgeführt werden können, ist gute Vorbereitung nötig.

Grundsätzlich gilt: der bestehende Vorstand ist verpflichtet, die Versammlungs- und Wahlleitung für die Vorstandswahl zu übernehmen. Besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, leitet immer der Vorsitzende des Vorstands die Abstimmung.

Eine gute Idee ist das aber trotzdem nicht. Denn stehen der Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder erneut zur Wahl (was ziemlich oft vorkommt), leitet der Vorstand eine Wahl, bei der er selbst als Kandidat antritt. Dies würde in Bezug auf einen neutralen Wahlvorgang, die Aussprache oder im Hinblick auf andere Anwärter mehr als befangen wirken.

Praxis-Tipp: Legen Sie in der Satzung präzise fest, dass in diesem Fall ein unbeteiligtes Vereinsmitglied mit der Wahlleitung betraut wird.

Ansonsten kann die Mitgliederversammlung auf Antrag auch einen anderen Wahlleiter bestimmen. Dies kann zum Beispiel dann notwendig werden, wenn der derzeitige Vorstandsvorsitzende seinen Verzicht auf die Leitung erklärt oder aus nachvollziehbaren Gründen verhindert ist.

Wer eignet sich als Wahlleiter bei der Vorstandswahl in Vereinen?

Diese Eigenschaften sollte ein guter Wahlleiter mitbringen:

  • gute Vorbereitung
  • gesetzeskonforme Durchführung
  • Fairness und Sachlichkeit
  • Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit

Achtung: Durch einen Mitgliederentscheid kann der Wahlleiter übrigens jederzeit, auch während der Wahlversammlung, von seiner Aufgabe enthoben und ersetzt werden.

Wer ist bei der Vorstandswahl im Verein wahlberechtigt?

Auch die Frage des Stimmrechts wird von der Satzung des Vereins bestimmt.

Nach dem Vereinsrecht hat zunächst jedes Mitglied Stimmrecht. Die Satzung kann aber Einschränkungen vornehmen, so dass bestimmte Mitgliedsgruppen, wie z.B. Fördermitglieder oder die Kinder und Jugendlichen, davon ausgeschlossen werden. Das Stimmrecht muss persönlich ausgeübt werden. Die Satzung kann jedoch festlegen, dass Stimmrechtsübertragungen möglich sind.

Achtung: Da der Terminus „aktives Vereinsmitglied“ rechtlich nicht definiert ist, muss die Satzung des Vereins klar bestimmen, woran ein aktives Mitglied im Verein erkannt werden kann.

Im Wahlrecht wird generell zwischen aktivem und passivem Wahlrecht  unterschieden.

Aktives WahlrechtPassives Wahlrecht
wahlberechtigt

alle Mitglieder
wählbar

Nichtmitglieder

Ehrenmitglieder

Fördermitglieder

Nicht entlastete Vorstandsmitglieder

Minderjährige

Ausnahme: Der Vorstand kann auch von einem vereinsinternen Gremium bestimmt werden, wenn die Satzung dies vorsieht.

Wer darf bei einer Vorstandswahl beim Verein kandidieren?

Rein rechtlich können auch Personen zum Vorstand gewählt werden, die gar kein Vereinsmitglied sind. Es ist daher ratsam, wenn die Satzung festlegt, dass nur Vereinsmitglieder gewählt werden können.

Die Zulassung von Nichtmitgliedern für die Wahl als Vorstand, kann erforderlich werden, wenn man bestimmte Qualifikationen oder fachliche Eignungen benötigt, die bei den Mitgliedern nicht vorhanden sind.

Beispiel: Frau Berger ist als ehemalige Leiterin der Grundschule im Ort hoch angesehen und setzt sich für ehrenamtliches Engagement ein. Um den neu gegründeten Nachbarschaftsverein besser lokal zu vernetzen, bietet man ihr das Amt als Vorstand an und Frau Berger wird auf der nächsten Mitgliederversammlung mit großer Mehrheit gewählt.

Gleichzeitig gilt es vereinsintern zu verhindern, dass bisher am Vereinsleben unbeteiligte oder uninteressierte Personen in eine Vorstandstätigkeit gewählt werden.

