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Vereinssponsoring: Das darf in Ihrem Sponsoring-Vertrag nicht fehlen

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Inhaltsverzeichnis

Sponsoring im Verein: Leistung und Gegenleistung

Ihr Verein hat einen oder mehrere finanzkräftige Sponsoren? Herzlichen Glückwunsch! Denn es ist heute gar nicht mehr so einfach, Unternehmen und Selbstständige zu finden, die sich für Vereine engagieren. Haben Sie einen Sponsor gefunden, ist es deshalb umso wichtiger, dass Sie mit ihm eine wasserdichte Vereinbarung über Leistung und Gegenleistung treffen, damit beide Seiten ganz genau wissen, was wann wo von wem zu tun ist.

Als Schatzmeister tragen Sie hierbei eine besondere Verantwortung: Sie müssen sicherstellen, dass die Vereinbarungen nicht nur den Vereinszweck fördern, sondern auch vor den kritischen Augen des Finanzamts bestehen. Eine fehlerhafte Einordnung von Sponsoringeinnahmen kann im schlimmsten Fall die Gemeinnützigkeit gefährden oder zu unerwarteten Steuernachzahlungen führen. Daher ist es unerlässlich, die theoretischen Grundlagen direkt rechtssicher in die Praxis umzusetzen.

Vertiefendes Know-how

In unserem Fachmodul „Schatzmeister aktuell“ finden Sie tagesaktuelle Leitfäden, Checklisten und rechtssichere Musterverträge, die speziell auf die aktuellen rechtlichen Anforderungen zugeschnitten sind. Sichern Sie sich hier Ihren Experten-Vorsprung für eine rechtssichere Vereinsführung!

Der Sponsor engagiert sich schließlich in der Regel nicht ganz selbstlos bei Ihnen. Von seinem Engagement und seinem finanziellen Einsatz erhofft er sich eine entsprechende Gegenleistung. Das funktioniert umso besser, je konkreter Sie die Vereinbarung festhalten. Das folgende Muster eines Sponsoring-Vertrags kann Ihnen hierbei wertvolle Dienste leisten.

Wie wird unter Spende und Sponsoring unterschieden?

In der Vereinspraxis werden die Begriffe Spenden und Sponsoring schnell durcheinandergeworfen. Doch was auf den ersten Blick wie eine Unachtsamkeit aussieht, ist richtig gefährlich – vor allem dann, wenn es um echte Sponsoring-Einnahmen geht, die Sie als Schatzmeister ganz anders verbuchen als Spenden.

Eigentlich ist die Unterscheidung von Spende und Sponsoring ganz einfach. Für eine Spende erbringt Ihr Verein niemals eine echte, für den Gönner möglicherweise auch noch geldwerte, Gegenleistung. Beim Sponsoring hingegen kommen zwei Partner ins „Geschäft“. Der Sponsor verspricht sich von der Unterstützung Ihres Vereins einen Vorteil, zum Beispiel einen steigenden Bekanntheitsgrad oder neue Kunden. Dafür zahlt er Geld oder bringt Sachleistungen ein, und der Verein stellt beispielsweise Werbeplätze zur Verfügung.

Beachten Sie diese wichtigen Unterschiede

Ein entscheidender Punkt für Ihre Buchhaltung: Für Sponsoring-Maßnahmen dürfen Sie keine Zuwendungsbestätigung ausstellen, sondern müssen dem Sponsor eine ordnungsgemäße Rechnung legen. Die steuerliche Einordnung der Einnahmen hängt dabei maßgeblich von der Art der Gegenleistung ab:

  • Passives Sponsoring (Vermögensverwaltung): Wenn Ihr Verein lediglich auf die Unterstützung des Sponsors hinweist (z. B. durch eine einfache Logo-Nennung ohne Link oder besondere Hervorhebung), handelt es sich um eine steuerfreie Vermögensverwaltung.
  • Aktives Sponsoring (Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb): Erbringt der Verein aktive Werbeleistungen (z. B. Bannerwerbung mit Verlinkung, Lautsprecherdurchsagen oder aktive Social-Media-Promotion), liegt ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Hier gilt der Regelsatz von 19 % Umsatzsteuer.

