Beirat

Beirat

Der Beirat ist ein fakultatives Vereinsorgan.

Das bedeutet: Dieses Vereinsorgan ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben; es steht dem Verein frei, ob er es bildet oder nicht.

Praxis-Tipp: Beiräte sind hervorragend geeignet, speziell dem Vorstand als beratendes Gremium zur Verfügung zu stehen. Soweit Beiräte bestehen, sind sie regelmäßig mit einflussreichen Vertretern aus allen Bereichen der Gesellschaft besetzt. Mit einem Beirat bündeln Sie als Vorsitzender nicht nur ein Höchstmaß an Kompetenzen für Ihren Verein. Die Beiratsmitglieder machen regelmäßig auch ihren Einfluss geltend, um „ihren“ Verein tatkräftig zu unterstützen.

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Achtung: Es ist grundsätzlich zulässig, dem Beirat weit reichende Befugnisse zuzugestehen, auch zu Lasten der Mitgliederversammlung. Unzulässig ist es jedoch, wenn dieser Beirat für die Bestellung und Kontrolle des Vorstands, die Beitragsfestsetzung und die Satzungsänderungen zuständig ist. Das gilt erst recht dann, wenn sich der Beirat ausschließlich aus Gründungsmitgliedern zusammensetzt. Hier werden der Mitgliederversammlung die Kernkompetenzen genommen, und auf die Bestellung und Kontrolle des Beirats hat die Mitgliederversammlung auch keinen Einfluss.

Wichtige Regelungen in der Satzung

Wichtig: Soll es einen Beirat geben, muss die Satzung dazu folgende Regelungen enthalten:

  • Bezeichnung des Gremiums als Beirat,
  • Beschreibung der Aufgaben des Beirats,
  • Zahl der Mitglieder des Beirats,
  • Art der Bestellung des Organs (z. B. durch Wahl durch die Mitgliederversammlung oder den Vorstand),
  • Dauer der Bestellung,
  • für das Tätigwerden des Beirats (z. B. Einladung zu Sitzung, Beschlussfähigkeit, Art der Beschlussfassung).

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