Rechte & Pflichten beim Umgang mit Kindern in Vereinen

Rechte & Pflichten beim Umgang mit Kindern in Vereinen

© Artem Kniaz / Unsplash
Inhaltsverzeichnis

Schützen Sie Kinder in Vereinen

Kinder und Jugendliche sind für Vereine unerlässlich, denn sie bringen mit neuen, innovativen Ideen Schwung ins Vereinsleben und werden die Tätigkeiten auch in Zukunft fortführen. Deshalb ist es wichtig, dass man ihnen eine Umgebung bietet, in der sie sich wohl und gut behütet fühlen. 

In diesem Beitrag geben wir Ihnen hilfreiche Tipps, wie Sie in Ihrem Verein ein Kinderschutzkonzept einführen können und was bezüglich der Rechte der Kinder sowie der Aufsichtspflicht beachtet werden sollte. 

Auch in Vereinen ist Kindeswohl das A und O 

Der Eintritt in einen Verein ist für ein Kind ein bedeutender Moment. Man freut sich aufs Knüpfen neuer Kontakte und möchte sich in den ausgewählten Aktivitäten beweisen.

Da ist es verständlich, dass Eltern an die Vereine hohe Erwartungen haben, vor allem was den Schutz ihrer Kinder betrifft.

Sollte es nämlich zu einem Krisenfall bzw. Missbrauch jeglicher Art kommen, hinterlässt das bei den Kindern Schäden, die sie ein Leben lang begleiten werden.

Doch wovor müssen Kinder in Vereinen besonders geschützt werden? Das folgende Kapitel liefert Antworten. 

© F Jord / Pexels
© F Jord / Pexels Kinder in Vereinen müssen vor sexuellem und psychischem Missbrauch geschützt werden, dazu gehören auch Nacktbilder aus einer Umkleide

 

Wovor müssen Kinder geschützt werden?

Diese Frage wird in Vereinen kontrovers diskutiert. Als Vereinsvorstand sollten Sie sich vor allem auf folgende Punkte konzentrieren und bei Bedarf sofort handeln:

  • sexualitätsbezogene Gruppenrituale
  • ständige „innige“ Umarmungen durch Betreuer
  • Duschen der Betreuer mit Minderjährigen
  • Gewalt der Kinder und Jugendlichen untereinander
  • Nacktbilder aus der Umkleide
  • pornographisches Material mit Kindern
  • sexueller Missbrauch

Wie Sie effektive Kinderschutzmaßnahmen im Verein einführen können, sehen Sie jetzt. 

Kinderschutzkonzept in 8 Schritten aufstellen

Es gibt verschiedene Maßnahmen, die Sie in ihrem Verein etablieren können, um Kindesmissbrauch bzw. Krisenfälle zu vermeiden. 

Die Aufstellung eines Kinderschutz-Konzepts hat sich dabei als besonders erfolgreich erwiesen. Dieses sollte auch durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden.

Wir zeigen Ihnen, wie sie dieses in 8 Schritten ins Leben rufen können. 

Schritt 1: Bestimmen Sie jemanden aus dem Verein, der für das Thema Kinderschutz verantwortlich ist. 

Schritt 2: Benennen Sie danach idealerweise eine männliche und eine weibliche Person als Ansprechpartner. Sie sollten nicht zum Vorstand gehören, denn so gehen sie unparteiisch mit dem sensiblen Thema um. 

Die Ansprechpartner sollten entsprechend geschult, emphatisch und vertrauenswürdig sein, damit die Kinder das Gefühl haben, gehört und verstanden zu werden. Wenn ihnen ein Vorfall gemeldet wird, übernehmen sie zudem die Weitervermittlung an externe Anlaufstellen

Tipp: Legen Sie als Vorstand die Aufgaben des Ansprechpartners und die Handlungsabläufe genau fest.

Schritt 3: Jeder Verein sollte einen Verhaltenskodex gegenüber Kindern und Jugendlichen haben, zu welchem sich alle Vereinsmitglieder und -Mitarbeiter verpflichten. Dieser wird durch einen Beschluss wirksam.

Schritt 4: Organisieren Sie eine Veranstaltung für alle TrainerInnen und BetreuerInnen zum Thema Kinderschutz, einschließlich einer Schulung bezüglich Grenzverletzungen. Ziel ist es, gemeinsam Verhaltensregeln gegenüber Kindern zu entwickeln und diese einzuhalten. 

Schritt 5: Führen Sie die Pflicht zur Prüfung der Inhalte eines erweiterten Führungszeugnisses für alle Mitarbeiter des Vereins ein, die mit Kindern im direkten Kontakt stehen.

Schritt 6: Der oder die Vereinsverantwortliche für Kinderschutz sollte Richtlinien für den Krisenfall erstellen. Diese sollten Verantwortlichkeiten, Entscheidungskompetenzen und Aussagen zum Umgang mit der Öffentlichkeit umfassen. 

Schritt 7: Informieren Sie alle involvierten Personen (Vereinsmitglieder, Eltern, Kinder und Jugendliche) über das Kinderschutzkonzept und dessen Inhalte. Dies kann zum Beispiel in Form eines Berichts auf der Mitgliederversammlung, auf der Vereinswebsite  usw. erfolgen.

