Welche Fristen gelten für die Anfechtung von Beschlüssen im Verein?

Welche Fristen gelten für die Anfechtung von Beschlüssen im Verein?

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zum Glück haben die wenigsten Vereine solche speziellen „Fans“ in ihren Reihen wie der 1. FC Köln. einige „Fan“-Gruppierungen haben am letzten Spieltag den Platz gestürmt und vorher für ordentlich Randale gesorgt. Nun kommen extrem hohe Kosten auf den Verein zu – und ein Geisterspiel, bei dem keine Zuschauer zugelassen sind. Die fehlenden Einnahmen aus den Kartenverkäufen sollen den Verein treffen.

Dieser hat übrigens vorbildlich reagiert. Ausschluss der entsprechenden „Fan“-Gruppe aus dem Kreis der FC-Fans – und Veröffentlichung der verfügbaren Fotos, um die Täter zu identifizieren. Das macht Sinn – denn für den Schaden, den der Verein durch diese Trottel erleidet, kann er diese auch in Anspruch nehmen. Wenn bei diesen Menschen denn etwas zu holen ist …

Der Fall zeigt aber auch:

Wenn Sie sich im Verein mit Personen herumschlagen, die durch extrem vereinsschädigendes Verhalten auffallen, gibt es nur eines: Notbremse ziehen. Raus damit. Es darf einfach nicht sein, dass einige wenige Chaoten einen ganzen Verein nach unten ziehen und ein geordnetes Vereinsleben unmöglich machen. Hier ist ihre harte Hand gefragt. Und ja – auch wenn Ihr Verein ein sozialverein ist – manchmal geht es nicht mehr nur mit reden. Manchmal müssen echte, harte Konsequenzen her. Auch und gerade im Sinne der anderen Vereinsmitglieder – und damit des Vereins!

Übrigens:

Querulante Mitglieder fallen auch dadurch auf, dass sie gerne versuchen, „unliebsame“ Beschlüsse anzufechten. Ein Leser hatte hierzu eine Frage, die ich im folgenden Tipp der Woche gerne aufgreife:

„Welche Fristen gelten für die Anfechtung von Beschlüssen im Verein?“

Frage: Ein Mitglied droht, einen in der Mitgliederversammlung getroffenen Beschluss anzufechten. Nun war die Versammlung aber bereits im November und wir fragen uns, welche Fristen gelten eigentlich für die Anfechtung von Beschlüssen?“

Antwort: Erst einmal die gute Nachricht: Bis zu einer Anfechtung sind die getroffenen Beschlüsse erst einmal gültig, sofern es sich um Beschlüsse handelt die fehlerhaft sind und vor allem die Interessen einzelner Mitglieder berühren. Das heißt, allein die Drohung reicht nicht aus, um die Wirkung eines Beschlusses außer Kraft zu setzen.

Beispiel:

Mitglied Peter Werner wird aus dem Verein ausgeschlossen. Es wurde aber vergessen, ihm in der Mitgliederversammlung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das aber wäre erforderlich gewesen, da laut Satzung die Mitgliederversammlung über Vereinsausschlüsse entscheidet.

Folge:

Trotz dieses Fehlers ist der Beschluss erst einmal wirksam. Das (Ex-)Mitglied muss ihn erst anfechten. Entscheidet dann das Gericht im Sinne des Mitglieds, ist der Beschluss allerdings nichtig von Anfang an.

Bleibt die Frage nach den Fristen:

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat bereits 2008 entschieden: Der anfechtungsberechtigte hat nur 1 Monat Zeit, seine Anfechtung gegenüber dem Anfechtungsgegner zu erklären. Heißt im Klartext:

Handelt das Mitglied nicht innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung, hat es

sein Klagerecht verwirkt.

Tipp:

Hat ein Mitglied eine Rüge erhoben oder in sonstiger Weise deutlich gemacht, dass es einen Beschluss für fehlerhaft hält, prüfen Sie Folgendes:

• Gibt es Anhaltspunkte für eine offensichtliche Nichtigkeit (z. B. Gesetzesverstoß, Fehler bei der Einladung

usw.)?

  • Wenn ja: Kümmern Sie sich darum, dass in der nächsten Versammlung ein neuer – diesmal ordnungsgemäßer – Beschluss gefasst wird.
  • Wenn nein: Der betreffende Beschluss kann umgesetzt werden.

• Sind die Argumente, die in der Rüge für die Fehlerhaftigkeit aufgeführt werden, stichhaltig?

  • Wenn ja: Wie dringlich ist die Umsetzung des Beschlusses? Im Eilfall: Berufen Sie eine neue Mitgliederversammlung ein und lassen Sie neu abstimmen.
  • Wenn nein: Setzen Sie die Umsetzung des Beschlusses aus und lassen Sie in der nächsten Versammlung erneut abstimmen. Wenn die Argumente völlig aus der Luft gegriffen sind, weisen Sie die Rüge zurück.

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