Zwei Sektgläser vor unscharfem Hintergrund mit Lichtern.

Schankerlaubnis für Vereine und weitere interessante Fragen

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Inhaltsverzeichnis

Schankerlaubnis, Entlastungen und In-sich Geschäfte werfen immer wieder Fragen im Vereinsleben auf. Hier ein paar Antworten, die jeden Verein betreffen können.

Das Wichtigste in Kürze

  • Vereine benötigen für den Ausschank alkoholischer Getränke eine Schankerlaubnis nur, wenn sie mit Gewinnerzielungsabsicht handeln; ohne Gewinnabsicht in eigenen Räumlichkeiten ist keine Erlaubnis nötig.
  • Vorstandsmitglieder können in der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit entlastet werden, wenn die Satzung keine spezielle Regelung vorgibt.
  • „In-sich-Geschäfte“ sind verboten: Vorstandsmitglieder dürfen Verträge nicht gleichzeitig für sich selbst und den Verein abschließen; eine Genehmigung der Mitgliederversammlung oder eine Satzungsbefreiung kann dies ausnahmsweise erlauben.
  • Satzungsregelungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind verbindlich und sichern die rechtliche Absicherung sowie die ordnungsgemäße Vereinsführung.

Wie verhält es sich mit der Ausschankgenehmigung für Vereine?

Stellen Sie sich vor, Ihr Verein übernimmt die Bewirtung nach einer Übungsstunde in Eigenregie. In Zukunft möchte dies ein Mitglied auf eigene Rechnung übernehmen. Braucht er dafür einen Gewerbeschein oder eine Schankerlaubnis?

Es kommt darauf an. Denn das Gaststättengesetz gilt nach dessen §23 beim Ausschank alkoholischer Getränke auch für Vereine und Gesellschaften – egal ob gemeinnützig, oder nicht. Es gilt:

  • Kein Alkoholauschank: Keine Schankerlaubnis nötig.
  • Alkoholausschank ohne Gewinnerzielungsabsicht (kleiner Aufschlag für z. B. Fahrtkosten aber erlaubt): keine Schankerlaubnis nötig, solange in eigenen Räumlichkeiten.
  • Alkoholausschank mit Gewinnerzielungsabsicht für den Verein: Schankerlaubnis erforderlich.

Prüfen Sie die Beschlusslage. Zu prüfen wäre auch, ob die Betreuung des Ausschanks durch den Verein selbst, aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung, eingerichtet wurde. Da Sie als Vorstand an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden sind, können Sie einen bestehenden Beschluss nicht einfach „brechen“. Sie bräuchten also eine neue Entscheidung. Dies aber nur am Rande.

Welche Mehrheit reicht, wenn die Satzung keine Regelung zur Entlastung des Vorstands vorsieht?

Wenn die Vereinssatzung keine Regelung zur erforderlichen Mehrheit für die Entlastung des Vorstands enthält, gilt, dass eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ausreicht, um den Vorstand wirksam zu entlasten.

Was hat es mit „In-sich-Geschäften“ auf sich?

Es gibt ein Verbot für „In-sich-Geschäfte“ für den Vorstand. Aber was bedeutet das konkret?

Es gibt Situationen, bei denen Sie als Vorstand in einen Interessenkonflikt geraten. Das ist immer dann der Fall, wenn Sie bei einem Vertragsschluss einerseits den Verein und andererseits sich selbst vertreten müssen. Der Jurist spricht in solchen Fällen von einem „In-sich-Geschäft“.

Beispiel

Max Reinhard ist erster Vorsitzender eines Sportvereins. Der Verein plant die Einrichtung einer Geschäftsstelle. Im Privathaus von Max Reinhard gibt es einen geeigneten Raum, den er dem Verein gegen Zahlung der ortsüblichen Miete vermieten möchte.

Folge

Er kann jetzt nicht als Vorsitzender den Mietvertrag mit sich selbst unterschreiben. Dies wäre ein verbotenes In-sich-Geschäft, denn es ist Max Reinhard nicht erlaubt den Vertrag einerseits als Vertreter des Vereins (Mieter) und andererseits als Vermieter zu unterschreiben (§181 BGB). Die Vertretung des Vereins muss vielmehr durch andere vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder erfolgen. Ist dies nicht möglich – etwa weil Max Reinhard laut Satzung das einzige vertretungsberechtigte Vorstandsmitglied ist – kann die Mitgliederversammlung den Vertragsschluss durch Max Reinhard in der Doppelfunktion als Vertreter des Vereins und als Vermieter im Einzelfall genehmigen.

Tipp

Die Satzung kann die Mitglieder des Vorstands von diesem sogenannten Verbot des Selbstkontrahierens grundsätzlich befreien. Das ist grundsätzlich empfehlenswert. Nehmen Sie deshalb bei einer demnächst anstehenden Satzungsänderung nach Möglichkeit diese (Beispiel-)Formulierung mit auf: Die Mitglieder des gesetzlichen Vorstands sind von §181 BGB befreit.“