Dazu kann die Satzung explizite Regelungen enthalten, z.B. dahingehend…

  • dass nur volljährige Personen bei einer Wahl kandidieren dürfen.
  • dass nur Mitglieder, die mindestens 3 Jahre dem Verein angehören, wählbar sind.
  • dass Nichtmitglieder von der Wahl zum Vorstand ausgeschlossen sind.

Egal wie Sie es machen, Hauptsache es gibt eine Satzungsgrundlage.

Sind alle Weichen gestellt, wird der Vorstand durch die Mitgliederversammlung gewählt.

Wie erfolgt die Abstimmung zur Wahl des Vorstands?

Abseits der Abstimmungsform muss jederzeit ersichtlich sein, dass die Wahl fair und korrekt abläuft. Wahlleiter sollten daher besonderes Augenmerk darauf legen, dass die Stimmzettel eindeutig und unmissverständlich für die Wahl des Vorstands vorbereitet wurden und fälschungssicher sind.

Hinweis: Häufig erreicht uns folgende Frage: “Wie ist das im Vereinsrecht? Darf man sich selbst wählen?” Die Antwortet lautet JA. Selbstverständlich dürfen Sie sich selbst die Stimme geben, wenn Sie zur Wahl stehen.

Welche Mehrheit wird benötigt?

Nach dem erwähnten § 32 des BGB entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, solange die Satzung nichts anderes vorsieht. Es müssen also mehr als 50% der Stimmen auf einen Kandidaten oder eine Kandidatin entfallen.

Enthaltungen und ungültige Stimmen werden grundsätzlich nicht mitgezählt. Stimmzettel, auf denen z.B. mehrfach angekreuzt wurde,  werden immer so gewertet, als hätten die Mitglieder nicht an der Abstimmung teilgenommen.

Enthaltungen dokumentieren das, was der Wahlberechtigte damit ausdrücken will – er kann sich weder für JA noch für NEIN entscheiden. Also dürfen diese Stimmen auch keiner Seite zugeschlagen werden. Die Satzung kann allerdings etwas anderes festlegen, dass z.B. Enthaltungen als NEIN-Stimmen gewertet werden.

Jede Wahl wird grundsätzlich amtsspezifisch durchgeführt. Das bedeutet, dass z.B. zuerst der Vorstandsvorsitzende bestimmt wird. In einem weiteren Wahlgang werden im Nachgang seine Stellvertreter festgelegt. Aus rechtlicher Sicht ist jedoch auch eine Gesamtwahl möglich, bei der die Einzelwahlen zum Vereinsvorstand in einer einzigen Abstimmung zusammengefasst werden. Dafür muss es aber eine Satzungsfestlegung geben.

Was tun, wenn keine absolute Mehrheit zustande kommt?

Die Vereinssatzung kann unterschiedliche Regelungen beinhalten, die sich auf das Wahlverfahren oder die Vorgehensweise bei Pattsituationen beziehen.

Erhält zum Beispiel keiner der Vorstandskandidaten im ersten Wahlgang die erforderliche absolute Mehrheit, muss die Satzung eindeutig regeln, wie eine rechtlich bindende Entscheidung herbeigeführt werden kann. Eine mögliche Verfahrensweise wäre eine Stichwahl zwischen den zwei stärksten Kandidaten.

Die Satzung kann aber auch die sog. relative Mehrheit zulassen. Danach hat der Kandidat gewonnen, der die meisten Stimmen auf sich vereint – auch, wenn es weniger als 50% sind. Dieses Verfahren kommt aber nur zum Tragen, wenn sich mehr als zwei Kandidaten für einen Vorstandsposten bewerben.

Muss der gewählte Vorstand des Vereins die Wahl ausdrücklich annehmen?

Ein gewähltes Vorstandsmitglied muss die Wahl annehmen. Üblicherweise erklärt es das nach erfolgter Wahl. Es kann aber auch durch sein Handeln erkennen lassen,  dass es die Wahl annimmt.

Ist die Wahl eines nichtanwesenden Mitglieds möglich?

Ja, es ist möglich. Aber auch in diesem Fall muss der Gewählte die Wahl annehmen.

Beispiel: Herr Möller kandidiert zum Amt des 2. Vorsitzenden. Aus beruflichen Gründen kann er am Wahlabend nicht teilnehmen. Er lässt vor den Wahlen eine persönliche Erklärung verlesen: „Hiermit kandidiere ich, Jens Möller, für das Amt des zweiten Vorsitzenden. Für den Fall meiner Wahl nehme ich die Wahl gerne an!“.

