GEMA: Wann haben Vereine eine Meldepflicht?

GEMA: Wann haben Vereine eine Meldepflicht?

©made_by_nana | Adobe Stock
Inhaltsverzeichnis

Die GEMA nimmt die Rechte der Komponisten, Texter und Musikverleger von Musikwerken wahr

Eine Meldeverpflichtung an die GEMA besteht für Sie stets dann, wenn eine öffentliche Musikwiedergabe stattfinden soll. Das ist der Fall, wenn die beiden folgenden Voraussetzungen vorliegen:
  • Musikwiedergabe: Eine Meldepflicht bei der GEMA besteht unabhängig davon, ob die vereinseigene Tanzkapelle spielt oder ob die Musik von der CD, Musikkassette oder der Schallplatte kommt. Sobald auf Ihrem Vereinsfest eine Musikwiedergabe erfolgt – und mag dies auch nur zur Untermalung sein –, müssen Sie dies der GEMA mitteilen.
  • Öffentliche Wiedergabe: Die Wiedergabe eines Musikwerks ist dann öffentlich, wenn sie für mehrere Personen bestimmt ist, die Musik also beispielsweise auf dem Sommerfest oder Jubiläumsball des Vereins gespielt wird.
Praxis-Tipp: Immer dann, wenn in Ihrem Verein mit einiger Regelmäßigkeit Veranstaltungen mit musikalischer Untermalung stattfinden, lohnt sich der Abschluss eines Pauschalvertrags mit der GEMA. Gleiches gilt, wenn Sie über ein eigenes Vereinsheim verfügen. Der Vorteil für Ihren Verein: Im Gegensatz zu Einzelverträgen bietet der Pauschalvertrag eine Gebührenermäßigung von 10 %.Und: Falls Ihr Verein Mitglied eines Dachverbands ist, können Sie von Gebührennachlässen von bis zu 80 % profitieren. Fragen Sie deshalb unbedingt bei Ihrem Dachverband nach, ob er einen Gesamtvertrag abgeschlossen hat. So können Sie leicht mehrere hundert Euro für Ihren Verein sparen.Möchten Sie mehr zu dem Thema erfahren? Dann klicken Sie hier und testen Sie  „Schatzmeister aktuell“ 30 Tage kostenlos!