Jugendtreff Übungsleiterpauschale

  • Dieses Thema hat 4 Antworten und 2 Teilnehmer, und wurde zuletzt aktualisiert vor 3 years, 6 months von  Tom.
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    Wir betreiben eine Jugendtreff, dessen Betreuer, meist Jugendliche ab 16 Jahre, als Betreuer eine Übungsleiterpauschale auf Stundenbasis erhalten.
    Auf Grund der Corona-Krise haben wir den Jugendtreff seit dem 13.03. und voraussichtlich bis 19.04. geschlossen.
    Da dies für die Jugendlichen einen erheblichen „Verdienstausfall“ bedeutet, kam die Idee auf, am Ende des Jahres, jedem anhand seiner durchschnittlichen monatlichen Übungsleiterpauschale, eine zusätzliche Pauschale Zahlung zu gewähren. Angedacht ist 50% des monatlichen Durchschnitts.
    Die Frage nun, kann man dies per Vorstandsbeschluss so machen? Der Vorstand könnte dies gem. Satzung selbst entscheiden.

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Die steuerfreie Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG darf nur in gemeinnützigen Vereinen gezahlt werden. Der Jugendtreff müsste also entweder selbst gemeinnützig sein oder einem gemeinnützigen Verein als Untergliederung angehören.

    Da es sich bei dieser Pauschale um einen Jahresbetrag handelt, können die 2.400 Euro problemlos ausgeschöpft werden – auch, wenn nicht durchgängig gearbeitet wurde. Ein Betrag darüber ist allerdings problematisch. Er wird steuerpflichtig.

    H. Baumann

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    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Hallo Herr Baumann,
    ja, der Jugendtreff wird von unserem gemeinnützigen Verein seit 2014 betrieben. Wir sind auch in NRW träger der freien Jugendarbeit und somit berechtigt einen Jugendtreff zu betreiben.
    Das mit den 2.400€/Jahr ist bekannt. Mir ging es darum ob eine zusätzliche pauschale Zahlung möglich ist, obwohl in den Übungsleiterverträgen eine Zahlung nach geleisteten Stunden vereinbart ist
    Nach Ihrer Aussage dennoch möglich.
    Besten Dank für die Antwort und bleiben Sie gesund.

    Kein Profilbild vorhanden hbaumann

    Sie könnten zusätzlich zur Übungsleiterpauschale noch 255,99 Euro pro Jahr steuerfrei bezahlen. Das sind die „Sonstigen Einkünfte“ nach § 22 Abs. 3 EStG.

    H. Baumann

    Kein Profilbild vorhanden Tom

    Besten Dank für den Tipp.

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