Ein Leser schrieb mir: „Durch die Medien sind wir auf das Thema „EU-weit einheitliche Lebensmittelkennzeichnung.“ gestoßen. Als Fußballverein verkaufen wir zu den Spielen Speisen und Getränke, unter anderem auch selbstgebackene Kuchen, Waffeln, etc..
Muss hier auch eine Kennzeichnung erfolgen und wer haftet für die Angaben? Können sie uns da mit ihrem Rat weiterhelfen oder gar über dieses Thema in der nächsten Ausgabe berichten?“
Die Antwort:
Ja, es gibt sie. Die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 „betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel“, die ab dem 13.12.2014 gilt.
Gibt es eine Verordnung für Lebensmittelunternehmer?
Nach Art. 1 Abs. 3 LMIV gilt die Verordnung für „Lebensmittelunternehmer“ auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucherbestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
„Lebensmittelunternehmen“ sind alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Lebensmitteln zusammenhängende Tätigkeit ausführen (Art. 3 Abs. 2 Nr. 2 Verordnung (EG) Nr. 178/2002 i.V.m. Art. 2 Abs. 1a LMIV).
Das trifft auf jeden Verein zu, der Lebensmittel (z. B. Bratwürste, belegte Brötchen, Getränke etc.) an seine Mitglieder oder Dritte verkauft (z. B. bei einem Turnier oder Sommerfest, Verpflegung von Schülern in Ganztagesschulen).“
Was ist von der Lebensmittelvorschrift ausgeschlossen?
Der Unternehmensbegriff setzt eine gewisse Kontinuität der Aktivitäten und einen gewissen Organisationsgrad voraus wie das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen mitteilt. Und weiter:
Wenn jedoch Privatpersonen gelegentlich und im kleinen, lokalen Rahmen Speisen zubereiten, zur Verfügung stellen, servieren oder verkaufen, sind die Kennzeichnungsvorschriften der neuen EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) auf diese Lebensmittel nicht anzuwenden. Wenn zum Beispiel freiwillige Helferinnen und Helfer auf lokaler Ebene etwa bei Kirchen-, Schul- oder Dorffesten, Basaren oder Wohltätigkeitsveranstaltungen Kuchen oder Waffeln backen, Suppe kochen, Würstchen braten oder Salate zubereiten, müssen diese Lebensmittel nach wie vor nicht nach deneuropäischen Vorschriften gekennzeichnet werden.
Durch die neue Lebensmittelinformationsverordnung entsteht für ehrenamtlich engagierte Bürgerinnen und Bürger bei der Ausrichtung karitativer Veranstaltungen somit kein Mehraufwand.
Hier also Entwarnung – übrigens auch für solche Vereine, die sich unternehmerisch dem Thema Lebensmittelkennzeichnung widmen. Denn der Bundesrat hat am 20.11.14 beschlossen (Drucksache 566/16): Werden Speisen verkauft, reicht es, wenn eine fachkundige Personen über mögliche Allergene Auskunft geben kann.
Wer sich aber trotzdem noch schlauer machen möchte: Eine schöne Broschüre (kostenlos) gibt es beim Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft zum downloaden – und zwar hier: http://www.bmel.de/DE/Ernaehrung/Kennzeichnung/kennzeichnung_node.html