Was tun, wenn die Vorstandswahl im Verein nicht korrekt abgelaufen ist?

Rechtliche Schritte oder der Klageweg können immer dann beschritten werden, wenn nachweislich gegen die Bestimmungen des BGB oder die Satzung des Vereins verstoßen wurde. Dies gilt auch für die Wahl eines Vorstandsmitglieds. Im Falle von Verfahrensfehlern oder Verstößen gegen die Satzung kann die komplette Abstimmung für nichtig erklärt werden.

Bestimmt die Satzung des Vereins ein Schiedsverfahren vor einer Klage vor einem öffentlichen Gericht, so hat dieser Prozess Vorrang und kann nicht übergangen werden.

Was passiert nach der Wahl des Vereinsvorstands?

Wurde ein Vorstandsmitglied durch Mehrheitsbeschluss gewählt, so muss dieses gemäß § 67 BGB namentlich im Vereinsregister angemeldet werden. § 78 BGB bestimmt zudem, dass ein Zwangsgeld angedroht werden darf, wenn die Eintragung im Vereinsregister verspätet erfolgt.

Nach aktueller Rechtsprechung muss das Zwangsgeld in voller Höhe vom Vorsitzenden des Vereins getragen werden, da ihm als Repräsentanten des Vereins die Pflicht zufällt, entsprechend zu agieren. Das Zwangsgeld hat nicht den Charakter einer Strafzahlung, sondern kann eher als Aufforderung der Behörden betrachtet werden, die Eintragung ins Vereinsregister unverzüglich vorzunehmen. Geschieht dies umgehend, muss das Zwangsgeld nicht bezahlt werden. Die Höhe des Zwangsgeldes ist dabei sehr unterschiedlich und liegt zwischen 5 Euro und 1.000 Euro pro Fall. Zusätzlich werden pauschale Verfahrenskosten erhoben.

Welche Aufgaben Sie als gewählter Vorstand haben, lesen Sie in unserem Artikel zum BGB-Vorstand.

Wie lange dauert die Amtszeit eines Mitglieds des Vorstands?

Der Gesetzgeber hat in Bezug auf eine zeitliche Befristung oder die Häufigkeit der Wiederwahl von Vorständen keine gesetzlichen Regelungen implementiert. Nach einer erfolgreichen Wahl ist das Mitglied des Vorstands daher zunächst unbefristet im Amt wenn die Satzung des Vereins nicht eine anderweitige Vereinbarung vorsieht.

Doch niemand will für immer ans Vorstandsamt gebunden sein und manch einer empfindet sich nach ein paar Jahren als unersetzlich, frei nach dem Motto: “Der Verein, das bin ich.”

Daher ist es ratsam, die Dauer der Vorstandstätigkeit zu begrenzen. Durch Legislaturperioden ist festgelegt, wann die Neuwahlen für Vorstandsposten im Verein stattfinden. Hierbei ist jeder Verein frei, die Länge der Legislaturperioden im Sinne der Vereinsinteressen zu gestalten.

Wie viel Wahlkampf ist erlaubt?

Wie in jeder Demokratie, wird auch vor Wahlen gerne leidenschaftlich gestritten. Zweck einer Vorstandswahl ist es, den oder die besten Kandidaten für das Amt zu finden. Daher ist es jedem Bewerber grundsätzlich erlaubt, sich und seine Pläne und Ziele öffentlich und anschaulich darzustellen und eigene Mehrheiten im Verein zu organisieren. Dieser Wahlkampf, der jederzeit mit fairen Mitteln geführt werden sollte, muss jedoch eindeutig von Wahlbeeinflussung getrennt werden. Jegliche Form der Beeinflussung von Vereinsmitgliedern kann zur Unwirksamkeit der Wahl führen.

Beispiel: Herr Schmitz ist Inhaber einer mittelständischen Firma und tritt bei der Stichwahl für das Vorstandsamt des Kita-Fördervereins gegen die alleinerziehende Mutter Frau Peters an. Um für sich zu werben, lässt Herr Schmitz auf eigene Kosten hochwertige Flyer drucken und schaltet eine Anzeige im Lokalteil. Ein ganz klarer Fall von Wahlbeeinflussung.