Schritt 8: Nehmen Sie Kontakt mit anderen Institutionen auf, deren Leistungen für Ihren Verein hilfreich sind (z. B. mit Jugendämtern oder Landesverbänden). 

Doch wie sollte man vorgehen, wenn es trotz eines solchen Konzeptes in Ihrem Verein zu einem Missbrauch kommt?

Ein Krisenfall? So ist das Prozedere! 

Sollte es im Verein zu einem Krisenfall kommen, fungiert der Ansprechpartner als erster Kontakt. Dieser informiert dann erforderlichenfalls die zuständigen Institutionen (das Jugendamt, die Polizei u. a.) über den Vorfall. Vorher sollte er sich aber unbedingt ein Bild von der konkreten Situation machen und beide Seiten anhören. Es hat nämlich – gerade im Sport – auch schon Fälle gegeben, wo Mädchen, den Trainer beschuldigt haben, weil er ihnen nicht die gewünschte Aufmerksamkeit entgegen gebracht hat und sie sich dadurch gekränkt fühlten. Bei diesen Gesprächen sollten auch die Eltern mit einbezogen werden. Bestätigt sich dann allerdings der Tatbestand, dann ist es sogar die Pflicht des Verantwortlichen, die zuständigen Stellen zu informieren und evtl. sogar Anzeige zu erstatten.  

Für die Ermittlung von strafrechtlich relevanten Sachverhalten sind Polizei und Staatsanwaltschaft verantwortlich, nicht der Verein.

Kommen wir nun zu einem weiteren Bereich beim Thema Kinderschutz – der Aufsichtspflicht

© Adria Crehuet Cano / Unsplash
© Adria Crehuet Cano / Unsplash

In Vereinen müssen Kinder und Jugendliche beaufsichtigt werden. Was dabei zu beachten ist, verraten wir Ihnen jetzt.

Aufsichtspflicht für Kinder – sorgen Sie für ausreichende Betreuung 

Eine Aufsichtspflicht  besteht grundsätzlich gegenüber allen minderjährigen Vereinsmitgliedern und umfasst folgende Aspekte: 

  1. Die Aufsichtspflichtigen müssen sicherstellen, dass die ihnen anvertrauten Kinder und Jugendlichen während dieser Zeit nicht zu Schaden kommen, sowohl körperlich als auch seelisch. Ob die Kinder sich untereinander schaden oder Dritte Einfluss nehmen, spielt für die Aufsichtspflicht keine Rolle.
  2. Die Aufsichtspflichtigen müssen ebenfalls dafür sorgen, dass die Kinder und Jugendlichen keine Schäden anrichten, weder an Personen noch  am Vereinseigentum oder am Eigentum Dritter. 

Achtung!

Als Vereinsvorsitzender sollten Sie für eine ausreichende Betreuung sorgen! 

Es gibt keine gesetzlichen Vorschriften dafür, bei welchen Maßnahmen und Veranstaltungen wie viele BetreuerInnen eingesetzt werden sollten. Dies hängt immer vom Einzelfall ab. Es kann aber auch Vorgaben von Dachverbänden geben. 

Fragen Sie zudem die eingesetzten BetreuerInnen nach jeder eingeführten Maßnahme, ob eine ausreichende Aufsicht möglich war und reagieren Sie entsprechend auf das Feedback. Das Gleiche gilt, wenn BetreuerInnen von sich aus auf Sie zukommen und darauf hinweisen, dass der Betreuungsschlüssel zu gering ist. 

Tipp:

Es ist sinnvoll, die ausgewählten BetreuerInnen frühzeitig in Erster Hilfe zu schulen. Denn bei Unfällen muss schnell gehandelt werden. Sichern Sie sich daher unseren kostenlosen Ratgeber “Erste Hilfe leisten” und verteilen Sie diesen an die betreuenden Aufsichtspersonen.

Umfang der Aufsichtspflichten

Bei der Bestimmung des Umfangs der Aufsichtspflichten spielt das Alter der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen die entscheidende Rolle. Aber auch Faktoren wie Risiken, die in einer bestimmten Situation auftreten können, müssen beachtet werden. 

Die Aufsichtspflichten bei einer Gruppe von 16-jährigen Jugendlichen während eines Turniers sind also komplett andere als bei einer Gruppe von siebenjährigen Kindern während einer Ferienfreizeit. 

Die Rechtsprechung sieht in der Regel vier Hauptpflichten für BetreuerInnen vor:

  • Pflicht zur Information: BetreuerInnen müssen sich durch Beobachtungen und Befragungen einen Eindruck von den Kindern bzw. Jugendlichen verschaffen (Allergien, Behinderungen, sportlichen Fähigkeiten usw.) und wissen, welchen Gefahren sie während einer Veranstaltung ausgesetzt sein könnten.
  • Pflicht zur Vermeidung von Gefahrenquellen: BetreuerInnen sind verpflichtet, keine Gefahrenquellen zu schaffen sowie erkannte Gefahren zu unterbinden.
  • Pflicht zur Warnung vor Gefahren: BetreuerInnen müssen Kinder und Jugendliche vor Gefahren warnen oder ihnen Hinweise zum Umgang mit diesen geben.
  • Pflicht, die Aufsicht auszuführen: BetreuerInnen müssen sich stets vergewissern, dass die Hinweise, Warnungen und Verbote von den Minderjährigen auch verstanden und befolgt werden.

