Verkauf von Speisen und Getränken Verein

Kuchenverkauf im Verein: Diese Vorschriften sollten Sie beachten

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Der Verkauf von selbstgebackenem Kuchen oder Waffeln auf verschiedenen Veranstaltungen, zum Beispiel bei einem Turnier oder Sommerfest, wertet das Vereinsleben auf und generiert zusätzliche Einnahmen. Wenn Sie Ihrem Verein Speisen und Getränke an Ihre Mitglieder verkaufen, sind verschiedene Vorschriften zu beachten. In diesem Artikel erfahren Sie, wie Sie die Sicherheit der Verbraucher gewährleisten und rechtliche Probleme vermeiden.

Gibt es eine Verordnung für Lebensmittelunternehmer?

Nach Art. 1 Abs. 3 LMIV gilt die Verordnung für „Lebensmittelunternehmer“ auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucherbestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.

„Lebensmittelunternehmen“ sind alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 2 Abs. 1a LMIV).

Erklärung: Einige Vereine könnten glauben, dass gewisse Regeln für sie nicht gelten. Schließlich wird die Lebensmittelinformationsverordnung nicht konkret in Bezug für Vereine, da sie sich grundsätzlich an Lebensmittelunternehmer richtet. Doch die Vorschriften sind auch für Vereine zu berücksichtigen, sofern dieser auf Veranstaltungen zum Beispiel Kuchen Bratwürste an seine Mitglieder oder Dritte verkauft.

Welche Vorschriften beinhaltet die Lebensmittelinformationsverordnung?

Die Kennzeichnung muss den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, die in den lebensmittelrechtlichen Vorschriften festgelegt sind. Dazu gehören: Angaben wie der Name des Lebensmittels, die Zutatenliste, Allergene, das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum sowie ggf. spezifische Anweisungen zur Aufbewahrung oder Zubereitung. Wenn ein Verein Speisen verkauft, sollte er sicherstellen, dass diese Kennzeichnungsvorschriften eingehalten werden, um die Gesundheit der Verbraucher zu schützen.

Warum sollten Sie als Verein die Lebensmittelinformationsverordnung beachten?

Die Lebensmittelkennzeichnung ist auch für Vereine beim Kuchenverkauf wichtig aus mehreren Gründen:

  1. Verbraucherschutz: Die Kennzeichnung informiert die Verbraucher über die Inhaltsstoffe des Kuchens, einschließlich möglicher Allergene. Dies ermöglicht es Menschen mit Allergien oder Unverträglichkeiten, sicher zu konsumieren.
  2. Transparenz: Eine klare Kennzeichnung schafft Vertrauen und Transparenz gegenüber den Verbraucher. Sie wissen, was sie kaufen und können informierte Entscheidungen treffen.
  3. Rechtliche Vorschriften: In vielen Ländern gibt es gesetzliche Vorschriften, die die Lebensmittelkennzeichnung regeln. Das Nichtbeachten dieser Vorschriften kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, wie Bußgelder oder sogar Schließung des Verkaufsstandes.
  4. Haftung: Eine ordnungsgemäße Kennzeichnung reduziert das Haftungsrisiko für den Verein. Falls jemand aufgrund von Lebensmittelunverträglichkeiten oder -allergien Schaden erleidet, kann eine klare Kennzeichnung dazu beitragen, dass der Verein nicht zur Verantwortung gezogen wird.
  5. Image des Vereins: Ein professioneller und verantwortungsbewusster Umgang mit der Lebensmittelkennzeichnung trägt dazu bei, das Image des Vereins zu stärken und das Vertrauen der Gemeinschaft zu gewinnen.

Insgesamt ist eine korrekte Lebensmittelkennzeichnung beim Kuchenverkauf für Vereine von großer Bedeutung, um sowohl rechtliche Anforderungen zu erfüllen als auch die Sicherheit und Zufriedenheit der Verbraucher zu gewährleisten.

Welche weiteren Aspekte sollten Vereine beim Kuchenverkauf beachten?

Genehmigungen: Prüfen Sie, ob Sie für den Kuchenverkauf eventuell spezielle Genehmigungen oder Erlaubnisse benötigen. Dies kann je nach örtlichen Vorschriften und Umständen variieren, besonders wenn der Verkauf an öffentlichen Plätzen stattfindet.

Hygienevorschriften: Stellen Sie sicher, dass alle Lebensmittelhygienevorschriften eingehalten werden. Dies umfasst die richtige Lagerung, Zubereitung und Präsentation der Kuchen sowie die Einhaltung von Hygienestandards für die Hände und Arbeitsflächen.

Preisgestaltung: Legen Sie angemessene Preise fest, die die Kosten für die Zutaten und die Arbeitszeit angemessen abdecken. Berücksichtigen Sie auch lokale Marktbedingungen und vergleichbare Preise für ähnliche Produkte.

Verpackung und Präsentation: Investieren Sie in attraktive Verpackungen und eine ansprechende Präsentation der Kuchen oder anderen Speisen. Dies kann dazu beitragen, das Interesse der Kunden zu wecken und den Verkauf zu steigern.

Ehrenamtliche Helfer: Organisieren Sie genügend ehrenamtliche Helfer, um den Verkauf reibungslos abwickeln zu können. Stellen Sie sicher, dass sie gut geschult sind und die Hygienevorschriften einhalten.

Was ist von der Lebensmittelvorschrift ausgeschlossen?

Der Unternehmensbegriff setzt eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraus wie das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen mitteilt. Und weiter:

Wenn jedoch Privatpersonen gelegentlich und im kleinen, lokalen Rahmen Speisen zubereiten, zur Verfügung stellen, servieren oder verkaufen, sind die Kennzeichnungsvorschriften der neuen EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) auf diese Lebensmittel nicht anzuwenden. Wenn zum Beispiel freiwillige Helferinnen und Helfer auf lokaler Ebene etwa bei Kirchen-, Schul- oder Dorffesten, Basaren oder Wohltätigkeitsveranstaltungen Kuchen oder Waffeln backen, Suppe kochen, Würstchen braten oder Salate zubereiten, müssen diese Lebensmittel nach wie vor nicht nach den europäischen Vorschriften gekennzeichnet werden.



Durch die neue Lebensmittelinformationsverordnung entsteht für ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger bei der Ausrichtung karitativer Veranstaltungen somit kein Mehraufwand.

Hier also Entwarnung – übrigens auch für solche Vereine, die sich unternehmerisch dem Thema Lebensmittelkennzeichnung widmen. Denn der Bundesrat hat am 20.11.14 beschlossen (Drucksache 566/16): Werden Speisen verkauft, reicht es, wenn eine fachkundige Personen über mögliche Allergene Auskunft geben kann.

Wer sich aber trotzdem noch schlauer machen möchte: Eine schöne Broschüre (kostenlos) gibt es beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zum downloaden – und zwar hier: http://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung/kennzeichnung_node.html

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