Haben Sie die Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen vorteilhaft für den Verein geregelt?

Haben Sie die Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen vorteilhaft für den Verein geregelt?

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Das ist im Vereinsalltag schon wiederholt vorgekommen: Der Vorstand beschließt, rückständige Mitgliedsbeiträge konsequent einzutreiben – und in der Satzung fehlt eine eindeutige Fälligkeitsregelung. Dann können sich die Mitglieder später fein herausreden. Grund genug, um über eine Satzungsänderung nachzudenken!



Tipp:
Achten Sie darauf, dass die Vereinssatzung oder – soweit vorhanden – die Beitragsordnung konkrete Zahlungstermine für die Vereinsbeiträge nennt.



Beispiel:
In der Vereinssatzung heißt es: Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist am 1. März des Geschäftsjahres fällig. Für die pünktliche Beitragszahlung kommt es hier auf den rechtzeitigen Eingang auf dem Vereinskonto an, und zwar spätestens bis zum 1. März. Mitglieder, deren Beiträge bis zu diesem Stichtag nicht auf dem Vereinskonto eingegangen sind, befinden sich automatisch in Verzug.

Nehmen Sie deshalb einen solchen Passus in die Beitragsordnung oder Satzung auf. Sie sparen sich teure Mahnungen, um das Mitglied überhaupt in Verzug zu setzen!



Tipp:
Die Festlegung der Beitragshöhe kann der Mitgliederversammlung oder beispielsweise dem Vorstand übertragen werden. Sehen Sie deshalb davon ab, in der Satzung selbst die Beitragshöhe zu regeln. Damit binden Sie sich unnötig – und jede Beitragserhöhung macht eine Satzungsänderung nötig. Sehr praktikabel und deshalb weitverbreitet ist es auch, die entsprechenden Modalitäten in einer Beitragsordnung zu regeln.

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