Anfechtung von Beschlüssen
Nichtige und fehlerhafte Beschlüsse
Unterscheiden Sie zwischen nichtigen und (nur) fehlerhaften Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Verstöße gegen zwingende gesetzliche oder satzungsrechtliche Vorschriften sind stets unwirksam.
Beispiel: In der Einladung zur Mitgliederversammlung fehlen die Angaben zu Ort und Zeit der Versammlung, die Einladung nennt nicht die Tagesordnungspunkte, die Einberufungsform entspricht nicht der Satzung, die Versammlung ist nicht beschlussfähig.
Achtung: Ein nichtiger Beschluss kann nicht dadurch „geheilt“ werden, dass die Mitgliederversammlung den Beschluss nachträglich so behandelt, als sei er rechtmäßig zustande gekommen. Vielmehr ist erforderlich, dass die Abstimmung unter Beachtung etwaiger Regelungen in der Satzung wiederholt wird.
Rügen von fehlerhaften Beschlüssen
Fehlerhafte Beschlüsse müssen gegenüber der Mitgliederversammlung gerügt werden. Das ist naturgemäß nur während der laufenden Mitgliederversammlung möglich. Danach ist der Vorstand der Adressat für Rügen wegen fehlerhafter Beschlüsse.
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