Wichtige Freigrenze

Die Einnahmen aus dem aktiven Sponsoring bleiben von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit, solange die Bruttoeinnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben Ihres Vereins die Grenze von 50.000 Euro (Stand 2026) pro Kalenderjahr nicht überschreiten.

Das macht es so wichtig, dass Sie als Schatzmeister genau hinschauen und die steuerliche Einordnung von Sponsoringmaßnahmen sorgfältig prüfen. Je nach Ausgestaltung können sich ansonsten unliebsame Steuerbelastungen ergeben.

Wie bereiten Sie sich auf die Fragen eines Vereinssponsoring vor?

Ebenso wichtig ist es, dass Sie einem potenziellen Sponsor alle wichtigen Fragen beantworten können – insbesondere zur steuerlichen Abziehbarkeit auf seiner Seite. Bevor Sie in das Gespräch gehen, müssen Sie intern klären, welche Kategorien von Sponsoring Sie anbieten können:

  • Die bloße Duldung (Passiv): Sie erlauben dem Sponsor, mit der Unterstützung Ihres Vereins in seinen eigenen Medien zu werben. Dies ist für den Verein steuerlich am attraktivsten, da es der Vermögensverwaltung zugeordnet wird.
  • Aktive Werbe-Mitwirkung (Aktiv): Sie schalten Anzeigen in der Vereinszeitung, verlinken den Partner prominent auf der Homepage oder nutzen Bandenwerbung. Dies stellt für den Sponsor einen messbaren Marketingwert dar, führt beim Verein aber zur Einordnung im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Bereiten Sie sich auf die Kernfrage vor: „Wie kann ich mein Engagement steuerlich nutzen?“ Das ist die Standardfrage jedes Unternehmers. Hier können Sie punkten, wenn Sie fundiert erklären, dass seine Aufwendungen als Betriebsausgaben voll abzugsfähig sind, sofern sie betrieblich veranlasst sind.

Das müssen Sie wissen 

Hierzu müssen Sie Folgendes wissen: Sind die Ausgaben des Sponsors wirklich betrieblich veranlasst, stellen sie Betriebsausgaben dar (§ 4 Abs. 4 Einkommenssteuergesetz). „Betrieblich veranlasst“ heißt, dass der Unternehmer sich einen wirtschaftlichen Vorteil aus seinem Engagement versprechen kann, wie zum Beispiel die Sicherung oder Erhöhung seines unternehmerischen Ansehens und/oder Werbung für Produkte des Unternehmens.

Betriebsausgaben sind voll abzugsfähig

Können Ausgaben als Betriebsausgaben klassifiziert werden, so hat dies für Ihren Firmenpartner einen großen Vorteil: Die Ausgaben sind steuerlich voll abzugsfähig. Nicht nur Geldleistungen, sondern auch Dienstleistungen und Nutzungs-überlassungen können berücksichtigt werden. So kann Ihr Sponsor zum Beispiel Transportaufwendungen für Ihren Verein, Vermittlungskosten zu anderen potenziellen Sponsoren, aber auch eigene PR-Arbeit für den Gesponserten als Betriebsausgaben ansetzen.

PRAXIS-TIPP: Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Die Aufwendungen dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Geld- oder Sachleistungen des Sponsors und die erstrebten Werbeziele für das Unternehmen nicht gleichwertig sind.

Achtung: Bei einem krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Sponsors und dem erstrebten wirtschaftlichen Vorteil ist der Betriebsausgabenabzug allerdings zu versagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG). Ihr Sponsor sollte also unbedingt dafür sorgen, dass sein wirtschaftlicher Vorteil klar ersichtlich ist.

Vergessen Sie den Sponsoring-Vertrag nicht! 

Transparenz ist bei Sponsoring-Maßnahmen alles – für den Verein, für den Sponsor und auch für das Finanzamt. Deshalb empfehle ich Ihnen dringend, immer einen Sponsoring-Vertrag zu schließen, in dem die Rechte und die Pflichten der beiden Parteien eindeutig geregelt werden.

