Schankerlaubnis für Vereine und weitere interessante Fragen
Schankerlaubnis, Entlastungen und In-sich Geschäfte werfen immer wieder Fragen im Vereinsleben auf. Hier ein paar Antworten, die jeden Verein betreffen können.
Wie verhält es sich mit der Ausschankgenehmigung für Vereine?
Stellen Sie sich vor, Ihr Verein übernimmt die Bewirtung nach einer Übungsstunde in Eigenregie. In Zukunft möchte dies ein Mitglied auf eigene Rechnung übernehmen. Braucht er dafür einen Gewerbeschein oder eine Schankerlaubnis?
Es kommt darauf an. Denn das Gaststättengesetz gilt nach dessen §23 beim Ausschank alkoholischer Getränke auch für Vereine und Gesellschaften – egal ob gemeinnützig, oder nicht. Es gilt:
- Kein Alkoholauschank: Keine Schankerlaubnis nötig.
- Alkoholausschank ohne Gewinnerzielungsabsicht (kleiner Aufschlag für z. B. Fahrtkosten aber erlaubt): keine Schankerlaubnis nötig, solange in eigenen Räumlichkeiten.
- Alkoholausschank mit Gewinnerzielungsabsicht für den Verein: Schankerlaubnis erforderlich.
Prüfen Sie die Beschlusslage. Zu prüfen wäre auch, ob die Betreuung des Ausschanks durch den Verein selbst, aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, eingerichtet wurde. Da Sie als Vorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden sind, können Sie einen bestehenden Beschluss nicht einfach „brechen“. Sie bräuchten also eine neue Entscheidung. Dies aber nur am Rande.
Welche Mehrheit reicht, wenn die Satzung keine Regelung zur Entlastung des Vorstands vorsieht?
Wenn die Vereinssatzung keine Regelung zur erforderlichen Mehrheit für die Entlastung des Vorstands enthält, gilt, dass eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreicht, um den Vorstand wirksam zu entlasten.
Was hat es mit „In-sich-Geschäften“ auf sich?
Es gibt ein Verbot für „In-sich-Geschäfte“ für den Vorstand. Aber was bedeutet das konkret?
Es gibt Situationen, bei denen Sie als Vorstand in einen Interessenkonflikt geraten. Das ist immer dann der Fall, wenn Sie bei einem Vertragsschluss einerseits den Verein und andererseits sich selbst vertreten müssen. Der Jurist spricht in solchen Fällen von einem „In-sich-Geschäft“.