Jetzt wissen Sie, was BetreuerInnen bei ihrer Arbeit beachten müssen. Doch was genau dürfen die Kinder und wo hören ihre Rechte auf? 

Diese Rechte haben Kinder in Vereinen

Das Thema Kinder in Vereinen ist komplex, deshalb haben wir einen kurzen Überblick ihrer wichtigsten Rechte vorbereitet. 

„Geschäftsunfähige“ und „beschränkt geschäftsfähige“ Minderjährige

Das Gesetz unterscheidet bei Minderjährigen (Kinder und Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres) zwischen Geschäftsunfähigen und beschränkt bzw. bedingt Geschäftsfähigen.  Minderjährige unter 7 Jahren gelten als geschäftsunfähig, während Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren beschränkt geschäftsfähig sind.  Um es einfacher zu formulieren: Wenn man jünger als sieben Jahre ist, kann man keine rechtlich verbindlichen Willenserklärungen abgeben (§ 105 Absatz 1 des BGB).

Wenn ein Kind geschäftsunfähig ist und einem Verein beitreten oder Mitgliedschaftsrechte ausüben möchte,  muss immer der gesetzliche Vertreter (normalerweise die Eltern) handeln.

Die beschränkt geschäftsfähigen Mitglieder (geregelt in § 106 BGB) können zwar Rechtsgeschäfte eingehen, jedoch nur mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.  Ein Vertrag (wie zum Beispiel eine Beitrittserklärung), der nur von einem beschränkt geschäftsfähigen Mitglied geschlossen wird, ist also so lange nichtig, bis die gesetzlichen Vertreter ihn genehmigen. 

Mitgliedschaftsrechte für Kinder

Hier stellt sich die Frage: 

Dürfen Kinder ihre Mitgliedschaftsrechte selbst ausüben?

Antwort:

Grundsätzlich ja, doch es kommt immer auf Ihre Satzung an. 

Sofern es keine Einschränkung in der Satzung gibt, dürfen Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren ihre Mitgliedsrechte selbst wahrnehmen. Voraussetzung ist allerdings, dass eine Einwilligung der Eltern vorliegt. Laut gängiger Rechtsauffassung kann man allerdings davon ausgehen, wenn die Eltern dem Vereinsbeitritt auf dem Aufnahmeantrag zugestimmt haben, dass sie damit auch mit der selbständigen Wahrnehmung der Mitgliedsrechte einverstanden sind. Die Zustimmung zum Vereinsbeitritt bedeutet also grundsätzlich auch eine Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte. 

Daher unser Tipp: Treffen Sie in der Satzung eine klare Regelung, die besagt, ab welchem Alter die Elternhaftung nicht mehr greift. 

Beispiel: Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Ausschluss eines minderjährigen Mitglieds 

Müssen beim Ausschluss eines Kindes aus dem Verein die gesetzlichen Vertreter einbezogen werden? 

Antwort: Ja, die gesetzlichen Vertreter haben das Recht, hinzugezogen zu werden. Da der Verein dem Mitglied bei einem geplanten Ausschluss die Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss, spielt diese Verpflichtung, die gesetzlichen Vertreter hinzuziehen zu müssen, vor allem hier eine wichtige Rolle. 

Kinderschutz: Organisationen & Anlaufstellen 

Es gibt in Deutschland zahlreiche Anlaufstellen, die sich auf das Thema Kinderschutz spezialisiert haben und an die sich Ihr Verein als auch die Betroffenen wenden können. Wir haben einige hilfreiche Links für Sie zusammengesucht:

Möchten Sie mehr zu dem Thema erfahren? Dann testen Sie das „Handbuch für den Vereinsvorsitzenden“ 14 Tage kostenlos!

Weitere interessante Beiträge zum Thema “Kinder und Jugendliche”:

Als eine gute Präventive hat sich die Etablierung eines Kinderschutzkonzeptes erwiesen.
Als geschäftsunfähig gelten in Vereinen Minderjährige unter 7 Jahren.
Als beschränkt geschäftsfähig werden Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren betrachtet.
Jeder Verein sollte seinen BetreuerInnen entsprechende Leitlinien an die Hand geben.
Ja, jeder Vereinsvorstand ist verpflichtet, die Aufsicht über Kinder und Jugendliche (Minderjährige) zu gewährleisten.
Nach Klärung des Sachverhalts und wenn klar ist, dass es sich tatsächlich um einen Missbrauchsfall handelt, muss dieser Vorfall bei den zuständigen Stellen angezeigt werden.
Beschränkt geschäftsfähige Minderjährige (7-17 Jahre) dürfen ihre Mitgliedsrechte selbst wahrnehmen, wenn die Zustimmung der Eltern vorliegt.