Dies schafft Rechtsklarheit und eine eventuelle Überprüfung, ob ein Abzug als Betriebsausgabe gerechtfertigt war, wird dadurch erleichtert. Zudem ist bei einem korrekt geschlossenen Vertrag die unternehmerische Absicht, die der Sponsor mit dem Engagement verfolgt, zweifelsfrei erkennbar. Hier finden Sie Punkt für Punkt, was Sie im Sponsoring- Vertrag regeln sollten.

Welche Formen des Sponsorings für Vereine sind möglich?

Es gibt nicht nur eine Form von Sponsoring. Unternehmer können vielmehr auf verschiedene Art und Weise in Sponsoring-Projekte eingebunden sein. Folgende Formen kommen zum Beispiel infrage:

1. Der Haupt-Sponsor 

Eine Partnerschaft mit einem Haupt- Sponsor ist in der Regel langfristig angelegt und dieser Sponsor sollte deshalb auch in Ihrem Verein die größte Aufmerksamkeit genießen.

2. Der Ko-Sponsor 

Ein Ko-Sponsor bekommt ein im Vergleich zum Haupt-Sponsor in den Leistungen abgeschwächtes Sponsoring- Paket. Wenn beide zusammen auftreten, ordnet sich der Ko-Sponsor dem Haupt- Sponsor unter. Dafür zahlt er aber auch weniger Geld für die Leistungen des Vereins.

3. Der Side-Sponsor 

Ein Side-Sponsor hat sich bei Ihnen ein kleines Sponsoring-Paket gekauft, zum Beispiel ein Werbepaket für eine bestimmte Veranstaltung. Achten Sie darauf, dass seine Interessen grundsätzlich nicht mit denen der Haupt- und Ko- Sponsoren kollidieren.

4. Der Titel-Sponsor 

Bei einem Titelsponsor ist etwa der Name des Unternehmens mit dem zu vergebenden Titel bei einer speziellen Veranstaltung verknüpft. Andere Formen des Titel-Sponsorings sind das Auftreten von Sponsoren als Namensgeber von Vereinsmannschaften oder Veranstaltungsorten wie Fußballstadien.

Sonderfall „Sponsoring-Paket“

Der „Sonderfall“ ergibt sich daraus, dass Pakete oft Leistungen aus unterschiedlichen steuerlichen Sphären vermischen. Während eine einfache Namensnennung (Dank) steuerfrei sein kann, stellen Banner- oder Trikotwerbung steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe dar. Ohne eine klare vertragliche Aufteilung der Entgelte auf die einzelnen Leistungskomponenten riskiert der Verein, dass das Finanzamt die gesamten Einnahmen dem voll steuerpflichtigen Bereich zuordnet, was die Gemeinnützigkeit unnötig belasten kann.

Immer beliebter werden Sponsoring-Pakete, in denen der Verein verschiedene attraktive Leistungen für seine Sponsoren kombiniert.

Wichtiger Hinweis zur Umsatzsteuer

Bei Sponsoring-Paketen greifen oft unterschiedliche Steuersätze. Aktive Werbe- und Vermarktungsleistungen unterliegen dem Regelsatz von 19 % Umsatzsteuer. Wenn der Verein jedoch lediglich auf die Unterstützung hinweist (passive Namensnennung ohne Werbecharakter), kann dies in die Vermögensverwaltung fallen (ggf. 7 % oder umsatzsteuerfrei). Um eine pauschale Versteuerung des Gesamtwerts mit dem Höchstsatz zu vermeiden, müssen die Leistungen im Vertrag einzeln bewertet und ausgewiesen werden.

Sponsoring ist eine essenzielle Einnahmequelle. Um sicherzustellen, dass Sie sowohl zivilrechtlich als auch gegenüber dem Finanzamt abgesichert sind, haben wir ein anwaltlich geprüftes Muster für Ihren Sponsoring-Vertrag erstellt. Die Vorlage liegt im aktuellen .docx-Format vor und berücksichtigt die rechtlichen Anforderungen des Jahres 2026: Download: Muster-Sponsoring-Vertrag (Stand 2026).

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