Her mit der Knete oder ran ans Werk: Die Crux mit der Arbeitsleistung von Mitgliedern

Her mit der Knete oder ran ans Werk: Die Crux mit der Arbeitsleistung von Mitgliedern

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Inhaltsverzeichnis

Manche Vereine sehen sie per se in der Satzung vor – andere überlegen, sie einzuführen: Die Arbeitspflicht von Mitgliedern. Ein typisches Beispiel:

Bislang wurde bei den Eisstockschützen Neustadt die Eisstock-Halle über den Sommer von einem Hausmeister-Service gewartet, belüftet und in Schuss gehalten.  Die Kosten hierzu möchte man sich zukünftig sparen und überlegt, diese Arbeiten den Mitgliedern aufzuerlegen.

Noch ein Beispiel:

Der Angelverein Musterstadt e.V. verpflichtet seine Mitglieder per Satzung dazu, 20 Arbeitsstunden pro Jahr für den Verein zu leisten. Sei es, beim jährlichen Sommerfest oder zur Instandhaltung der Teiche. Gleichzeitig ist geregelt, dass Mitglieder, die ihre Arbeitsstunden nicht oder nicht vollständig ableisten, 8 Euro pro nicht geleisteter Stunde als Ausgleich zahlen müssen.

Schon steht die Frage im Raum: Ist dies überhaupt rechtens? Darf man Mitgliedern solche Rechte auferlegen?

Klare Antwort: Ja, das ist erlaubt! Aber: Es bedarf IMMER einer Satzungsgrundlage – das heißt: Wird die Arbeitsleistung „nur“ in einer Beitragsordnung verankert, reicht das nicht. Der Grund: § 58a des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verlangt, dass die Satzung regelt, ob und welche Beiträge Mitglieder eines Vereins entrichten müssen. Die Arbeitsleistung gehört zu den Beitragspflichten und MUSS deshalb auch in der Satzung verankert sein.

Wichtig:

Die Satzungsregelung muss klar zum Ausdruck bringen, welche

  • Arbeiten und
  • Dienste

die Mitglieder zu erbringen haben.

Achtung:

Darüber hinaus kann kein Mitglieder zu zusätzlichen Leistungen verpflichtet werden!

Aber wie verhält es sich mit der Frage: Geld statt Arbeitsleistung?

Diese Frage taucht bei nahezu allen Vereinen auf, die Arbeitsleistungen für die Mitglieder vorsehen. Denn natürlich gibt es in fast jedem Verein Mitglieder, die es mit der Arbeitspflicht nicht so genau nehmen oder tausend Gründe kennen, warum sie der Pflicht leider, leider nicht nachkommen können.

Hier gilt:

Sollen die Mitglieder, die Arbeitsstunden nicht erbringen, stattdessen Geld zahlen müssen, geht auch das nicht ohne Satzungsgrundlage! Das heißt: Sieht die Satzung nur vor, dass Mitglieder Arbeitsleistung erbringen müssen, kann eine Abgeltung in Geld nicht verlangt werden. Auch nicht durch Beschluss der Mitgliederversammlung!

Wie könnte eine Satzungsregelung aussehen, die eine möglichst flexible Handhabung möglich macht?

Etwa so (Formulierungsbeispiel)

Die Mitglieder sind verpflichtet, bei Bedarf des Vereines Arbeitsleistungen zu erbringen. Die Anzahl der jährlichen Arbeitsstunden beschließt die Mitgliederversammlung. Nicht erbrachte Arbeitsstunden müssen durch die Leistung eines Geldbetrages abgegolten werden. Die Höhe dieses Geldbetrages pro nicht geleisteter Arbeitsstunde beschließt die Mitgliederversammlung.

Optional:

Mitglieder, die das ….. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind von der Erbringung der Arbeitsleistungen befreit. Ebenso Mitglieder, die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Mitglieder mit einem Grad der Behinderung von 50 Prozent und mehr.

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FAQ: Arbeitsleistung von Mitgliedern

Ja, solange es in der Satzung geregelt ist. Wird diese Arbeitsleistung ausschließlich in einer Beitragsordnung verankert, reicht das nicht aus, da laut § 58a des BGB verlangt wird, dass die Satzung regelt, ob und welche Beiträge Mitglieder eines Vereins entrichten müssen. Dabei ist wichtig, dass die Satzung klar zum Ausdruck bringen muss, welche Dienste und welche Arbeiten die Mitglieder zu erbringen haben.
Sollte man Geld als Ausgleich für eine fehlende Arbeitsstunde verlangen, muss das ausdrücklich in der Satzung vermerkt sein. Ist das nicht der Fall, darf kein Geld von den Mitgliedern eingefordert werden.