Fazit: Es kommt auf die Satzung an

Der Gestaltungsspielraum bei den Vorstandswahlen ist generell groß. Solange Sie den Ablauf der Wahl in der Vereinssatzung adäquat abbilden, sind Sie auf der sicheren Seite. Das BGB legt hier lediglich den Rahmen fest und das ist auch gut so: Denn bei der Vielfalt an Vereinsstrukturen unterscheidet sich auch die Art und Weise, wie Wahlen organisiert werden und so dürfen Sie das Wahlverfahren ganz im Interesse Ihres Vereins gestalten.

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FAQ zur Vorstandswahl

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt dem Verein ein paar Rahmenbedingungen vor, ansonsten gibt es für Vereine viele Freiheiten. Folgende Paragraphen sind essenziell für die Durchführung einer Vorstandswahl: § 27: Beststellung durch die Mitgliederversammlung, § 32: Beschlussfassung durch die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, § 34: Nicht stimmberechtigte Personen und § 40: Regelung, von welchen Vorgaben die Vereinssatzung abweichen darf
Diese Aufgabe übernimmt der aktuelle Vorstand. Besteht dieser aus mehreren Personen, liegt die Leitung der Wahl beim Vorstandsvorsitzenden. Sollte der Vorstandsvorsitzende erneut zur Wahl antreten, sollte vorher festgelegt werden, dass eine neutrale Person diesen Wahldurchgang durchführt.
Grundsätzlich sind alle Mitglieder des Vereins wahlberechtigt. Dazu sollte in der Satzung festgelegt sein, ob es Eingrenzungen gibt, zum Beispiel bei Kindern. Man unterscheidet zudem zwischen aktivem und passivem Wahlrecht. Alle Mitglieder haben aktives Wahlrecht, das heißt, sie sind wahlberechtigt. Nichtmitglieder, Fördermitglieder, Ehrenmitglieder, Minderjährige oder nicht entlastete Vorstandsmitglieder haben ein passives Wahlrecht, das heißt sie sind wählbar aber nicht wahlberechtigt.
Theoretisch kann laut Gesetz jeder in den Vorstand gewählt werden – auch Nichtmitglieder. Daher sollte in der Satzung vermerkt werden, dass nur Mitglieder in den Vorstand gewählt werden können, mit der Ausnahme, dass man eine Person mit speziellem, fachlichen Hintergrundwissen braucht, sofern keiner der Mitglieder dieses Wissen vorweist.
Die Stimmzettel sollten eindeutig zu verstehen und nicht fälschbar sein.
Solange die Satzung nichts anderes vorsieht, wird eine Mehrheit der Stimmen von über 50% für einen Kandidaten benötigt
Dieser Fall muss in der Satzung geregelt sein, es gibt verschiedene Möglichkeiten der Regelung. Zum einen kann, wenn im ersten Wahlgang niemand die absolute Mehrheit erreicht hat, eine Stichwahl zwischen den beiden stärksten Kandidaten durchgeführt werden. Sie können aber auch in der Satzung die relative Mehrheit festlegen. Das bedeutet, dass der stärkste Kandidat gewinnt, auch wenn er weniger als 50% der Stimmen erhalten hat. Dieses Verfahren kann aber nur zum Tragen kommen, wenn sich mehr als zwei Personen zur Wahl gestellt haben.
In so einem Fall führt um eine erneute Wahl kein Weg herum. Eine Möglichkeit, dass der Zweitplatzierte automatisch gewinnt gibt es nicht.
Die Abstimmung kann bei Verfahrensfehlern für nichtig erklärt werden. Es können aber auch direkt rechtliche Schritte und ein Klageweg eingereicht werden, wenn bei der Wahl nachweislich gegen die Satzung oder die Bestimmungen des BGB verstoßen wurden.
Der Gesetzgeber hat in Bezug auf eine zeitliche Befristung keine gesetzlichen Regelungen implementiert. Da ein solches aber nicht sein Leben lang im Vorstand bleiben muss, sollte in der Satzung eine Legislaturperiode angegeben sein, nach welcher Neuwahlen für den Vorstand stattfinden.
Ja, sofern in der Satzung keine abweichenden Regelungen vereinbart wurden gelten die Bestimmungen des BGB.